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Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen 

Die Satzung vom 01.01.2012 wurde mit 4. Änderungssatzung vom 30.09.2014 geändert und tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden. Die in der Präambel genannten Gesetzesgrundlagen entsprechen dem Stand von 2012. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.

Satzung der Kreisstadt Groß-Gerau über Erlaubnisse und Gebühren von Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung vom 25.02.1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 11) in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 1980 (GVBl. I S. 219) und der §§ 16, 17, 18 und 37 des Hess. Straßengesetzes vom 09.10.1962 (GVBI. I S. 437), der zweiten Verordnung zur Ausführung des Hess. Straßengesetzes vom 01.12.1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 204) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 2413) hat die Stadtverordnetenversammlung am 02.06.1987 nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen der Kreisstadt Groß-Gerau innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

(2) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gem. § 20 Hess. Straßengesetz werden durch Gestattungsvertrag geregelt.

(3) Die Regelung des Marktwesens bleibt unberührt. Für Sondernutzungen aus Anlass der regelmäßigen und unregelmäßigen Märkte gelten die entsprechenden Satzungen und die besonderen Verwaltungsrichtlinien, sowie abgeschlossene Sonderverträge.

§ 2 Erlaubnispflicht

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Straßen und Gehwege über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der vorherigen Erlaubnis des Magistrats der Kreisstadt Groß-Gerau. Die Erlaubniserteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung.

(2) Wer eine nach dieser Satzung erlaubnispflichtige Sondernutzung ausübt, ohne dass bisher eine Erlaubnis erteilt wurde, hat diese Erlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung zu beantragen.

(3) Die Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften Genehmigungen einzuholen und etwaige Anzeigepflichten zu erfüllen, bleiben unberührt.

§ 3 Erlaubnis- und gebührenfreie Sondernutzungen

(1) Keiner Erlaubnispflicht unterliegen

  1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Fensterbänke, Gesimse, Gebäudesockel und Sonnenschutzdächer (Markisen und Vordächer)
  2. Werbeanlagen über Gehwege für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergleichen) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 3,00 m angebracht sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 0,50 m zur Fahrbahn haben sowie sonstige Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichtketten, Girlanden, Masten und ähnliches), sofern sie den Verkehr auf der Fahrbahn nicht beeinträchtigen.

(2) Keiner Gebührenpflicht unterliegen

  1. Veranstaltungen der Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, caritativer Verbände und vergleichbarer gemeinnütziger Vereinigungen für Einrichtungen wie Altäre, Rednertribünen, Fahnenmasten, Dekorationen etc., die aus Anlass von Veranstaltungen aufgestellt werden, sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beeinträchtigt wird.
  2. Werbeanlagen zu Wahlkampfzwecken und Sondernutzungen, die der nicht gewerblichen Meinungsverbreitung dienen (z.B Wahlwerbung der politischen Parteien, Wählergruppen und Direktwahlkandidatinnen und Direktwahlkandidaten).

(3) Die gebührenfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaues dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ist bei Verkehrsstraßen ein Lichtraumprofil von 4,50 m in der Höhe und 0,50 m ab Gehweg Vorderkante freizuhalten.

(4) Die Bestimmungen des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24.07.1953 (BGBl. I S. 284) in der derzeit gültigen Fassung und der Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 20.10.1972 (BGBl. I S. 2069) bleiben unberührt.

§ 3a Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Flächen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (z. B. Info-/Plakatwände u. ä.) aufzustellen, anzubringen oder aufstellen und anbringen zu lassen.

(2) Wer Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Stadt nach den Umständen zu erwarten ist, anderen Personen überlässt, hat vor der Ausgabe diese Personen über das Plakatieren nach Abs. 1 zu belehren.

(3) Wer, entgegen der Verbote und Vorgaben in den Absätzen 1 und 2, Plakate, Anschläge oder Werbemittel aufstellt, anbringt, wer beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf welchen auf den jeweiligen Plakaten, Anschlägen oder sonstigen Darstellungen gemäß  Abs. 1 hingewiesen wird.

(4) Für Wahlwerbung stehen den Parteien, Wählergruppen sowie den Direktwahlkandidatinnen und Direktwahlkandidaten sechs Wochen vor, bis eine Woche nach dem Wahltermin Wahlplakatwände im Stadtgebiet zur Verfügung. Über Anzahl und Ort entscheidet der Magistrat.

Jede Partei/Wählergruppe hat die Möglichkeit zur Anbringung eines Plakats in der Größe von max. DIN A 1. Die Reihenfolge der Plakatierung richtet sich jeweils nach der Position des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel. Die Reihenfolge beginnt links oben und endet rechts unten, jeweils von der linken auf die rechte Seite.    

Bei Kommunalwahlen zu Stadtverordnetenversammlung und Kreistag hat jede Partei die Möglichkeit zur Anbringung von zwei Plakaten in der Größe von max. DIN A 1.

Die Reihenfolge beginnt auch hier links oben und endet rechts unten. Aus begründetem Anlass kann der Magistrat ein anderes Format sowie eine andere Reihenfolge zur Plakatierung festlegen bzw. Ausnahmeregelungen zulassen.

(5) Direktwahlkandidatinnen und Direktwahlkandidaten können in diesem Zeitraum zusätzlich Wahlplakate in der Größe von max. DIN A 1 an Lichtmasten von Gemeindestraßen aufstellen bzw. anbringen. Für weitere Kandidatinnen und Kandidaten ist abwechselnd ausreichend Raum freizuhalten. Die Plakate sind ausreichend zu sichern und bis zum Ablauf des Zeitraums vollständig zu entfernen. 

§ 4 Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt- Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. Sie wird widerrufen, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder aus Gründen des Straßenbaus erforderlich ist.

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten.

(3) Wird eine auf Widerruf erteilte Erlaubnis widerrufen, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Kreisstadt Groß-Gerau keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.

§ 5 Verfahren und Antragstellung

(1) Erlaubnisanträge sind mit Angabe über Ort, Art und Dauer der Sondernutzung schriftlich beim Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau zu stellen.

(2) Der Magistrat kann vor Erteilung der Erlaubnis die Vorlage von Erläuterungen in Form von Zeichnungen, textlichen Beschreibungen oder in sonstiger Weise verlangen.

(3) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat der Antragsteller sie unverzüglich schriftlich dem Magistrat der Stadt Groß-Gerau mitzuteilen.

(4) Über den Antrag ist schriftlich zu entscheiden.

§ 6 Beseitigungen und Unterhaltung von Sondernutzungseinrichtungen

(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Berechtigte unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen.

(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer oder Besitzer der Einrichtungen unverzüglich zu beseitigen oder entsprechend herzurichten, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht.

(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn jemand die Straße zu einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis gebraucht.

(4) Mehrere Verpflichte sind Gesamtschuldner.

§ 7 Schadenshaftung

(1) Der Benutzer haftet der Kreisstadt Groß-Gerau für alle rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schäden. Eine weitergehende Haftung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(2) Der Erlaubnisnehmer hat die Kreisstadt Groß-Gerau von allen Schadensersatzansprüchen Dritter zu befreien, die diese wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen die Stadt erheben. Er ist verpflichtet, auf Verlangen das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Erhebung von Gebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Satzung werden Gebühren nach Maßgabe der 2. Verordnung zur Ausführung des Hess. Straßengesetzes vom 01.12.1964 (GVBI. I, S. 204) in der derzeit gültigen Fassung nebst dem dazugehörigen Gebührenverzeichnis erhoben, soweit diese Satzung und ihr Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, nichts anderes bestimmen.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Ergeben sich bei der Berechnung Cent-Beträge, so wird auf volle Euro-Beträge abgerundet.

(4) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt. Neben der Sondernutzungsgebühr werden für die Erteilung oder Versagung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren nach Nr. 9 des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.

§ 9 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

  1. der Antragsteller
  2. der Erlaubnisinhaber und
  3. derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 10 Gebührenberechnung

(1) Werden Sondernutzungen, für die in den im § 8 Abs. 1 genannten Gebührenverzeichnissen Jahresgebühren festgesetzt sind, nicht im ganzen Kalenderjahr in Anspruch genommen, so wird für jeden angefangenen Kalendermonat der genehmigten Dauer der Sondernutzung 1/12 der Jahresgebühr erhoben.

(2) Für Sondernutzungen, die in den Gebührenverzeichnissen nicht aufgeführt sind, beträgt

  1. die wiederkehrende Jahresgebühr mindestens 1/2%, höchstens 10%
  2. die einmalige Gebühr 15% des für das Jahr der Antragstellung zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung. Der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil ist auf Verlangen nachzuweisen.

§ 11 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

  1. auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung des Gebührenbescheides
  2. auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung des Gebührenbescheides für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 30.06. eines jeden Jahres
  3. bei erlaubnispflichtigen Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, mit Beginn der Sondernutzung.

(2) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermines im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 12 Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.

(2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn der Magistrat eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 13 Billigkeitsmaßnahmen und gebührenfreie Sondernutzung

(1) Stellt die Erhebung von Sondernutzungsgebühr und Verwaltungsgebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar oder liegt die Sondernutzung im öffentlichen Interesse, so können diese Gebühren auf Antrag des Gebührenschuldners gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.

(2) Gebührenfrei sind Sondernutzungen für

  1. Veranstaltungen der Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, caritativer Verbände oder vergleichbarer gemeinnütziger Vereinigungen, soweit nicht ohnehin nach § 3 Erlaubnis- und Gebührenfreiheit gegeben ist
  2. die Herstellung und Reparatur der Ver- und Entsorgungsleitungen
  3. private Hinweisschilder, Werbeanlagen usw. an der Stätte der Leistung, die mit ihrer untersten Begrenzung oberhalb einer lichten Höhe von 3,00 m über der Bürgersteigoberkante liegen und einer Fläche bis zum 0,6 qm. Das Lichtraumprofil (4,50 m in der Höhe und 0,50 m ab Gehweg Vorderkante) darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 14 Sicherheitsleistung

(1) Neben der Sondernutzungsgebühr kann die Stadt von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.

(2) Entstehen dem Erlaubnisgeber durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.

(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.

§ 15 Erstattung sonstiger Kosten

Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig öffentliche Straßen, Wege und Plätze ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder einer in einer Sondernutzungserlaubnis erteilten Auflage zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau

(Hohl) Bürgermeister

Gebührenverzeichnis zur Satzung der Kreisstadt Groß-Gerau über Erlaubnisse und Gebühren von Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ab 01.01.2012

Lfd. Nr.Sondernutzung öffentlicher Verkehrsfläche durchGebühr in EUR
1. Schilder, Pfosten, Auslage- und Schaukästen, Verkaufsregale, Ständer u. ä.  
1.1 auf Dauer je Quadratmeter (qm) jährlich

25

1.2 vorübergehend, je qm monatlich

5
mindestens 10

2. Postablagekästen  
2.1 auf Dauer, jährlich

36

3. Werbe- und Promotionsstände oder –aktionen, Filmaufnahmen  
3.1 je Kalendertag

25

4. Warenautomaten  
4.1 auf Dauer, jährlich

240

4.2 vorübergehend, monatlich

25

5. Aufstellung von Tischen und Stühlen in Verbindung mit Gaststättenbetrieb, Außengastronomie  
5.1 Vorübergehend, monatlich je qm

2,50

6. Gerüste, Bauzäune, Werkzeughütten, Maschinen, Fahrzeuge, Container, Material u. ä., je Kalendertag  
6.1 auf Dauer, jährlich

480

6.2 vorübergehend, je Kalendertag

2
mindestens 20

7. Gewerbliche Veranstaltungen (Märkte, Feste, etc.)  
7.1 vorübergehend, Kalendertag je qm

0,50

8. Private Veranstaltungen (Polterabend, Straßenfest u. ä.)  
8.1 je Kalendertag

10

9. Verwaltungsgebühren  
9.1 Grundgebühr (für die Bearbeitung jedes Antrages, erste Viertelstunde)

15

9.2 zuschlag für Mehraufwand , jede weitere angefangene Viertelstunde (Höchstgebühr insgesamt 100 EUR)

10