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Straßenreinigung

Satzung über die Straßenreinigung in der Kreisstadt Groß-Gerau

Stand 31.08.2010

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 (GVBl. I S.11) in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 66), geändert durch Gesetz vom 06.03.1985 (GVBl. 1 S. 57), zuletzt geändert durch § 112 Nr. 2 HSOG vom 26.06.1990 (GVBI. I S. 197) und des § 10 des Hessischen Straßengesetzes vom 09.10.1962 (GVBI. I S. 437), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 27.09.1989 (GVBI. I S. 245), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 31.03.1992 folgende Satzung beschlossen.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 - 3 des Hessischen Straßengesetzes wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.

(2) Die Stadt Groß-Gerau reinigt gemäß entsprechenden Beschlüssen des Magistrates Fahrbahnen und Überwege in Straßen, in denen die Übertragung der Reinigungspflicht nicht zumutbar ist.
Die Reinigungspflicht für die Gehwege bleibt davon unberührt.

§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Zu reinigen sind alle im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen im Bereich der Kreisstadt Groß-Gerau einschließlich aller Stadtteile. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ergänzt sich selbstständig durch Widmung und Namensbezeichnung einer neuen Straße.

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

  1. die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren
  2. die Parkplätze,
  3. die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,
  4. die Gehwege,
  5. die Überwege,
  6. Böschungen, Stützmauern u.ä.

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Auf befahrbaren Straßen ohne ausgebaute Gehwege und befestigte Seitenstreifen sowie in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) gilt beiderseitig ein 1,50 Meter breiter Bereich entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.

(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

§ 3 Verpflichtete

(1) Verpflichtete i. S. dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigte nach §1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Kreisstadt Groß-Gerau gegenüber verantwortlich.

(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.

(3) Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend beim Eigentümer des Kopfgrundstücks und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger. Wird die Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Fall regelt der Magistrat die Zuordnung der Grundstücke zu der zu reinigenden Straße sowie die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid.

(4) Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) oder als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, so regelt der Magistrat durch Bescheid die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu erfüllen ist, sowie die im einzelnen zu reinigende Fläche.

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst:

  1. die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 - 9)
  2. den Winterdienst (§§ 10 und 11)
§ 5 Verschmutzung durch Abwässer

Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten.

II ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG

§ 6 Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung

(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.

(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte/Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).

(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straßen nicht beschädigen.

(5) Der Straßenkehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 7 Reinigungsfläche

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte - zu reinigen.

(2) Bei Reihenhaussiedlungen, die durch Wohnwege mit einer Breite von nicht mehr als 3 Metern erschlossen sind, erstreckt sich die Reinigung von der vorderen bis zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze. Die Reinigung der rückwärtigen Grundstücksseite entfällt dem gemäß. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Fläche entsprechend bis zur Straßenmitte der angrenzenden Anliegerstraße. Weitergehende Verpflichtungen nach Abs. 1 bleiben unberührt.

(3) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.

§ 8 Reinigungszeiten

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar

  1. in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,
  2. in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar zu reinigen.

§ 9 Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung

Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

III WINTERDIENST

§ 10 Schneeräumung

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege (§ 2 Abs. 3) und Überwege (§ 2 Abs. 4) vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.

(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzufahren.

§ 11 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen".
In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2, m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.

(5) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zu beseitigen.

(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

(7) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.

IV SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 12 Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles, die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 13 Außergewöhnliche Verunreinigungen

(1) Außergewöhnliche Verunreinigungen im Sinne von § 15 HStrG sind von den Verursachern oder Verursacherinnen ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des/der Verursachers/in beseitigen oder beseitigen lassen.

(2) Als außergewöhnliche Verunreinigung gilt auch die Beschmutzung von Geh- und Überwegen und der nur dem Fußgängerverkehr gewidmeten Straßen dieser Satzung mit Tierkot. Der/die Halter/in oder der/die Führer/in eines Tieres hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.

(3) Verunreinigungen durch Baustellen und Baustellenfahrzeuge gelten als außergewöhnliche Verunreinigungen im Sinne dieser Satzung und sind von dem /der für die Baumaßnahme Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 den Straßen, Rinnen, Gräben und Kanälen, Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zuleitet,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 und 2 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt,
  3. entgegen § 6 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt,
  4. entgegen § 9 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält,
  5. entgegen § 10 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege und Überwege innerhalb der in § 10 Abs. 7 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt,
  6. entgegen § 10 Abs. 3 keinen Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang räumt,
  7. entgegen § 10 Abs. 6 die Abflußrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee freihält,
  8. entgegen § 11 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht innerhalb der in § 10 Abs. 7 genannten Zeiten unverzüglich so bestreut, dass Gefahren nicht entstehen können,
  9. entgegen § 11 Abs. 2 bei Eisglätte die Gehwege nicht in voller Breite und Tiefe, die Überwege nicht in einer Breite von 2 m abstumpft,
  10. entgegen § 11 Abs. 5 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt,
  11. entgegen § 13 außergewöhnliche Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,-- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die Straßenreinigung vom 12.02.1980 außer Kraft.

Der Magistrat
der Kreisstadt Groß-Gerau

(Hohl) Bürgermeister

Straßenverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigung in der Kreisstadt Groß-Gerau
Stand 26. September 2017

 

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