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Bürgermeister
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Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau hat in Ihrer Sitzung am 7.02.2012 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Kreisstadt Groß-Gerau beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBI. I S. 119) § 4 Abs. 6 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20.07.2004 (GVBI. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBI. I S. 121) §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess KAG) vom 17. März 1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes vom 31. Januar 2005 (GVBI. I S. 54). § 1 Aufgabe(1) Die Kreisstadt Groß-Gerau betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. I S. 2705) und des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (HAKA) vom 23.05.1997 in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. (2) Die Abfallentsorgung der Kreisstadt Groß-Gerau umfasst das Einsammeln der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. (3) Die Kreisstadt Groß-Gerau informiert und berät im Rahmen der Erfüllung ihrer Einsammlungspflicht über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. (4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Kreisstadt Groß-Gerau Dritter bedienen. Dritter kann auch der Landkreis sein. § 1 a Ziele und Grundsätze(1) Ziele der Abfallwirtschaft sind
(2) Wer Einrichtungen der städtischen Abfallwirtschaft benutzt, muss die Menge der Abfälle so gering halten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist. Dieses Gebot der Abfallminimierung und –vermeidung umfasst:
§ 2 Ausschluss von der Einsammlung(1) Der Abfalleinsammlung der Kreisstadt Groß-Gerau unterliegen alle Abfälle, so weit sie nicht nach Maßgaben dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. (2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:
(3) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW/-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dem in der Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA der vom Landkreis durchgeführten Einsammlung zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurück zu geben. § 3 Einsammlungssysteme(1) Die Stadt führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch. (2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt. (3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. § 4 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrigen Abfällen im Holsystem(1) Die Stadt sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung und sperrige Abfälle ein:
(2) Die in Abs. 1, Buchst. a), b) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Gefäßen, die in den Nenngrößen von 60 l, 120 l, 240 l und 1.100 l zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereit zu stellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung. Andere als die in Absatz 1 a) und b) genannten Abfälle dürfen nicht in die dafür bestimmten Behälter eingebracht werden. (3) Die in Abs. 1, Buchst. c), d) genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf bis zu viermal jährlich pro angeschlossenem Grundstück eingesammelt. (4) Zur Einsammlung der in Abs. 1, Buchst. d) genannten Gartenabfälle veranstaltet die Stadt im Frühjahr und Herbst besondere Abfuhren. Die Gartenabfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen wie sperrige Abfälle in Papiersäcken oder mit Naturfäden gebündelt vom Abfallbesitzer zur Abfuhr bereit zu stellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. § 5 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem(1) In der Stadt werden im Bringsystem Abfälle zur Verwertung in haushaltsüblichen Mengen gesammelt. (2) Elektro- Elektronikkleinschrott, Korken und Batterien können in den dafür bestimmten Containern auf dem Bauhof (Mühlstraße), entsorgt werden. Grünabfälle können in einem Container auf der Deponie Büttelborn abgegeben werden. (3) Die Stadt stellt zur Einsammlung von Altglas und Textilien Standplätze für Sammelbehälter zur Verfügung. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung der Abfallarten, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen. Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in die Sammelbehälter eingegeben oder daneben abgelagert werden. (4) Der Magistrat kann – um Belästigungen Anderer zu vermeiden – Einfüllzeiten festlegen, zu denen bestimmte Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen, nach Abfallarten, gekennzeichneten Behältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Zeiten dürfen die davon betroffenen Behälter nicht benutzt werden. § 6 Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll)(1) Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt. (2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in den dafür vorgesehenen Gefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereit zu stellen. (3) Als Restmüllgefäße zugelassen sind in den Stadtteilen Dornheim und Wallerstädten mit einem Fassungsvermögen:
In den übrigen Entsorgungsbezirken:
Diese Restmüllgefäße (60 l – 240 l) sind ordnungsgemäß mit bei der Kreisstadt Groß-Gerau erhältlichen Müllplaketten zu versehen. (4) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach §§ 4 und 5 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt. § 7 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen VerkehrsflächenFür die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen, usw.. § 8 Abfallbehälter(1) Die Behälter für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die Stadt den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen gemäß § 11 Abs. 1 haben diese Behälter pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste. Beschädigungen und Verlust sind der Stadt unmittelbar zu melden. (2) Die Anschlusspflichtigen sind zur Reinigung der Behälter verpflichtet, um Geruchsprobleme zu vermeiden. Wird der Reinigungspflicht nach Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Stadt die Reinigung der Behälter auf Kosten des Anschlusspflichtigen veranlassen. (3) Restmüll und verwertbare Stoffe dürfen nur in die für das angeschlossene Grundstück bereitgestellten Gefäße gefüllt werden. (4) Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere dürfen sie nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten. (5) Abfälle zur Verwertung und Restmüll sind in folgende Behälter zu füllen Braune Behälter: Organische Abfälle aus Haushalt und Garten (Biomüllbehälter), Werden Restmüll oder sonstige Abfälle in andere als die vorgesehenen Behälter gefüllt, kann die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten die Abfuhr der Behälter verweigern, bis die vorschriftswidrig eingeworfenen Abfälle entfernt sind oder kostenpflichtig durch eine Sonderabfuhr entsorgen. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt. (6) Die Abfallbehälter sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder – so weit keine Gehwege vorhanden sind – am äußersten Fahrbahnrand für die Entleerung bereit zu stellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurück zu stellen. (7) In besonderen Fällen – wenn zum Beispiel Grundstücke nicht oder nur mit verhältnismäßig hohem Aufwand von Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können – kann der Magistrat bestimmen, an welcher Stelle die Abfallbehälter zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind. (8) Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Restmüll sind die von der Kreisstadt Groß-Gerau bereit gestellten speziellen Müllsäcke zu verwenden. (9) Die Zuteilung der Abfall-, Wertstoff- und Biomüllbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach Bedarf unter Beachtung wirtschaftlicher Kriterien (Minimierung der Abfuhr- und Behälterkosten). Erfolgt die Abfallsortierung nicht ordnungsgemäß, kann die Kreisstadt Groß-Gerau die entsprechenden Wertstoffbehälter abziehen und durch gebührenpflichtige Restmüllbehälter ersetzen. (10) Zeigt sich, dass das bereitgestellte Müllbehältervolumen nicht ausreicht (z. B. durch überquellende Restmüllbehälter, Müllablagerungen am Restmüllbehälterstandplatz), kann die Stadt dem Anschlußpflichtigen zusätzliches Behältervolumen gebührenpflichtig zuteilen. Das gleiche gilt, wenn ein Missverhältnis zwischen der Anzahl der Bewohner auf dem Grundstück und der Größe des Restmüllbehältervolumens festgestellt wird. Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn das Restmüllbehältervolumen weniger als 20 Liter pro Bewohner (bei 14-tägiger Leerung im Sinne eines beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Einwohners) beträgt. (11) Abweichend von § 8 Abs. 3 können sich benachbarte Eigentümer von Wohngrundstücken oder ihren gleichgestellte Personen mit Zustimmung der Kreisstadt Groß-Gerau zu Abfallgemeinschaften zusammenschließen und die braune Biotonne, blaue Papiertonne und gelbmarkierte Wertstofftonne gemeinsam nutzen (Nachbarschaftstonnen). (12) Änderungen im Behälterbedarf hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. (13) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Behältervolumen für den Restmüll vom Magistrat unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. (14) Die 1.100 Liter Behälter sind auf dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Erschwernisse und unvertretbaren Zeitaufwand vom Grundstück abgeholt und zurückgebracht werden können. (15) Der Einsatz einer Anlage zur Verdichtung von Abfällen ist vor Inbetriebnahme schriftlich bei der Kreisstadt Groß-Gerau zu beantragen. § 9 Bereitstellung sperriger Abfälle(1) Sperrige Abfälle sind an dem von der Stadt dem Grundstückseigentümer mitgeteilten Termin oder an den öffentlich bekannt gemachten Einsammeltagen an den Grundstücken zur Einsammlung so bereit zu stellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 8 Abs. 7 (für Abfallgefäße) sind zu beachten. (2) Die zur Einsammlung bereit gestellten sperrigen Abfälle werden mit der Bereitstellung Eigentum der Stadt. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Stadt öffentlich bekannt gemachten Einsammelaktionen und –terminen außerhalb von Abfallgefäßen, z. B. gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden. § 10 Einsammlungstermine / öffentliche BekanntmachungDie Einsammlungstermine werden öffentlich bekannt gegeben. Die Abfuhrintervalle der einzelnen Abfuhrbehälter sind aus dem von der Kreisstadt Groß-Gerau ausgeteilten Abfuhrkalender ersichtlich. § 11 Anschluss- und Benutzungszwang(1) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß (§ 6 Abs. 3) aufgestellt worden ist. (2) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, kann der Magistrat eine Ausnahme zulassen, wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet und verwendet werden. (3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. (4) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt mitzuteilen, diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer. (5) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige der Stadt alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. (6) Der Abfallerzeuger oder –besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, so weit sie nicht von der städtischen Abfallentsorgung gemäß § 2 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für:
§ 11 a Abfallbehälter nach Einwohnergleichwerten
(2) Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgesetzt: Unternehmen / Institution Einwohnergleichwert je Platz/Bett/ Beschäftigtem
§ 12 Allgemeine Pflichten(1) Die Stadt überwacht die Benutzung ihrer abfallwirtschaftlichen Einrichtungen, um Verstöße gegen dieses Satzung auszuschließen und Gefahren für die Umwelt durch eine unsachgemäße Entsorgung von Abfällen zu vermeiden. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken und zu den Gebäuden zu gewähren, auf oder in denen Abfälle anfallen. (3) Zum Zwecke der Überwachung sind Beauftragte der Stadt insbesondere befugt:
(4) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Behältern oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden oder die keine Abfälle im Sinne dieser Satzung sind, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen. (5) Verunreinigungen durch Abfallbehälter, Abfallsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle. (6) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten aller Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, sind verpflichtet, über Art, Umfang und Entsorgung der anfallenden Abfälle genaue Auskunft zu geben. (7) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. § 13 Unterbrechung der AbfalleinsammlungDie Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt werden. § 14 Gebühren(1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Kreisstadt Groß-Gerau Gebühren. (2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 8 Abs. 9, 10 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll. Als Entsorgungsgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines:
Erfolgt die Abfuhr des Restmülls nur mit 120-l und 240-l Behältern, kann auf Antrag deshalb die Gebühr bei einem Anschluss von 1-3 Personen/Grundstück an einem 120-l-Behälter auf 13,50 EUR mtl. ermäßigt werden. In diesem Falle wird das 120-l-Gefäß besonders gekennzeichnet und nur einmal im Monat geleert. (3) Anschlusspflichtige, die gemäß § 11 Abs. 2 der Abfallsatzung vom Anschluss an die Biotonne befreit sind, erhalten eine Gebührenermäßigung von 1,50 EUR mtl.. (4) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle abgegolten. (5) Bei jeweils darüber hinausgehenden Leerungsfolgen wird die Leerung entsprechend der bereitgestellten Behältergröße eine Gebühr nach Absatz 2 erhoben. (6) Für die Bereitstellung von Bio-/Papiertonnen im Verhältnis zu den Restmülltonnen können sich Gebühren ergeben:
(7) Unsortierter Abfall in Wertstoff- und Biotonnen wird entsprechend des § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 gemäß der Abfallsatzung wie Restmüll behandelt, wobei bei einer unumgänglichen Sonderabfuhr für die Behälter bei einem:
erhoben werden. Für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand wird eine Verwaltungsgebühr von 20,00 EUR berechnet. (8) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 4,00 EUR abgegeben, (9) Zu bestimmten Zwecken (Feste usw.) können Müllbehälter auch kurzfristig an Dritte verliehen werden. Der Kostenanteil inklusive einer Entsorgung beträgt bei bis zu 14-tägiger Verleihdauer für ein:
Für die Auslieferung und Abholung wird jeweils eine Verwaltungsgebühr von 20,00 EUR Kostenbeitrag berechnet. (10) Die Anforderung von Ersatzbehältern (bedingt durch Schäden an den Abfallbehältern oder Verlust der Abfallbehälter) ist gebührenpflichtig. (11) Gebührenpflichtige mit Kleinkindern bis zum abgeschlossenen dritten Lebensjahr und / oder mit pflegebedürftigen Personen, die unter chronischer Inkontinenz leiden, erhalten auf Antrag für diesen Mehrbedarf einen städtischen Zuschuss im Volumen eines 60 Liter Restmüllbehälters, wenn dadurch die Nutzung des nächst größeren Abfallbehälters bedingt ist. (12) Die Stadt Groß-Gerau führt außerhalb der regulären Verfahrensweise eine Abfuhr von Sperrgut über die übliche Haushaltsmenge (3 Kubikmeter/Haushalt) hinaus (Entrümpelung oder ähnliches) zu einer Gebühr von 42,00 EUR je Kubikmeter bzw. 210,00 EUR je Tonne durch. (13) Der mehrmalige Umtausch von Abfallbehältern der gleichen Fraktion innerhalb von 12 Kalendermonaten stellt einen erhöhten Verwaltungsaufwand dar. Für einen mehrmaligen Umtausch in dieser Zeitspanne wird eine Verwaltungsgebühr von 20,00 EUR berechnet. Der erste Umtausch ist gebührenfrei. (14) Die zweckwidrige Verwendung von Abfallbehältern nach § 8, Abs. 4 (z. B. offenstehende Deckel) kann eine Sonderabfuhr nach sich ziehen.
Für den Verwaltungsaufwand ergibt sich zusätzlich eine Verwaltungsgebühr von 20,00 EUR. § 15 Gebührenpflichtige / Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung der Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelgefäße bzw. der Abmeldung. (3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt erhebt die Gebühr jährlich; sie kann monatlich / vierteljährliche / halbjährliche Vorauszahlungen verlangen. (4) Die Verwaltungsgebühren entstehen jeweils mit der Durchführung der entsprechenden Amtshandlungen und sie sind sofort fällig. Gebührenpflichtig ist der jeweilige Antragsteller bzw. Veranlasser der Amtshandlung. § 16 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. § 17 InkrafttretenDiese Abfallsatzung tritt am 01.03.2012 in Kraft. Groß-Gerau, den 22.02.2012 Der Magistrat Stefan Sauer
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