Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Feldwegeordnung

Satzung über die Benutzung der städtischen Feld- und Waldwegeder Kreisstadt Groß-Gerau Feldwegeordnung

Inhalt

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 I S. 534) in der der derzeit gültigen Fassung wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20.05.2003 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Kreisstadt Groß-Gerau stehende Wegenetz der gesamten Gemarkung mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Staßen, Wege und Plätze.

2. Das Wegenetz wird in einer topographischen Karte, Maßstab 1:5000, die als Anlage dieser Satzung gilt, dargestellt

§ 2 Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören:
a. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen, Bankette und Wegraine

b. der Luftraum über dem Wegekörper,

c. der Bewuchs,

d. die Beschilderung

e. die Grenzsteine anteilmäßig

§ 3 Bereitstellung

Die Kreisstadt Groß-Gerau gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wegen nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 4 Zweckbestimmung

Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie dem Zugang zu den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben. Im übrigen ist die Benutzung als Fuß- und Radweg zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

§ 5 Benutzung / Erlaubnis

1. Die Benutzung der Wege zu anderen Zwecken, insbesondere um zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, Campinplätzen, zu den gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis des Magistrates zulässig.

2. Die Erlaubnis setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag wird schriftlich beschieden. Der Bescheid wird mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Erlaubnis wird nur den Fahrzeughaltern erteilt. Mit der Erlaubnis sind Auflagen und Bedingungen verbunden (z. B. die zeitliche Beschränkung der Benutzung).
Die Erlaubnis wird nur befristet erteilt. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Verstoß gegen Auflagen und Bedingungen) widerrufen werden.

3. Die Halter sind verpflichtet, bei Überlassung von Fahrzeugen an Dritte diesen die Ge- und Verbote dieser Satzung sowie die mit der erteilten Erlaubnis verbundenen Auflagen und Bedingungen bekannt zu machen.

4. Die Benutzung des Wegenetzes durch den (die) Jagdpächter wird im Jagdpachtvertrag geregelt. 

§ 6 Vorübergehende Benutzungsbeschränkunge

 
1. Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter, Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege kann die Benutzung von Wegen vorübergehend ganz oder teilweise durch den Magistrat beschränkt werden.
Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Dringende Erntearbeiten sidn von dieser Regelung ausgenommen.

2. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Ausgangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

a. Bei Gefahr im Verzuge kann von der ortsüblichen Bekanntgabe abgesehen werden.

§ 7 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

 
1. Es ist unzulässig:

a. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt oder verändert werden,

b. bei der Benutzung von Geräten und Maschinen (insbesondere beim Wenden) Wege einschließlich ihrer Befestigung, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör nach § 2 zu beschädigen oder zu verändern oder deren Randstreifen (Bankette) abzugraben,

c. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,

d. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper oder dessen Bewuchs beschädigt werden kann,

e. die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere durch Anhäufen oder Ablagern von Erde, Unrat, Unkraut etc. an den Banketten und in den Gräben sowie durch deren Zupflügen.

2. Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Einschränkungen bleiben unberührt.

§ 8 Pflichten der Benutzer

1. Die Benutzer sollen Schäden an Wegen und deren Bestandteilen nach § 2 dem Magistrat unverzüglich mitteilen.

2. Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Mehrere Verursacher sind gemeinsam verpflichtet. Wer einen Weg oder einen seiner Bestandteile nach § 2 beschädigt, hat der Stadt die ihr für die Behebung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die betriebsübliche Benutzung ist nicht als Schaden anzusehen. Der Magistrat kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Behebung des Schadens überlassen.

3. Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden müssen, sind unverzüglich zu entfernen. § 7 Abs. 1 Buchstabe d) bleibt unberührt.

§ 9 Pflichten der Angrenzer

1. Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, daß durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Stäucher, Bäume und Unkraut, die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile und sonstige Abfälle sind von den Eigentümern derjenigen Grundstücke zu beseitigen, vor deren Parzellen sie sich befinden, unbeschadet des § 8 Abs. 2.
Bei öffenlichen Bau-, Unterhaltungs- oder Reinigungsarbeiten an Wegen haben die jeweiligen Angrenzer den üblichen Überwurf von Erde im Bankettbereich zu dulden und gegebenenfalls einzuarbeiten oder zu beseitigen.

2. Das Abgrenzen der Grundstücke zu den Wegen mit Einzäunungen ist nur unter Einhaltung eines 0,5 m breiten Abstandes gestattet. Im übrigen bewendet es sich bei den Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom 24.09.1962 (GVBO. S. 417).

3. Wassergräben dürfen zur Herstellung von Zugängen und Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken nur mit Erlaubnis des Magistrates überdeckt werden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. Wege ohne die gemäß § 5 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis benutzt oder benutzen lässt,

b. gegen die gemäß § 5 Abs. 2 erteilten Auflagen und Bedingungen verstößt oder solche Verstöße zuläßt,

c. die Benutzungsbeschränkungen nach § 6 nicht beachtet,

d. den Geboten und Verboten des § 7 zuwider handelt, unbeschadet des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Feld- und Forststrafgesetz vom 30.03.1954 (GVBI. S. 39), der unbefugtes Schleifen von Holz auf ausgebauten Wegen unter Strafe stellt,

e. der Vorschrift des § 8 Abs. 2 und § 9 zuwider handelt.

2. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I S. 481) finden Anwendung.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 € bis zu 1.000,00 € geahndet werden (§§ 5 Abs. 2 HGO, 13 Abs. 1 OwiG). Zuständige Verwaltungs-behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat (§§ 5 Abs. 2 HGO, 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG).

§ 11 Zwangsmittel

 
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollsteckungsgesetzes vom 04.07.1966 (GVBI. S. 151).

§ 12 Erhebung von Beiträgen

Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege werden aufgrund einer besonderen Satzung erhoben.

§ 13 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden (vgl. § 58 Flurbereinigungsgesetz vom 14.07.1953).

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.03.1990 außer Kraft.
 
Groß-Gerau, den 20.05.2003
Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
gez. Karl Helmut Kinkel
Bürgermeister