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Bürgerdienste A-Z

Befreiung von der Hundesteuer beantragen

Leistungsnummer: 99102013010000

Leistungsbeschreibung

Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", „G“, „GL“ oder "H" besitzen.

Weitere Befreiungsgründe sind:

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltungskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
  2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung
  • a. von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,
  • b. von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben.

An wen muss ich mich wenden?

die Stadt-/Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes, an dem der Hund gehalten wird

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Rechtsgrundlage

Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde

Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.

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