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Personalausweis Ausstellung neu wegen Namensänderung bei Heirat

Leistungsnummer: 99008001012006

Volltext

Wenn sich Ihr Name nach einer Eheschließung geändert hat, ist der Personalausweis (wegen falscher Namensangabe) ungültig. Zur Erfüllung der Ausweispflicht muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Ausnahme: Es liegt ein gültiger Reisepass mit dem neuen Namen vor.

Voraussetzungen

Die Pflicht zur Beantragung eines Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • in Deutschland gemeldet sind,
  • keinen gültigen Reisepass oder vorläufigen Reisepass mit dem neuen Namen besitzen.

Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:

  • Sie müssen einen wichtigen Grund darlegen können, warum Sie den Personalausweis nicht bei der Personalausweisbehörde beantragen, die an Ihrem Hauptwohnsitz zuständig ist.
  • Ausnahme: Der vorläufige Personalausweis kann im Ausland nicht beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Eheurkunde
  • gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde,
  • ein biometrietaugliches Lichtbild (nach der Fotomustertafel).

Zusatzinfo GG - Erforderliche Unterlage digitales Biometrisches Bild

Zusatzinfo GG - Digitales biometrisches Bild

Für die Beantragung des Ausweises ist  aktuelles digitales biometrisches Lichtbild erforderlich.

Im Stadtbüro steht hierfür ein Selbstbedienungsterminal zur Verfügung.

Alternativ können sie Passbilder in teilnehmenden Fotostudios oder Drogeriemärkten erstellen lassen, die die Bilder in eine zertifizierte Cloud hochladen. Dort erhalten sie einen QR-Code, den sie bitte mitbringen.

Erfahrungsgemäß wird die digitale Bildaufnahme an dem Selbstbedienungsterminal erst für Kinder ab einem Alter von sechs Jahren empfohlen. Für jüngere Kinder ist die Anfertigung des Fotos durch einen Fotografen vorzuziehen.

Kosten

22,80€ für Antragsteller unter 24 Jahre; 37,00€ für Antragsteller in allen anderen Fällen.

13,00€ Aufschlag für Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei einer nicht zuständigen Behörde.

Rechtsgrundlage(n)

Bürgerservice

Wir helfen Ihnen gern, dass Sie Ihr Anliegen schnell erledigen können. 

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