Wasserversorgungssatzung
Die Satzung vom 17. November 2015 wurde mit 1. Änderungssatzung vom 22. November 2016, mit 2. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2019, mit 3. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2020, mit 4. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2020, mit 5. Änderungssatzung vom 14. November 2023 geändert und tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden. Die in der Präambel genannten Gesetzesgrundlagen entsprechen dem Stand von 2015.
Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- Wasserversorungssatzung vom 17. November 2015 als PDF
- 1. Änderung vom 22. November 2016 als PDF
- 2. Änderung vom 10. Dezember 2019 als PDF
- 3. Änderung vom 8. Dezember 2020 als PDF
- 4. Änderung vom 8. Dezember 2020 als PDF
- 5. Änderung vom 14. November 2023 als PDF
Wasserversorgungssatzung (WVS)
- I. Allgemeines
- II. Anschluss und Benutzung
- III. Abgaben und Kostenerstattung
- IV. Mitteilungspflichten, Ordnungswidrigkeiten
Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. 1992 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBI. I S. 158, ber. 188), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBI. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.9.2015 (GVBI. I S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6 a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBI. I S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Gerau in der Sitzung am 17.11.2015 folgende Wasserversorgungssatzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Stadt betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung Wasserversorgungsanlagen als eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang dieser Anlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Wasserversorgungspflicht Dritter bedienen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Grundstück
Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.
Wasserversorgungsanlage
Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke, (Hoch-)Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen und Ähnliches. Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.
Anschlussleitungen
Leitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Abzweigstelle - bis zur Messeinrichtung bzw. sofern unmittelbar hinter (in Fließrichtung gesehen) der Messeinrichtung eine Hauptabsperrvorrichtung vorhanden ist, bis zu dieser - einschließlich der Verbindungsstücke zur Versorgungsleitung, Anbohrschellen etc. sowie der in die Anschlussleitung integrierten Absperrschieber.
Wasserverbrauchsanlage
Die Wasserleitungen ab Ende der Anschlussleitungen einschließlich der auf dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchseinrichtungen.
Anschlussnehmer
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
Wasserabnehmer
Alle zur Entnahme von Trink-/ Betriebswasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Wasserversorgungsanlage Trink-/ Betriebswasser entnehmen.
II. Anschluss und Benutzung
§ 3 Anschlusszwang
Anschlussnehmer, auf deren Grundstücken Trink- und/oder Betriebswasser benötigt wird, haben die Pflicht, diese Grundstücke an die Wasserversorgungsanlage anschließen zu lassen, wenn sie durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen sind. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 4 Benutzungszwang
(1) Wasserabnehmer sind verpflichtet, ihren Bedarf an Trink-/ Betriebswasser aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.
(2) Die Stadt räumt dem Anschlussnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die Entnahme auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(3) Der Anschlussnehmer hat der Stadt vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Betriebs (inklusive Lösch-) wasseranlage Mitteilung zu machen. Es muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann.
§ 5 Grundstücksanschluss
(1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Gleiches gilt, wenn die Stadt für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.
(2) Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.
(3) Sollen weitere Anschlüsse hergestellt werden, so entscheidet hierüber auf Antrag die Stadt. Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.
(4) Die Anschlussleitung darf ausschließlich von der Stadt hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt werden. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen.
§ 6 Wasserverbrauchsanlage
(1) Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden. Der entsprechende Nachweis ist mit dem Formblatt "Anmeldung einer Trinkwasseranlage" zu erbringen. Für die Einreichung dieses Formblattes erhebt di Stadt eine Kaution in Höhe von 300 EUR. Die Kaution wird zurückgezahlt, wenn der Stadt das Formblatt ordnungsgemäß vorliegt.
(2) Die Stadt oder deren Beauftragte schließen die Wasserverbrauchsanlage an die Anschlussleitung an und setzen sie in Betrieb.
(3) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(4) Die Stadt ist berechtigt, die Wasserverbrauchsanlage zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen.
(5) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(6) Weder das Überprüfen, das Unterlassen der Überprüfung der Wasserverbrauchsanlage noch deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage begründen eine Haftung der Stadt, es sei denn, sie hat beim Überprüfen Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib oder Leben bedeuten.
§ 7 Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die jeweilige Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 8 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Stadt ist verpflichtet, Wasser am Ende der Anschlussleitung jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
- soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder nach dieser Satzung vorbehalten sind,
- soweit und solange die Stadt an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Stadt hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt dies nicht zu vertreten hat oder
- die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 9 Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleiden, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
a) der Tötung oder Körperverletzung, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
b) eines Sachschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, welche diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR.
(4) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Stadt oder dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
§ 10 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche der in § 9 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt und von dem ersatzpflichtigen Unternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
§ 11 Zutrittsrecht / Ablesen
(1) Der Wasserabnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.
(2) Die Messeinrichtungen werden von der Stadt oder nach Aufforderung der Stadt von Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
§ 12 Allgemeine Pflichten
Jeder Wasserabnehmer hat ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich der Stadt zu melden.
§ 13 Messeinrichtungen
(1) Die Stadt ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.
(2) Die Leitung von der Einführung bis zur Messeinrichtung muss frei sichtbar vor der Wand liegen, frei zugänglich sein und darf auch nicht durch feststehende Einbauten und Regale verkleidet sein. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen ist ausschließlich Aufgabe der Stadt.
(3) Die Stadt kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn
- das Grundstück unbebaut ist oder
- die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
- kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.
(4) Der Anschlussnehmer kann von der Stadt die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.
§ 14 Einstellen der Versorgung
(1) Die Stadt kann die Versorgung einstellen, wenn der Anschlussnehmer den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt und das Einstellen erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Beeinflussen oder vor Anbringen der Messeinrichtungen zu verhindern oder
c) zu gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf Wasserverbrauchsanlagen anderer Anschlussnehmer, Wasserversorgungsanlagen und Anschlussleitungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei fehlendem Ausgleich einer fälligen und angemahnten Gebührenschuld, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen des Einstellens außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und zu erwarten ist, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadt kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
III. Abgaben und Kostenerstattung
§ 15 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge.
(2) Der Beitrag für die Wasserversorgungsanlagen wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche bemessen. Er beträgt je m² Grundstücksfläche (F) und je m² Geschossfläche (GF)
für die |
Einheitliche Schaffung |
---|---|
Möglichkeit der erstmaligen Anschlussmmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung im Versorgungsgebiet |
F: 2,29 EUR |
Zentralkläranlage | GF: 2,97 EUR |
§ 16 Geschossfläche in beplanten Gebieten
(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zu Grunde zu legen.
(2) Ist statt der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.
(3) Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 0,8,
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, gilt 0,8,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt 0,5,
d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,3 als Geschossflächenzahl.
(5) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar (z. B. Sporthalle, Lagerschuppen) oder ist die Geschosshöhe größer als 3,50 m, ist zur Ermittlung der GFZ zunächst auf die Baumasse abzustellen.
(6) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
§ 17 Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 16 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 18 anzuwenden.
§ 18 Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden Geschossflächenzahlen:
Wochenendhaus-,Kleingartengebiete 0,2
Kleinsiedlungsgebiete 0,4
Campingplatzgebiete 0,5
Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei
einem zulässigen Vollgeschoss 0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8
drei zulässigen Vollgeschossen 1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2
Kern- und Gewerbegebiete bei
einem zulässigen Vollgeschossen 1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6
drei zulässigen Vollgeschossen 2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4
Industrie- und sonstige Sondergebiete 2,4
Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene zu Grunde zu legen.
Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung des Grundstücks überwiegend vorhandenen Geschosszahl zulässig ist.
(2) Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z. B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
(3) Die Vorschriften des § 16 Abs. 2, 4 b) und d), 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 19 Geschossfläche im Außenbereich
(1) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
(2) Angeschlossene nicht bebaute oder solche Grundstücke, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, sowie Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer GFZ von 0,3 angesetzt.
§ 20 Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn für sie
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden können oder auf Grund einer Baugenehmigung baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 21 Entstehen der Beitragspflicht, öffentliche Last
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Der Magistrat stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertig gestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt.
(2) Die Stadt kann für Teile oder Abschnitte der beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Magistrats der Stadt, der den Zeitpunkt der Fertigstellung der Teile oder Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).
(3) Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluss. In diesen Fällen erfolgt die Heranziehung nach demjenigen Beitragssatz, der im Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Teilfertigstellung festgelegt war.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. – bei Bestehen eines solchen – auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.
§ 22 Ablösung, Vorausleistung
(1) Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
(2) Die Stadt kann unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.
(3) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.
§ 23 Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Veränderung, oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme.
(2) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen – auf dem Erbbaurecht bzw. Wohnungs- und Teileigentum auf diesem.
(3) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.
§ 24 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Grund- und Zusatzgebühren.
(2) Für die Bereitstellung der Messeinrichtung (Wasserzähler/Verbundwasserzähler) wird eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt je angefangenen Kalendermonat für jeden Zähler mit einer Verbrauchsleistung
Größe | Netto |
+ 7 % USt. |
Brutto |
---|---|---|---|
bis 5 m³/h (= 3/4" Anschluss) | 1,99 EUR | 0,14 EUR | 2,13 EUR |
bis 10 m³/h (= 1" Anschluss) | 2,15 EUR | 0,15 EUR | 2,30 EUR |
bis 20 m³/h (=1/1/2" Anschluss) | 4,04 EUR | 0,28 EUR | 4,32 EUR |
NW 50 bis 80 | 8,28 EUR | 0,58 EUR | 8,86 EUR |
und für einen Verbundwasserzähler:
Größe |
Netto |
+ 7 % USt. |
Brutto |
---|---|---|---|
bis 20 m³/h (DN 50) | 28,12 EUR | 1,97 EUR | 30,09 EUR |
bis 55 m³/h (DN 80) | 35,79 EUR | 2,51 EUR | 38,30 EUR |
bis 90 m³/h (DN 100) | 43,46 EUR | 3,04 EUR | 46,50 EUR |
bis 250 m³/h (DN 150) | 63,91 EUR | 4,47 EUR | 68,38 EUR |
(3) Die Zusatzgebühr bemisst sich nach der Menge (m3) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messgeräten verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtung aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Benutzungsgebühr beträgt pro Kubikmeter:
Netto | 1,87 EUR |
7% USt. | 0,13 EUR |
Brutto | 2,00 EUR |
§ 24a Bauwasser einschließlich Benutzungsgebühren
(1) Bauwasser wird über die Trinkwasseranschlussleitung zur Verfügung gestellt und durch Wasserzähler gemessen. Die Gebühren für das gelieferte Wasser werden nach § 24 Abs. 3 berechnet, die Gebühren für die Messeinrichtung nach § 24 Abs. 2 je angefangener Monat.
Für die Ablesung des Zählerstandes und die Abrechnung der Bauwasser- und Bauwasserzählergebühren bei Fertigstellung des Hausanschlusses wird eine pauschale Zwischenabrechnungsgebühr nach § 26 Abs. 3 erhoben.
(2) Wasser für Wanderbaustellen
Für Wanderbaustellen wird Wasser aus Hydranten abgegeben. Hierzu ist ein gesonderter Mietvertrag, mit dem ein Standrohr ausgeliehen wird, mit der Stadt abzuschließen.
(3) Miete Standrohre
Die Miete je Standrohr bis Nenngröße Qn 5 beträgt
Für die ersten 3 Monate pro angefangenem Kalendertag:
Netto 1,53 EUR
7 % USt. 0,11 EUR
Brutto 1,64 EUR.
Ab dem 4. Monat beträgt die Standrohrmiete pro angefangenen Kalendertag:
Netto 2,56 EUR
7 % USt. 0,18 EUR
Brutto 2,74 EUR.
Zur Sicherstellung der Forderungen muss bei Ausgabe eines Standrohres eine Kaution von 770 EUR hinterlegt werden.
Bei der Rückzahlung der Kaution werden die offenen Forderungen für die Standrohrmiete und den Wasserverbrauch in Anrechnung gebracht.
(4) Im Übrigen darf ohne Genehmigung kein Wasser aus der Wasserversorgungsanlage entnommen werden.
§ 25 Vorauszahlungen
(1) Die Stadt kann monatlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen, diese orientieren sich grundsätzlich am Verbrauch des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes.
(2) Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann die Stadt beim Anschlussnehmer einen Münzzähler einrichten, wenn er mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist oder nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 26 Verwaltungsgebühren
(1) Zusätzliches Ablesen
Für jedes über die jährliche Ablesung hinausgehende vom oder durch den Anschlussnehmer veranlasste oder verursachte Ablesen berechnet die Stadt pauschal:
20,45 EUR Netto
1,43 EUR 7% Umsatzsteuer
21,88 EUR Brutto
(2) Sperrgebühren
Für das Sperren und Entsperren der Wasserzufuhr werden jeweils pauschal berechnet:
20,45 EUR Netto
1,43 EUR 7% Umsatzsteuer
21,88 EUR Brutto
(3) Zusätzliche Endrechnung
Für jede über die jährliche Endrechnung hinausgehende vom Anschlussnehmer veranlasste Endrechnung verlangt die Stadt
12,78 EUR Netto
0,89 EUR 7% Umsatzsteuer
13,67 EUR Brutto
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben, sofern die Erstellung der zusätzlichen Endrechnung infolge einer berechtigterweise vom Anschlussnehmer veranlassten Korrektur erfolgt.
(4) Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr von
76,69 EUR Netto
5,37 EUR 7 % Umsatzsteuer
82,06 EUR Brutto
(5) Für die Weiterberechnung von Leistungen Dritter wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10% der geprüften Abrechnungssumme erhoben.
§ 27 Entstehen der Gebühren, öffentliche Last
(1) Die Abgabepflicht beginnt mit dem Einbau des Wasserzählers.
(2) Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, bei Stilllegung des Anschlusses zu diesem Zeitpunkt.
Die Verwaltungsgebühren entstehen mit dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Einrichten des Münzzählers.
(3) Die Benutzungsgebühren nach §§ 24, 24a und 25 ruhen als öffentliche Last grundstücksbezogenen auf dem Grundstück.
§ 28 Pflichtige, Fälligkeit
(1) Beitrags- und erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstückes ist; tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers beitrags-, erstattungs- und gebührenpflichtig. Bei Verwaltungsgebühren ist der Antragssteller der Schuldner.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil bzw. Wohnungserbbauberechtigte entsprechend ihrem Erbbaurechtsanteil beitrags-, erstattungs- und gebührenpflichtig.
(3) Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Beiträge, Gebühren und Grundstücksanschlusskosten werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, Vorauszahlungen jeweils zum 15. der Monate Februar bis Dezember. Verwaltungsgebühren nach § 26 Abs. 3 sind sofort fällig.
§ 29 Umsatzsteuer
Soweit Leistungen von der Stadt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind.
IV. Mitteilungspflichten, Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Mitteilungspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Stadt vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an der Wasserverbrauchsanlage vornehmen lassen will, hat dies der Stadt rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 4 Abs. 1 seinen Trinkwasserbedarf aus anderen als der Wasserversorgungsanlage deckt, ohne dass ihm dies nach § 4 Abs. 2, 3 gestattet ist;
- § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 30 den in diesen Bestimmungen genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- § 4 Abs. 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann;
- § 5 Abs. 4 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verändert, unterhält oder beseitigt oder anders auf sie (einschließlich der Messeinrichtung) einwirkt oder einwirken lässt;
- § 6 Abs. 3 Satz 1 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind;
- § 11 Abs. 1 den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen verweigert;
- § 11 Abs. 2 die Messeinrichtung nach Aufforderung der Stadt nicht abliest bzw. sie nicht leicht zugänglich hält;
- § 13 Abs. 1 S. 2 Messeinrichtungen nicht vor Frost, Abwasser und Grundwasser schützt;.
- § 13 Abs. 3 S. 1 keinen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt;
- § 13 Abs. 3 S. 2 den Schacht oder Schrank nicht in ordnungsgemäßem Zustand und nicht jederzeit zugänglich hält.
- § 24 a Abs. 2 Wasser ohne Genehmigung aus Hydranten entnimmt.
- § 6 Abs. 1 den Nachweis einer ordnungsgemäßen Wasserversorgungslage mit dem Formblatt „Anmeldung einer Trinkwasseranlage“ nicht erbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 50.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat.
§ 32 Speicherung personenbezogener Daten
(1) Zum Zwecke der Bedarfsplanung, der Gebührenbedarfskalkulation und der Festsetzung und Beitreibung nach Maßgabe des kommunalen Abgabengesetzes ist es zulässig, Angaben über die anschlusspflichtigen Personen mit Name und Adresse, deren Auskünfte nach § 31 sowie Angaben über die angeschlossenen, anschlusspflichtigen und anschließbaren Grundstücke gemäß Abs. 2 automatisiert zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
(2) Über Grundstücke im Stadtgebiet werden folgende Angaben erhoben, gespeichert und verarbeitet:
- Flurstück mit Nummer und Adresse,
- Name und Adresse des/r Grundstückseigentümers/innen oder sonst dinglich Berechtigten an dem Grundstück,
- Name, Adresse und Ansprechpartner/in bzw. Empfangsbevollmächtigten/r von anderen Anschlusspflichtigen als den/die dinglich Berechtigte/n.
(3) Den von der Datenerhebung betroffenen Personen stehen die Rechte nach § 8 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) zu, insbesondere das Recht, Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten zu verlangen und das Recht auf Berichtigung falscher Daten.
(4) Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt ausschließlich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wasserversorgungssatzung außer Kraft.
64521 Groß-Gerau, den 9.12.2015
Der Magistrat
der Kreisstadt Groß-Gerau
Stefan Sauer
Bürgermeister