Wochenmarkt - Rechtsverordnung
Kreisstadt Groß-Gerau Rechtsverordnung über die Gegenstände des Wochenmarktes
Stand 26. Juli 1978
Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Titels IV der Gewerbeordnung vom 19. April 1977 (GVBl. I S. 166) wird verordnet:
§ 1 Gegenstände
1) die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung näher bezeichneten Gegenstände,
2) Kleintextilien, Lederwaren, Schuhe und kunstgewerbliche Arbeiten,
3) Haushaltswaren des täglichen Bedarfs wie Töpfe, Bratpfannen, Besenstiele, Schrubber, Waschlappen, Gardinen, Messer, Gabeln und Keramikwaren außer Porzellanwaren,
4) Kurzwaren wie Wollgarn, Zwirn, Seife, Rasierklingen.
§ 2 Erweiterung
Die in § 1, Nr. 2, 3 und 4 genannten Erweiterungen der Gegenstände des Wochenmarktes in Groß-Gerau können zur Anpassung des Wochenmarktverkehrs an die wirtschaftliche Entwicklung und an veränderte örtliche Bedürfnisse der Verbraucher durch den Magistrat mittels Rechtsverordnung nach Art und Ausmaß geändert, erweitert oder widerrufen werden.Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
Lankau
Bürgermeister
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