Spielhallenerlaubnis
Leistungsnummer: 99050028005000
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, dass der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
- Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
- Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 3 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz).
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V. (unter "Umsetzung des Hessischen Spielhallengesetzes") oder im Verwaltungsportal des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
- Gewerbezentralregister - Bundesjustizamt (BFJ)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Service-Center-Führungszeugnis - Bundesamt für Justiz
- Bescheinigung in Steuersachen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Gewerberecht - Regierungspräsidium Darmstadt
(Regierungspräsidium Kassel)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie im Verwaltungsportal des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (unter Wirtschaft > Gewerberecht > Verwaltungsvorschriften). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.