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Kindertagesstätten Gebührensatzung

Die Satzung vom 3. September 2013 wurde mit 1. Änderungssatzung vom 17. November 2015, mit 2. Änderungssatzung vom 27. Juni 2017, mit 3. Änderungssatzung vom 19. Juni 2018, mit 4. Änderungssatzung vom 28.08.2018 und 5. Änderungssatzung vom 25.08.2020 geändert und tritt zum 03.09.2020 in Kraft. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden. Die in der Präambel genannten Gesetzesgrundlagen entsprechen dem Stand von 3. September 2013.

Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.

Stand September 2020

Satzung über die Gebühren für den Besuch der Kindertagesstätten der Kreisstadt Groß-Gerau Kindertagesstätten Gebührensatzung

Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Bekanntmachung vom 7. März 2005, - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil 1 (GVBl. I S. 142 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011  (GVBl. I) S. 786 - , des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S.134), des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18.12.2006 (GVBl. I vom 27.12.2006 S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I. S.820), sowie den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung vom 12.12.2008 (GVBl. I S.2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 430), und der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02.01.2007 (GVBl. I S. 3) zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.11.2011 (GVBl. I S. 702) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 03. September 2013 nachstehende Neufassung der Satzung über die Gebühren für den Besuch der Kindertagesstätten der Kreisstadt Groß-Gerau:

§ 1 Allgemeines

(1) Für die  Benutzung der Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Gebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren gliedern sich in die individuelle Betreuungsgebühr für die gewählten Modulzeiten und in die Festbeträge für Verpflegung und Hauskosten.

(2) Die Gebühren für den Besuch der Kindertagesstätten sind stets für einen vollen Monat, auch während der Schließzeiten, zu entrichten.

§ 2 Betreuungsgebühr

 

(1)Die Entgelte für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten werden in Form von Modulzeiten gebucht und festgesetzt. Diese sind in der Gebührenliste – Anlage 1 aufgeführt.

(2) Die Buchung ist für mindestens sechs Monate verbindlich. Abweichend hiervon ist durch Nachweis bei Veränderungen der Arbeitszeiten eine Moduländerung bis zum 10. des Vormonats möglich.

Module:

 

Frühmodul U3 7.00 – 7.30 kann wochen- oder tageweise gebucht werden
Kernzeitmodul U3 7.30 – 12.30 Pflichtbuchung, nur durchgängig zu buchen

Kernzeitmodul 3-6j.

7.00 - 12-30

Pflichtbuchung, durchgängig und kostenfrei

Mittagsmodul 1-6j. 12.30 – 14.00 kann wochen- oder tageweise gebucht werden
Kinder unter 3 Jahren müssen mindestens 3 Tage durchgängig gebucht werden
Nachmittagsmodul 14.00 – 16.30 kann wochen- oder tageweise gebucht werden
Spätmodul 16.30 – 17.00 kann wochen- oder tageweise gebucht werden
Hortmodul
für Schulkinder
incl. Essenskosten
 7.30 – 16.30 Dieses Modul ist nur komplett zu buchen
 
  
(3) Bei kurzfristigem Rücktritt von einem Platzangebot innerhalb von 2 Monaten vor Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte wird eine einmalige Gebühr in Höhe des Kernzeitmoduls der niedrigsten Staffelung fällig.

(4) Überschreiten der gebuchten Zeiten
Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder innerhalb der vereinbarten Modulzeiten zu bringenund zu holen. Ein Überschreiten der festgelegten Zeiten führt zu einer Kostenpflicht von 5 EUR pro Familie. Für jede weitere Viertelstunde sind zusätzliche 5 EUR pro Familie zu zahlen. Die entstehenden Kosten werden über die Verwaltung abgerechnet.

(5) Einmalige Zukäufe von Modulen
Einmalige Zukaufsmodule sind in der Kindertageseinrichtung anzumelden und zu schriftlich vereinbaren. Die Inanspruchnahme wird über die Verwaltung abgerechnet. Die einzelne Kostenpflicht ist der Gebührenliste (Anlage 1) zu entnehmen.

(6) Geschwisterkinder
Besuchen mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig eine oder mehrere Kindertages-einrichtungen in der Kreisstadt Groß-Gerau wird die Gebühr für das Kind mit der niedrigeren Betreuungsgebühr monatlich um 50% reduziert. Bei weiteren Kindern werden die niedrigsten Beträge nicht berechnet.
Das Verpflegungsgeld ist für jedes Kind in voller Höhe zu bezahlen. Freien Trägern, die an uns herantreten, wird diese Verrechnung angeboten. 

(7) Ermäßigung der Modulgebühren
Die festgesetzten Modulgebühren können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ermäßigt oder eine Übernahme beim Jugendamt beantragt werden (wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen entsprechend gegeben sind) : 

  • Übernahme der Gebühren durch das Kreisjugendamt.
    Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird durch das Kreisjugendamt Groß-Gerau (Landratsamt) vorgenommen.
  • Gebühren-Staffelung seitens der Kreisstadt Groß-Gerau.
    Ein Antrag auf Ermäßigung für den folgenden Monat muss bis zum 10. des Vormonats im Amt Familie und Soziales vorliegen. Ohne Antrag auf Ermäßigung der Modulgebühren ist grundsätzlich der Höchstbetrag zu zahlen. Das Amt Familie und Soziales, Am Marktplatz 1 in Groß-Gerau, prüft die Anspruchsvoraussetzungen.

Grundlage der ermäßigten Gebührenfestsetzung und die Zuordnung in die Staffelungsstufen ist die Erklärung zu den Einkünften und den nachzuweisenden Ausgaben. (Bezug: Berechnung des Jugendamtes zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit), die Erklärung ist Bestandteil der Gebührensatzung (Anlage 2).
Das ermittelte Ergebnis (monatliches Einkommen minus Ausgaben) wird mit dem Grundbetrag nach § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII), von derzeit 818,00 EUR verglichen. Bei gesetzlichen Änderungen wird dieser Betrag angepasst.

Staffel A - bis zum 0,3 fachen des Grundbetrages
Staffel B - bis zum Grundbetrag
Staffel C - bis zum 2 fachen Grundbetrag
Staffel D - über dem 2 fachen Grundbetrag 

Zum Nachweis des Netto-Einkommens sind monatliche Verdienstabrechnungen des Arbeitgebers oder entsprechende Steuerbescheide, ggf. Rentenbescheide und Unterhaltsfestsetzungen vorzulegen. Sind diese nicht vorhanden, kann der Nachweis durch andere geeignete Unterlagen (z.B. Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldnachweis, sonstige Einkommensbescheinigungen bei selbstständiger Tätigkeit) geführt werden, weiteres siehe Merkblatt zu den Einkünften, das Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 2)
Ohne die benötigten Nachweise ist grundsätzlich der Höchstbetrag zu entrichten.

Auf Grundlage dieser Gebührensatzung wird die individuelle Modulgebühr ermittelt und durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die ermittelte, festgesetzte Gebühr gilt bis zur Ab/Ummeldung. Sollten sich die Einkommensverhältnisse um mehr als 15 % erhöhen oder vermindern, sind die Eltern verpflichtet, dies durch Vorlage entsprechender Unterlagen mitzuteilen. Von Amts wegen kann eine jährliche Neuberechnung verlangt werden.

(8) Bei veränderter Gesetzeslage ist der Magistrat berechtigt, eine Anpassung der Staffelungsstufen per Beschluss durchzuführen.

(9) Soweit das Land Hessen der Kreisstadt Groß-Gerau jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung der Gebühren Folgendes:

  1. der Kostenbeitrag für das Kernzeitmodul der 3-6 jährigen Kinder von 5,5 Stunden täglich wird nicht erhoben.
  2. der Kostenbeitrag für das Mittags- oder das Nachmittagsmodul der 3-6 jährigen Kinder wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben. Dementsprechend wird im Mittagsmodul eine halbe Stunde täglich freigestellt. Bei Besuch am Nachmittag ohne Mittagsmodul wird dieses für eine halbe Stunde freigestellt.

(10) Soweit die Kinderbetreuung nach der Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten der Kreisstadt Groß-Gerau in der Fassung vom 28. August 2018 wegen des Betreuungsverbotes nach der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus einschließlich der jeweiligen Anpassungsverordnung nicht in Anspruch genommen werden konnte oder als Kind einer Familie, die zum Beispiel als Funktionsträger eingestuft wurde, lediglich die Notbetreuung besuchen konnte, wird für die Zeit vom 16. März 2020 bis 31. März 2020 der bereits erhobene Beitrag zurückerstattet und für den Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 der Kostenbeitrag nicht erhoben. Mit dem Einstieg in den Regelbetrieb beginnend mit dem Monat Juli 2020 werden die Beiträge wieder regulär erhoben.

§ 3 Verpflegungsentgelt

(1) Die Teilnahme am Mittagessen wird monatlich mit einer Pauschale berechnet und addiert mit dem Mittagszeitbeitrag erhoben (siehe Gebührenliste in Anlage 1).
Der Magistrat ist berechtigt, die Höhe des Verpflegungsgeldes den anfallenden Kosten anzupassen und durch Beschluss neu fest zu setzen.

(2) Bei Abwesenheit an mindestens 2/3 der gebuchten Mittagessen innerhalb von 4 Wochen (gesetzliche Feiertage oder ähnliche Schließtage, welche für alle gelten, sind ausgenommen) kann ein Antrag auf Rückerstattung der Verpflegungskosten bis spätestens zum 10. des folgenden Monats gestellt werden.
Das Formblatt ist bei der Kitaleitung erhältlich.

§ 4 Zahlung der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. 

(2) Die Betreuungsgebühr ist am ersten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse der Kreisstadt Groß-Gerau mittels einer Einzugsermächtigung zu entrichten. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. 

(3) Fehlt eine Einzugsermächtigung, so sind die Gebühren monatlich im Voraus an die Stadtkasse zu überweisen. Die Zahlung ist nur über Dauerauftrag oder rechtzeitige Bareinzahlung möglich. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(4) Werden die Gebühren über zwei Monate hinweg nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Betreuungsplatz. Die nicht ordnungsgemäße Zahlung führt zum Ausschluss des Kindes aus der Betreuung. Die Abmeldung von der Kindertagesstätte erfolgt schriftlich.

(5) Die Modulgebühren sind auch bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte weiter zu zahlen. Normalerweise sind dies die gesetzlichen Feiertage, Freitag nach Himmelfahrt, zwei Wochen Sommerferien, die Tage zwischen Weihnachten und der Neujahrswoche, bei Teamfortbildung und der Personalversammlung.

(6) Während der zweiwöchigen Schließzeit im Sommer bietet die Stadt berufstätigen Eltern bei Bedarf auf Nachweis einen Notdienst in einer offenen Einrichtung an. Pro Kind wird dafür eine Verwaltungspauschale (siehe Anlage 1) erhoben.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung über die Gebühren für den Besuch der Kindertagesstätten der Kreisstadt Groß-Gerau tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die bisherige Satzung erlischt.

Groß-Gerau, den 18.09.2013

Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau

Stefan Sauer

Bürgermeister

Anlage 1

Ermäßigung der Betreuungsgebühren für den Besuch der Kindertagesstätten der Kreisstadt Groß-Gerau

Anlage 1 nach der 4. Änderungssatzung vom 28. August 2018 als PDF

Entsprechend der Gebührensatzung der Kreisstadt Groß-Gerau ist die Höhe der Elternbeiträge nach dem Einkommen gestaffelt. Grundsätzlich ist der festgelegte Höchstbetrag zu zahlen.
Auf Antrag erfolgt je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der/des Erziehungsberechtigten eine Ermäßigung der Gebühren.

Staffel/Einkommen

  • Staffel A (bis 245 EUR)
  • Staffel B (246 bis 818 EUR)
  • Staffel C (819 bis 1.636 EUR)
  • Staffel D (ab 1.637 EUR)

Je nach berechneter Einkommensgruppe sind folgende Gebühren zu zahlen:

Module für Kinder unter 3 Jahren

Frühbetreuung - 7 bis 7.30 Uhr (Einzelzukauf 5 EUR)

Staffel1 Tag2 Tage3 Tage4 Tagekomplett
A

6

12

16

21

25

B

7

14

18

23

28

C

8

16

20

26

31

D

9

18

23

29

35

 

Kernzeit - 7.30 bis 12.30 Uhr 

Staffel1 Tag2 Tage3 Tage4 Tagekomplett
A

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

158

B

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

179

C

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

199

D

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

219

 

Mittagszeit inkl. Essen - 12.30 bis 14 Uhr (Einzelzukauf 10 EUR)

Staffel1 Tag2 Tage3 Tage4 Tagekomplett
A

41

82

108

131

164

B

47

93

123

150

187

C

53

105

139

168

210

D

59

117

155

188

235


 

Nachmittagszeit - 14 bis 16.30 Uhr (Einzelzukauf 5 EUR) 

Staffel1 Tag2 Tage3 Tage4 Tagekomplett
A

18

36

48

58

72

B

20

40

53

64

80

C

22

44

58

70

88

D

24

48

63

76

96

 

Spätbetreuung - 16.30 bis 17 Uhr (Einzelzukauf 5 EUR) 

Staffel1 Tag2 Tage3 Tage4 Tagekomplett
A

7

13

17

21

26

B

8

15

20

25

30

C

9

17

22

29

34

D

10

19

25

32

38

 

Module für Kinder von 3 - 6 Jahren

Kernzeit - 7 bis 12.30 Uhr 

Staffel1 Tag2 Tage3 Tage4 TageLandesförderungkomplett
A

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

153

frei

B

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

172

frei

C

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

209

frei

D

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

257

frei

 

Mittagszeit inkl. Essen - 12.30 bis 14 Uhr (Einzelzukauf 10 EUR)

Staffel1 Tag2 Tage3 Tage4 Tagekomplettabzgl. 1/2 Std. Landesförderung
komplett
A

31

62

82

99

145

124

B

33

67

88

106

155

133

C

36

72

95

115

167

144

D

39

78

103

125

180

156

 

Nachmittagszeit - 14 bis 16.30 Uhr (Einzelzukauf 5 EUR) 

Staffel1 Tag2 Tage3 Tage4 Tage

abzgl. 1/2 Std. Landesförderung
komplett

komplett
A

11

22

29

36

38

47

B

12

24

33

40

42

52

C

14

27

36

44

46

57

D

15

30

40

48

50

62

 

Spätbetreuung - 16.30 bis 17 Uhr (Einzelzukauf 5 EUR ) 

Staffel1 Tag2 Tage3 Tage4 Tagekomplett
A

3

7

9

11

13

B

4

8

10

12

15

C

4

9

11

14

17

D

5

10

12

15

19

 

Modul für Schulkinder

Hortbetreuung inkl. Essenskosten - 7.30 bis 16.30 Uhr

Staffel1 Tag2 Tage3 Tage4 Tagekomplett
A

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

253

B

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

279

C

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

307

D

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

Einzeltage nicht buchbar

334

 

Verpflegungsanteil des Mittagsmoduls (nicht zusätzlich)

Staffel1 Tag2 Tage3 Tage4 Tagekomplett
A-D

27

55

72

88

110

Der Verpflegungsanteil besteht aus 50 EUR Lebensmttel und 60 EUR Personalkosten der Mittagskräfte
A-D 12 25 33 40 50
A-D 15 30 39 48 60

 

Verwaltungspauschale für Notfallbetreuung in den Sommerferien

Staffel1 Tag2 Tage3 Tage4 Tagekomplett
A-D

 

 

 

 

75

 

Anlage 2

Antrag zur Berechnung der Gebühren für Kindertagesstätten in Groß-Gerau