Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Spielapparatesteuersatzung

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 436) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau am 19. März 2013 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau

 

§ 1 Steuererhebung

Die Kreisstadt Groß-Gerau erhebt eine Steuer auf Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

§ 3 Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich
(1) zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
(2) zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

§ 4 Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt

zu § 2 a): je angefangenem Kalendermonat und Apparat

  • 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
    a) in Spielhallen 15 v.H. der Bruttokasse;
    b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 15 v.H. der Bruttokasse;

 

  • 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
    a) in Spielhallen 7,5.H. der Bruttokasse, höchstens 80,00 Euro,
    b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 7,5 v.H. der Bruttokasse, höchstens 40,00 Euro;

 

  • 3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 40 v.H. der Bruttokasse, höchstens 500,00 Euro,

zu § 2 b): je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 30,00 Euro.


(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.

(3) Beim Vorliegen von negativen Salden besteht keine Möglichkeit, diese mit positiven Kasseninhalten anderer Apparate in diesem Kalendermonat oder mit positiven Kasseninhalten des den Verlust erwirtschafteten Apparates oder anderer Apparate in den Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen.

(4) Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

§ 5 Verfahren bei der Besteuerung

(1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

(2) Für künftige Besteuerungszeiträume kann unter Verzicht auf den Nachweis des Kasseninhalts anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.

(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.

(4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

(5) Werden im Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für alle Apparate ohne Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.

§ 6 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

§ 7 Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

  • a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,
  • b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich der Kreisstadt Groß-Gerau – Finanzen, Controlling, Wirtschaftsförderung- mitzuteilen.

§ 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Kreisstadt Groß-Gerau eingegangen ist.

(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4) In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nach § 6 und § 7 nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechend Zeiträume vom Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau geschätzt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten.

(5) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.

§ 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau – Finanzen, Controlling, Wirtschaftsförderung - ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.

§ 10 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2013 in Kraft.


Groß-Gerau, den 25.03.2013

Der Magistrat der
Kreisstadt Groß-Gerau

 

Sauer
Bürgermeister