Hessen informiert: Aktuelle Corona-Regeln, was ist unter welchen Bedingungen erlaubt (Stand 20. August 2021)
Die hessische Landesregierung hat eine kommentierte Fassung der Auslegungshinweise zur ersten Änderung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV) zur Verfügung gestellt.
Vorbemerkung:
Die nachfolgenden Hinweise dienen der Auslegung der am 25. Juni 2021 in Kraft getretenen CoSchuV vom 19. Juni 2021 (GVBl. S. 282) in der Fassung der am 19. August 2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 1 der zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 17. August 2021 (GVBl. S. 386).
Die nachfolgende Auflistung ist nach den Regelungen der Verordnung gegliedert und gibt einen Überblick über häufige Nachfragen; sie ist nicht abschließend. Die Auslegungshinweise ersetzen nicht die Regelungen der Verordnung. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat befugt, unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), über die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
Die jeweiligen Hygienevorschriften der Verordnung sind einzuhalten.
Für Vollzugsfragen siehe im Folgenden unter § 27.
Die Verordnung enthält keine versammlungsspezifischen Regelungen. Die Regeln über Veranstaltungen sind daher nicht auf Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes (z.B. Demonstrationen, politische Versammlungen oder Parteitage) anzuwenden. Für sie gelten die allgemeinen Regeln des Versammlungsgesetzes. Zum Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen Infektionsschutz, welcher sich aus dem Grundrecht auf Leben und Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 GG herleitet, und dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG, bewerten die Versammlungsbehörden jeden Einzelfall. Im Rahmen einer verhältnismäßigen Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz wird sodann ein sachgerechter Ausgleich zwischen den beiden Verfassungsgütern herbeigeführt.
Einzelne Regelungen
§ 1 - Pandemiegerechtes Verhalten
(4) Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren
Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist. Die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Versammlungen und Kulturveranstaltungen, den Besuch der Gastronomie sowie von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.
(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Angesichts der aktuellen positiven Entwicklung des Pandemiegeschehens in Hessen können strenge
Kontaktbeschränkungen derzeit entfallen.
Weiterhin bleibt aber verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, oberstes Gebot. Diese Hinweise gelten ebenso für den öffentlichen Raum wie die private Wohnung.
§ 2 - Medizinische Maske
Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen
2. bei Großveranstaltungen in Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen,
- Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2021 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),
- Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,
- Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;
interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden,
Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,
Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby,
bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,
und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,
bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht
Maske tragen können,
wurden,
ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 sind in den ersten beiden Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien auch an den Sitzplätzen Masken zu tragen. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch danach an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht anordnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes außerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht im Freien. In Innenräumen und an sonstigen Orten, an denen die Maskenpflicht gilt, ist einheitlich eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen.
Dort, wo keine Maskentragungspflicht besteht, ist grundsätzlich der Verzehr von Speisen und Getränken möglich (z.B. Sitzplatz im Kino oder bei anderen Veranstaltungen).
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Innenliegende Publikumsbereiche öffentlich zugänglicher Gebäude sind solche, zu denen Externe, beispielsweise Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher und andere nicht zur Einrichtung gehörende oder dort tätige Personen, Zugang haben. Nicht zum Publikumsbereich gehören demnach etwa Sozialräume des Personals, Lagerräume sowie Verwaltungs- und Bürobereiche ohne Publikumsverkehr.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Die Vorschrift betrifft Großveranstaltungen, bei denen aufgrund der Besucherzahl, insbesondere der Zahl der gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände anwesenden Besucherinnen und Besucher, typischerweise Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass oder in der Warteschlange, zu erwarten sind und bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste, Kirmes-Veranstaltungen oder größere Sport- und Kulturveranstaltungen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Von der landesrechtlichen Regelung für Masken an Arbeits- und Betriebsstätten bleiben die bundesrechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes etwa aus der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung unberührt.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Die Maskenpflicht gilt für
- Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen,
- Patientinnen und Patienten in Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Personal in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerber, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlerinnen,
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Groß- und Einzelhandel
Die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen, gilt auch in überdachten oder überdeckten Ladenstraßen von Einkaufszentren und überdachten Einkaufspassagen. In den dazugehörigen Parkhäusern ist ebenfalls eine Medizinische Maske zu tragen.
Auch bei Verkaufsveranstaltungen in Innenräumen außerhalb privater Wohnungen, etwa den sogenannten Kaffeefahrten, ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, die am Sitzplatz abgenommen werden kann. In Bussen gelten die Regelungen des § 2 Nr. 10.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: ÖPNV
Im Öffentlichen Personenverkehr (innerhalb der Fahrzeuge sowie der geschlossenen Bahnhofs- und Zugangsgebäude) muss für die Dauer des Aufenthalts grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden. Wenn alle Insassen (etwa in einem Reisebus) über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, kann die Maske am Platz abgenommen werden.
Keine Maskenpflicht besteht an offenen ÖPNV-Haltestellen, Fähranlegern, Häfen und Schiffsanlegestellen sowie den Außendecks der Fähr- und Ausflugsschiffe. Wenn dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Angehörigen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann, sollte eine medizinische Maske getragen werden (vgl. § 1 Abs. 2).
In der Bordgastronomie der Ausflugsschiffe gelten die Vorgaben des § 22 Abs. 1 Nr. 2.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Hochschulen, Berufs- und Musikakademien
Weitergehende Befreiungen von der Maskenpflicht sind für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten sowie nach Festlegung der Hochschul-/Akademieleitung möglich; umgekehrt kann die Hochschul-/Akademieleitung auch noch weitere Verpflichtungen zum Tragen von medizinischen Masken treffen (vgl. Abs. 2 Nr. 7, § 14 Abs. 2 Nr. 3).
Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Gebäude von Schulen und anderen Ausbildungseinrichtungen
Schulen für Erwachsene und Fachschulen sowie Berufsschulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, sind Schulen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG. Auf den Aufenthalt in ihren Gebäuden ist daher § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 anwendbar. Dasselbe gilt für nicht staatlich anerkannte Ersatzschulen außerhalb der Vorbereitung auf Nichtschülerprüfungen.
Die Pflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) sowie während des Verzehrs von Speisen und Getränken. Gleiches gilt für die Ausübung des Schulsports (schulischer Grund nach Abs. 2 Nr. 8).
Abs. 1 Satz 1 Nr. 13: Veranstaltungen und Kulturbetriebe, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte
Die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken gilt für Besucherinnen und Besucher von Zusammenkünften nach §§ 16 f., die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes. Für Personal gilt Nr. 3 der Regelung.
Bei Chorproben in geschlossenen Räumen dürfen die Masken ebenfalls am Sitzplatz (bzw. festen Stehplatz) abgenommen werden.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 15: Kinder- und Jugendarbeit
Unter kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sind insbesondere schulische Förderangebote in den Ferien nach
§ 15c HSchG, beispielsweise „Ostercamps“, „Deutschsommer“ u. ä. – zu verstehen.
Abs. 3
Abs. 3 regelt die Pflicht zur medizinischen Maske auch am Sitzplatz in den sogenannten Präventionswochen sowie die weiteren Anordnungsmöglichkeiten von Schulleitung und Gesundheitsamt betreffend die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken.
§ 3 - Negativnachweis
3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält.
4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),
5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder
6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält.“
Soweit zu dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.
Ausweispapier im Original vorzulegen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Impfnachweis
Ein Impfnachweis ist nach § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARSCoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Genesenennachweis
Ein Genesenennachweis ist nach § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein
Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Testnachweis
Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die zugrundeliegende Testung muss mit einem zugelassenen verkehrsfähigen Test erfolgt sein und darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
Die Testung mittels Antigen-Test kann
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Der Testnachweis gilt dann nur für die jeweilige Schutzmaßnahme und dient nicht für den Einsatz zu einem anderen Anlass, der nach der CoSchuV einen Testnachweis erfordert.
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden.
In Betracht kommen danach Antigen-Schnelltests durch Dritte ebenso wie sog. Selbsttests.
Bezüglich der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sollte ein Mindestmaß an Qualifikation im Sinne der MPBetreibV gefordert werden. Ob eine Überwachung von Selbsttests aus Distanz als ausreichend erachtet werden kann, ist vom Betreiber zu entscheiden. Betreiber ist, wer in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. Es wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen.
Zur Frage, ob eine verwendete App dem Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes und der entsprechenden Verordnungen unterliegt, wird auf die Orientierungshilfe „Medical Apps“ des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Abgrenzung/MedicalApps/_node.html verwiesen.
Eine Erstattung der Überwachungsleistung ist im IfSG, der SchAusnahmV oder der CoSchuV nicht geregelt.
Eine Testung zu Hause sieht § 2 Nr. 7a SchAusnahmV nicht vor.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Testheft für Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen im Rahmen des verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes nach § 13 Abs. 1 regelmäßig über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Selbsttest zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vornehmen. Der Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen des verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes, welcher insbesondere durch das Testheft für Schülerinnen und Schüler erfolgt, ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen. Auch Teststellen können Eintragungen im Testheft vornehmen. In Kombination mit der Vorlage eines Schülerausweises, eines Kinderreisepasses oder eines Personalausweises dient das Testheft z. B. bei dem Besuch eines Kinos oder eines Restaurants in Hessen als negativer Testnachweis. Eine festgelegte zeitliche Geltungsdauer des einzelnen (negativen) Tests gibt es nicht. Es genügt die regelmäßige Aktualisierung des Testheftes im Rahmen der Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept. Einzelne Unterbrechungen sind unschädlich. Bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, in denen kein entsprechendes Testheft existiert, reicht der Schülerausweis, da in allen Ländern Testkonzepte bestehen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Testnachweis für Lehrkräfte
Für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes kann ein Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Test nach § 13 Abs. 3 einen Negativnachweis im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 erbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antigen-Selbsttest in der Schule unter Begleitung einer oder eines durch die Schulleitung Beauftragten durchgeführt wird.
Abs. 1 Satz 2
Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, wird ebenfalls von einem Testerfordernis abgesehen.
Abs. 2
Originale im Sinne der Vorschrift sind keine Papierkopien. Gemeint sind die Originale von Impfpass oder CovPass sowie der Ausweispapiere. Sofern diese in anerkannte Anwendungen eingelesen wurden (Corona-Warn-App, CoVPass), ist dem Erfordernis ebenfalls genügt.
§ 4 - Kontaktdatenerfassung
Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.
Für die vorzugsweise elektronisch durchzuführende Kontaktdatenerfassung stehen Betrieben, Kultureinrichtungen und anderen zur Kontaktdatenerfassung verpflichteten Einrichtungen verschiedene App-Lösungen am Markt zur Verfügung. Die vom Land Hessen zentral beschaffte luca-App ist dabei nicht verpflichtend, sondern kann freiwillig von zur Kontaktdatenerfassung Verpflichteten genutzt werden. Andere App-Lösungen können gleichwertig zur luca-App verwendet werden.
Für Besucherinnen und Besucher ohne Smartphone ist weiterhin eine papierbasierte Datenerfassung anzubieten, wenn nicht andere Möglichkeiten zur digitalen Erfassung (z.B. über das Schlüsselanhängersystem bei luca) zur Verfügung stehen.
§ 5 - Abstands- und Hygienekonzepte
Hygienekonzepte müssen die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen berücksichtigen und im Einzelfall geeignet sein, die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern bzw. das Infektionsrisiko erheblich zu reduzieren. Pauschale Vorgaben für geeignete Hygienekonzepte können aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls nicht gemacht werden. Mit Inkrafttreten der CoSchuV gelten keine allgemeinen Kontaktbeschränkungen und damit keine generelle Pflicht zur Einhaltung von Mindestabständen mehr.
Stattdessen ist jeder zu einem pandemiegerechtem Verhalten nach § 1 aufgerufen. Zu den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zählt nach wie vor die Reduzierung der engen persönlichen Kontakte und das Einhalten von Abständen, insbesondere bei größeren Zusammentreffen außer mit geimpften, genesenen oder aktuell getesteten Personen. Aufgabe der Abstands- und Hygienekonzepte ist bei den jeweiligen Angeboten und Veranstaltungen einen Rahmen zu gewährleisten, der den einzelnen Kunden, Besuchern oder Teilnehmern ein pandemiegerechtes Verhalten und damit das
Vermeiden von Infektionen ermöglicht.
Hierzu zählt unter anderem:
- die Ermöglichung der Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen verschiedener Haushalte oder das Treffen anderer geeignete Schutzmaßnahmen; andere Schutzmaßnahmen sind beispielsweise Trennvorrichtungen, aufgelockerte Sitzmuster in Veranstaltungen ((doppeltes) „Schachbrettmuster“), Lüftungskonzepte, Zugangsbeschränkungen auf Personen mit Negativnachweis oder Maskentragen,
- Hygieneartikel, insbesondere Desinfektionsmittel, werden zur Verfügung gestellt,
- regelmäßige Desinfektion von Händekontaktflächen (zum Beispiel Türklinken),
- regelmäßiges intensives Lüften von Räumen; Bevorzugung von Kontakten im Freien.
Die möglichen Maßnahmen nach § 5 Nr. 2 sind optional und alternativ, sie müssen nicht kumulativ angewendet werden.
Die Maskenpflicht als geeignete Maßnahme i.S.d. § 5 Nr. 2 ist im Innenbereich als geeignet anzusehen und nur in Ausnahmefällen im Außenbereich. Gleiches gilt für Lüftungsanlagen oder Trennvorrichtungen.
Auch ein sog. (doppeltes) „Schachbrettmuster“, bei dem reihenversetzt abwechselnd (zwei) Plätze besetzt werden und (zwei) Plätze freibleiben oder die Bildung von Sitzgruppen von höchstens 25 Personen mit ausreichendem Mindestabstand zur jeweils nächsten Gruppe, sind eine geeignete Schutzmaßnahme im Sinne des § 5 Nr. 2.
Stehplätze sind grundsätzlich erlaubt, dann ist aber ein geringeres Fassungsvermögen vorzusehen oder es sind für Stehplätze nur Geimpfte und Genese zuzulassen.
Es sind Teilbereiche von Veranstaltungsstätten (insbesondere Blöcke mit eigener Zuwegung) zulässig, in denen sich ausschließlich Geimpfte / Genesene auch ohne Abstand aufhalten.
Veranstaltungen oberhalb einer Grenze von 750 bzw. 1.500 Personen bedürfen einer individuellen Genehmigung. Oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern liegt die genehmigungsfähige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 25.000 Personen.
Entscheidend ist, dass wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsrisikos getroffen werden.
§ 6 - Zutrittsuntersagung
Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.
Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.
meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vor, ist der Zutritt bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes untersagt.
Es bestehen weiterhin Zutrittsverbote bei SARS-CoV-2-Krankheitssymptomen für die in Abs. 1 aufgelisteten Einrichtungen.
Die Zutrittsuntersagungen gelten auch, wenn Angehörige des gleichen Hausstands Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ausgenommen sind Geimpfte und Genesene. Außer für das Personal und Geimpfte sowie Genesene gilt das Verbot auch, solange Angehörige des gleichen Hausstands einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder
einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.
Das Verbot besteht generell bei einem Infektionsgeschehen oder einer bestätigten Infektion in einer Einrichtung bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamts.
Schulen für Erwachsene und Fachschulen sowie Berufsschulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, sind Schulen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG. Auf den Zutritt zu ihren Gebäuden ist daher § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 anwendbar. Dasselbe gilt für nicht staatlich anerkannte Ersatzschulen außerhalb der Vorbereitung auf Nichtschülerprüfungen.
§ 7 - Absonderung aufgrund Testergebnis
Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Tester-gebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermög-lichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des tägli-chen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für
und
wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten
besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).
Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, in-nerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.
Abs. 1 Satz 1 Selbstquarantäne
Personen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (im Folgenden: PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet,
- sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und
- sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern.
Abs. 1 Satz 3 Haushaltsquarantäne
Personen, die mit einer anderen Person, bei der eine Infektion mit SARS-CoV-2 mittels einer PCRTestung nachgewiesen wurde, in einem Hausstand leben (Haushaltsangehörige) sind verpflichtet,
- -sich unverzüglich nach Erhalt des Testergebnisses der/des Haushaltsangehörigen auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und
- sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern.
Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs (Einkaufen im Supermarkt, Apotheke usw.), wird die Verpflichtung zur Absonderung in der Haushaltsquarantäne ausgesetzt.
Der Haushaltsquarantänepflicht unterliegen nicht,
- geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und
- genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Geimpfte und Genesene, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Abs. 2
Die Selbstquarantäne gilt auch für Personen bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (AntigenTests zur Eigenanwendung durch Laien). Sie müssen bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses unverzüglich einen PCR-Test durchführen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines PCR-Tests erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.
Abs. 4
Das zuständige Gesundheitsamt ist unverzüglich
- über den Erhalt eines positiven PCR-Testergebnisses zu informieren.
- zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses auftreten.
Abs. 5
Für die Zeit der Absonderung unterliegen die Betroffenen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Sie sind zur Kooperation verpflichtet.
Abs. 6
Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung befreien oder Auflagen anordnen.
§ 8 - Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
Abs. 1
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 7 IfSG sind nur solche, die den in dem Verweis in § 8 Abs. 1 S. 1 genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Der Verweis in § 23 Abs. 3 Nr. 7 IfSG ist insofern einschränkend zu interpretieren.
Die Zulassungsmöglichkeit nach Satz 2 ist auf wenige (wirkliche) Ausnahmefälle zu begrenzen. Grundsätzlich sind nur sehr wenige Konstellationen denkbar, in denen ein Besuch so dringlich ist, dass nicht einmal ein Testergebnis abgewartet werden kann.
Die Besuchsregelung gilt nicht für die Mitarbeiter/innen des Rettungsdienstes, die sich aus beruflichen Gründen in einer der genannten Einrichtungen aufhalten.
Abs. 2
Die Einzelheiten des einrichtungsbezogenen Abstands- und Hygienekonzepts richten sich – unter Beachtung der Erläuterungen zu § 5 – nach den Erfordernissen vor Ort. Dabei sind insbesondere die Empfehlungen des RKI zu beachten. Dies entspricht dem für Krankenhäuser ohnehin geltenden Verweis in § 10 Abs. 1 KHG.
Darüber hinaus behält sich das Hessische Ministerium für Soziales und Integration vor, zusätzliche Empfehlungen zum Schutz vor Übertragungen von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zu erlassen.
Grundsätzlich muss sich ein einrichtungsspezifisches Abstands- und Hygienekonzept bei einem Krankenhaus zumindest mit den nachfolgenden Themen auseinandersetzen:
- Schutz besonders vulnerabler Patientengruppen vor Infektion
- zeitliche und räumliche Steuerung der Besucherinnen und Besucher im Krankenhaus
- Einhaltung von Abstandsregelungen in den Patientenzimmern
- Vorgehen bei der Überprüfung der Negativnachweise
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das auf der bundesrechtlichen Norm des BGB basierende Hausrecht der einzelnen Krankenhäuser durch die Regelung der CoSchuV nicht eingeschränkt wird. Die CoSchV regelt allein die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Besucherinnen und Besucher (Abs. 1) und die Anforderungen an die Einrichtungen (Abs. 2). Dieses Schutzniveau darf nicht unterschritten werden. Ob aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Einrichtungen durch das Hausrecht ein höheres Schutzniveau hergestellt werden muss, entscheiden die Einrichtungen eigenverantwortlich. Wichtig ist dabei, dass die Ausübung des Hausrechts primär durch das einrichtungsbezogene Abstand- und Hygienekonzept begründet werden muss.
§ 9 - Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
einrichtungsbezogenen Konzept nach Abs. 2 Satz 1 zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.
Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
Besuchseinschränkungen beispielsweise in Bezug auf die Häufigkeit oder die zulässige Personenzahl sind aufgehoben. Einschränkungen zur maximalen Dauer der einzelnen Besuche sind grundsätzlich nicht zulässig, sondern können nur im konkreten aktuellen Einzelfall erfolgen. Dies ist der Fall, wenn sich eine nicht mehr zu bewältigende Besucherzahl im Haus aufhält, so dass das Hygienekonzept nicht mehr eingehalten werden kann. Dann kann im angemessenen Rahmen auf eine Beendigung des Besuchs hingewirkt werden. Auch das Verlassen der Einrichtung von Bewohnerinnen und Bewohner ist weiterhin jederzeit möglich. Eine Isolation von Bewohnerinnen und Bewohnern bei Rückkehr nach einem Wochenendbesuch oder stundenweisen Verlassen der Einrichtung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Bei Problemen oder Fragen zu einzelnen Einrichtungen können sich Ratsuchende an die Betreuungs- und Pflegeaufsicht in den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales wenden. Die örtlich zuständige Ansprechperson ist unter nachfolgendem Link zu finden: https://rpgiessen.hessen.de/soziales/hessische-betreuungs-pflegeaufsicht
§ 10 - Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
Es handelt sich hierbei insbesondere um nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d SGB XI anerkannte Angebote (diesbezügliche Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen). Gruppenaktivitäten in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen zählen nicht hierzu.
Einzelangebote sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamts verboten, wenn ein meldepflichtiges Infektionsgeschehen vorliegt.
§ 11 - Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe
Für Personen, die über einen vollständigen Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-verordnung verfügen, liegen die Voraussetzungen für das sogenannte Attest-Corona (AC) und damit die Befreiung von der Präsenzpflicht in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nicht mehr vor. Sie können insofern an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
§ 12 - Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
Im Bereich der Kindertagesbetreuung wird auf eine Maskenpflicht für Erzieherinnen und Erzieher in Kitas und Kindertagespflege im Innen- und Außenbereich verzichtet. Die Entscheidung, ob und in welchen Situationen das Tragen einer Maske in der pädagogischen Arbeit in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege unter Beachtung der bundesrechtlichen Regelungen sinnvoll und notwendig ist, liegt damit bei den Kita-Trägerinnen und -Trägern sowie den Tagespflegepersonen vor Ort. Diese können entsprechende Regelungen im Rahmen ihrer Hygienepläne festlegen. Im Übrigen wird das Hygienekonzept des Landes entsprechend angepasst. Dieses sieht vor, dass alle Erwachsenen ab dem Betreten der Kita / Tagespflegestelle eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollten, auch die Beschäftigten, solange diese sich nicht unmittelbar in der pädagogischen Arbeit mit den Kindern befinden.
Bis spätestens Montag, 5. Juli 2021, erfolgt die Rückkehr zum Regelbetrieb mit Hygienemaßnahmen. Betreuung in konstanten Gruppen ist damit nicht mehr erforderlich und offene oder teiloffene Konzepte sind möglich. Für Personen mit Krankheitssymptomen sowie von Quarantäne Betroffene gelten weiterhin die Betretungsverbote nach dieser Verordnung (vgl. § 6).
Das Hygienekonzept des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen ist auf der Homepage des
Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration unter https://soziales.hessen.de/kinderbetreuungcorona
veröffentlicht.
§ 13 - Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
sind.
Schulen für Erwachsene und Fachschulen sowie Berufsschulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, sind Schulen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG. Auf sie ist § 13 anwendbar, nicht § 15. Dasselbe gilt für nicht staatlich anerkannte Ersatzschulen außerhalb der Vorbereitung auf Nichtschülerprüfungen. Für Schulmensen gilt § 2 Abs. 2 Nr. 8 und § 22 Abs. 2.
Sonstige reguläre schulische Veranstaltungen sind insbesondere Betreuungsangebote der Schulträger und ganztägige Angebote nach § 15 sowie schulische Förderangebote in den Ferien nach § 15c HSchG, Schulfahrten und Schulwanderungen. Keine regulären schulischen Veranstaltungen sind nur punktuell und kurzzeitig stattfindende Veranstaltungen wie z. B. Schulfeste oder Elternabende.
Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 hat das Kultusministerium zugelassen für Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten körperlich-motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung, die einer besonderen Betreuung bedürfen, aber bei denen aufgrund ihrer Beeinträchtigungen eine Testung auch nicht mit Unterstützung fachkundiger Helferinnen und Helfer durchgeführt werden kann (Erlass vom 12.Mai 2021 – Az. 651.260.130-00308).
Bei Förderangeboten in den Ferien, die als schulische Veranstaltungen durchgeführt werden, gelten im Übrigen weitgehend dieselben Regeln wie bei Angeboten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Davon abweichend sind Sportangebote ebenso wie der allgemeine Schulsport gestattet. Das Hygienekonzept des Kultusministeriums ist zu beachten. Für den Schulsport können Sportstätten und Schwimmbäder abweichend von den Voraussetzungen der §§ 18 und 20 geöffnet werden.
Distanzunterricht im Sinne des § 69 Abs. 6 HSchG, der im Anwendungsbereich von § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 durchzuführen ist, ist ein Unterricht, der in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfindet, wenn zum Schutz von Leben und Gesundheit eine Schulschließung, der Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse oder der Ausschluss einzelner Personen angeordnet oder genehmigt wurde oder aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse der Präsenzunterricht ausfällt.
Die Testfrequenz wird in den ersten beiden Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien auf mindestens drei Testungen pro Woche erhöht.
§ 14 - Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien
Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) können zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests ergänzend folgende Maßnahmen treffen:
nach § 3 beschränken,
Die Organisation und Ausgestaltung der hochschulischen Lehre liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Hochschulen im Rahmen der geltenden Rechtsvorgaben. Die Hochschulen werden vor Ort umfassend informieren. Einzelfragen zur konkreten Planung des Lehr-, Studien- und Prüfungsbetriebsbetriebs und den Hygienemaßnahmen werden von der jeweiligen Hochschule beantwortet.
Bei der nach Abs. 1 erforderlichen Kontaktdatenerfassung kann die Identifikation digital mit einer Software mit Selbstangabe oder mit der sog. Studicard erfolgen. Die Hochschule hat sicherzustellen, dass sie auf Anforderung des Gesundheitsamts die in § 4 genannten Daten übermitteln kann.
Die Entscheidungen, welche die Leitung der Einrichtung nach Abs. 2 treffen kann, setzen eine Notwendigkeit gemäß Gefährdungsbeurteilung für die spezifische Veranstaltung oder den Raum voraus. Die Umsetzung kann per Hausrecht erfolgen.
Für staatliche Einrichtungen gelten ergänzend die in den Dienstanweisungen des zuständigen Ministeriums getroffenen Regelungen.
§ 15 - Bildungsangebote, Ausbildung
Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten muss der Unterricht so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden. Eine Gruppenobergrenze besteht in Einrichtungen nicht. Auch eine Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände gibt es nicht, die Einhaltung wird gleichwohl dringend empfohlen In geschlossenen Räumen ist eine medizinische Maske bis zur Einnahme des Sitzplatzes zu tragen (vgl. § 2 Nr. 14).
Die Ausbildung in Betrieben sowie die außer- und überbetriebliche Ausbildung von Auszubildenden ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie den Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 14) zulässig. Die Erstellung und Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts (vgl. § 5) und die Kontaktdatenerfassung (vgl. § 4) wird dringend empfohlen.
Der praktische Fahrunterricht an Fahrschulen sowie die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist
gestattet. Das Tragen einer Medizinischen Maske wird dringend empfohlen, da das Abstandsgebot im
praktischen Teil des Fahrunterrichts nicht eingehalten werden kann.
Für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden gelten die Regelungen des
§ 13 Abs. 1 entsprechend.
§ 16 - Veranstaltungen und Kulturbetrieb
(2) Abs. 1 gilt nicht für
Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.
(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.
(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 GewO und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Kontaktdatenerfassung nach Abs. 1 Nr. 3 nur bei gastronomischen Angeboten zu erfolgen hat.
Abs. 1
Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote an denen nicht mehr als 25 Personen im öffentlichen Raum teilnehmen, unterliegen keinen Auflagen. Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden auch Geimpfte und Genesene im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mitgezählt.
Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, unterliegen grundsätzlich den in Abs. 1 genannten Auflagen.
Floh- und Trödelmärkte sind Veranstaltungen im Sinne des § 16 Abs. 1 und sind unter Beachtung der entsprechenden Auflagen zulässig. Gleiches gilt für Kino- und andere Filmvorführungen. Für Tanztees, Tanzcafés und Veranstaltungen von Tanzschulen gelten ebenfalls die Regeln von § 16 Abs. 1.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern besteht die Pflicht, einen Negativnachweis vorzulegen. Bei der Berechnung dieses Grenzwertes werden Geimpfte und Genesene mitgezählt. Mitgezählt werden auch Kinder unter 6 Jahren, sie müssen jedoch selbst keinen Negativnachweis vorlegen. Bei der Berechnung der Regelhöchstgrenzen von 750 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Innenräumen sowie 1500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Außenbereichen werden die Geimpften und Genesenen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 nicht mitgezählt.
Das nach Nr. 4 erforderliche Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 muss u.a. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung von Mindestabständen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen beinhalten (vgl. Erläuterungen zu § 5). Hier gelten keine starren Regeln und keine festen Mindestabstände. Entscheidend ist vielmehr, dass wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsrisikos getroffen sind. Daher stellt auch ein sogenanntes (doppeltes) „Schachbrettmuster“, bei dem reihenversetzt abwechselnd (zwei) Plätze besetzt und (zwei) Plätze freibleiben, eine geeignete Schutzmaßnahme im Sinne des § 5 Nr. 2 dar.
Auf der Grundlage bundeseinheitlicher Absprachen gelten für (Sport-)Großveranstaltungen in Hessen folgende Leitlinien:
Veranstaltungen mit mehr als 750 Personen in geschlossenen Räumen oder mehr als 1.500 Personen im Freien bedürfen immer einer individuellen Genehmigung durch die örtlich zuständigen Gesundheitsämter. Dabei werden Geimpfte und Genesene nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 nicht mitgezählt.
Hierbei ist das aktuelle lokale/regionale Pandemiegeschehen zu berücksichtigen.
Die zulässige Zuschauerzahl wird für jede Veranstaltungsstätte durch die Einhaltung des Abstandsgebots und angepasst an die örtlichen Gegebenheiten und die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (v.a. Sanitär, Gastronomie, ÖPNV, Individualverkehr) bestimmt.
Oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern liegt die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (einschließlich geimpfter und genesener Personen).
In geschlossenen Räumen dürfen bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden.
Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach § 4 zu erfassen.
Es muss ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegen und umgesetzt werden.
Das Tragen medizinischer Masken, mindestens abseits des eigenen Platzes und auf allen Begegnungsflächen ist verpflichtend. Die ausreichende Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung in Hallen muss sichergestellt sein.
Es wird eine Begrenzung zum Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen umgesetzt.
Chorproben (Amateur-Chöre) können daher mit bis zu 25 Personen ohne Auflagen erfolgen. Bei Proben mit mehr als 25 Personen unterliegen sie, wie andere Zusammenkünfte mit mehr als 25 Personen auch, den oben beschriebenen Auflagen. Sie können unter den Voraussetzungen des § 16 auch in geschlossenen Räumen stattfinden. Chorsingen im Freien bleibt aber die bevorzugte Variante.
Für professionelle Chöre gilt die Ausnahme des Abs. 2 (siehe unten).
Von professionellen Veranstaltern sind arbeitsschutzrechtlich für den Zeitraum der Corona-Pandemie die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz, wie im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard, der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel und den Arbeitshilfen der zuständigen Berufsgenossenschaft niedergelegt, zu beachten. Beispielhaft wird hier ergänzend für berufliche Proben der Orchester, Gesang und Tanz auf die branchenspezifische Handlungshilfe der Verwaltungsberufsgenossenschaft „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard - Empfehlungen für die Branche Bühnen und Studios‘‘ in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
Es besteht kein grundsätzliches Tanzverbot auf Veranstaltungen, die Empfehlung zu pandemiegerechten Verhalten nach § 1 sollten gleichwohl Berücksichtigung finden.
Abs. 2
Unabhängig von der Personenzahl und ohne verbindliche Auflagen können neben den ausdrücklich genannten Fällen u.a. folgende Zusammenkünfte stattfinden:
- Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.
- Pressekonferenzen
- Sitzungen (insbesondere der staatlichen, körperschaftlichen und kommunalen Kollegialorgane, sowie Sitzungen von Fraktionen, Versammlungen der Parteien und Wählergruppen zu Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge und sonstige Zusammenkünfte zur politischen Willensbildung; Mitgliederversammlungen und andere Zusammenkünfte von Vereinen unterfallen Absatz 1)
- Sitzungen der Organe der Eltern- und der Schülervertretung sowie der Studierendenvertretung, Schulkonferenzen sowie Wahlversammlungen, aus denen diese Organe hervorgehen, Elternabende (eine Online-Beteiligung sollte ermöglicht werden)
- Trauungen durch das Standesamt (nicht die anschließende Feier, diese unterfällt Absatz 1)
Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im Sinne von Nr. 1 obliegt der Einschätzung der jeweiligen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Dienstherrn oder sonstigen Verantwortlichen. Es wird dringend appelliert, entsprechende Zusammenkünfte pandemieangemessen und unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln durchzuführen.
Abs. 3
Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird ein Negativnachweis in geschlossenen Räumen, die Kontaktdatenerfassung der Teilnehmenden sowie die Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts dringend empfohlen. Zur privaten Wohnung gehört auch das befriedete Besitztum, etwa eine Terrasse oder ein Balkon. Das Gleiche gilt für abgegrenzte Gartenparzellen.
Abs. 5
Volksfeste sind nach § 60b Abs. 1 GewO im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. Beispiele für Volksfeste sind etwa eine Kirmes/Kerbe oder die Dippemess.
Die Kontaktdatenerfassung der Veranstaltungsteilnehmer nach Nr. 3 muss jedoch nur bei gastronomischen Angeboten in fest eingerichteten Verzehrbereichen mit Sitz- oder Stehtischen erfolgen, vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b Anwendung. Dies gilt nicht für Angebote zum Mitnehmen oder beim Verzehr von Speisen auf den Verkehrswegen.
Eine Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 kann auch pauschal unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände erfolgen. Eine Festlegung auf eine konkret zu kontrollierende Teilnehmerzahl und damit eine Umzäunung des Geländes ist nicht erforderlich.
§ 17 - Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung
auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren.
Zu den in § 17 genannten Zusammenkünften zählen insbesondere
- Bestattungen
- gemeinsames Beten
- Gottesdienste (auch im Freien)
- religiöse Zeremonien
- religiöser Unterricht (z.B. Firm- oder Konfirmandenunterricht)
- religiöse Trauungen
- Trauerfeierlichkeiten
Nicht zu den in § 17 genannten Zusammenkünften zählen die im Anschluss an die entsprechenden Kulthandlungen üblicherweise stattfindenden gesellschaftlichen Zusammenkünfte, wie beispielsweise das nach der Bestattung stattfindende Kaffeetrinken, die nach der Trauung folgende Hochzeitsfeier und so fort. Diese unterliegen den Regelungen der Veranstaltungen nach § 16.
§ 17 enthält über die Verpflichtungen zum Abstands- und Hygienekonzept sowie zur Kontaktdatenerfassung keine näheren Bestimmungen zur Gottesdienstgestaltung (etwa zum Gemeindegesang). Wie insoweit mit möglichen Infektionsgefahren begegnet wird, obliegt nach Satz 2 primär den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Regelungen.
§ 18 - Freizeiteinrichtungen
zehn Quadratmetern eingelassen wird,
(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen
Einrichtungen ist nur zulässig, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt
wird.
(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in
Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn
Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen und die Zurverfügungstellung von Freizeitangeboten ist sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen unter den genannten Auflagen gestattet. Freizeitveranstaltungen, z. B. geführte Radtouren und Stadtführungen unterfallen § 16.
In Einzelfällen, wenn es für einen Betreiber technisch nicht anders möglich ist und keine Warteschlangen vor dem Schwimmbad zu erwarten sind, ist auch die Terminvereinbarung vor Ort möglich und im Sinne der Verordnung zulässig. Die Entscheidung hierüber liegt beim Badbetreiber.
Das Betreiben von Fitnessstudios muss so erfolgen, dass die Vorgaben des § 5 umgesetzt werden können und die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes für Hygienekonzepte beachtet werden. Es wird weiter auf die Empfehlungen des Landessportbundes (https://www.landessportbundhessen.de/servicebereich/news/coronavirus/) verwiesen.
Es besteht keine Pflicht für eine vorherige Terminvergabe, um ein Fitnessstudio betreten zu können. Das Tragen einer medizinischen Maske während des Aufenthalts ist nicht vorgeschrieben. Es wird kein Negativtest für den Besuch eines Fitnessstudios verlangt. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern soll grundsätzlich auch beim Sporttreiben eingehalten werden.
§ 19 - Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird.
§ 20 - Sportstätten
Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl, § 16 Abs. 1 findet für die Sportausübung keine Anwendung. Hinsichtlich der geforderten sportartspezifischen Hygienekonzepte wird auf die DOSB-Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens (https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Corona/20210514_Leitplanken_2021.pdf) und die Empfehlungen des Landessportbundes (https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/) verwiesen.
Tanzkurze in Tanzschulen und anderen Einrichtungen unterfallen § 20. Es handelt sich um die Ausübung von Sport.
Zuschauer sind beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (siehe § 16) nachkommen können.
§ 21 - Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind geöffnet. Notwendig ist das Vorliegen und Umsetzen eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5. In innenliegenden Publikumsbereichen ist eine medizinische Maske zu tragen.
Der Verzehr von Speisen und Getränken des Lebensmittelhandwerks vor Ort (z. B. in Bäckereien und Metzgereien) ist nach den Regeln für die Außen- bzw.- Innengastronomie (§ 22) gestattet.
Das Abhalten von Wochenmärkten und Spezialmärkten ist unter den Voraussetzungen des § 21 erlaubt. Notwendig ist das Vorliegen und Umsetzen eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5. Es besteht keine Maskenpflicht und auch kein Verzehrverbot auf den Verkehrswegen. Sofern (Steh-)Tische aufgestellt werden und somit feste Verzehrbereiche eingerichtet werden, finden die Regeln der Außengastronomie (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c) Anwendung.
§ 22 - Gaststätten
und umgesetzt wird,
b) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b keine Anwendung; Entsprechendes gilt für Mensen.
(3) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Abs. 1
Als geeignete Schutzmaßnahme nach § 5 Nr. 2 sollte bei dem Vor-Ort-Verzehr insbesondere durch die Abstände der Tische ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden, sofern keine geeignete Trennvorrichtung vorhanden ist.
In der Innengastronomie ist bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes eine medizinische Maske zu tragen. Gäste dürfen zur Abholung von Speisen oder Getränken an Selbstbedienungskiosken oder Buffets den Sitzplatz verlassen. Hierbei ist eine medizinische Maske zu tragen. Im Außenbereich von gastronomischen Einrichtungen besteht für das Personal sowie für Gäste keine Maskenpflicht. Sofern gastronomische Einrichtungen sowohl über einen Innen- als auch über einen Außenbereich verfügen, kann die Maske vom Personal im Einklang mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben im Außenbereich abgenommen werden.
Für die Übertragung von Sportereignissen o.ä. in gastronomischen Betrieben gelten die Voraussetzungen des § 22.
Sitzplätze in (überdachten) Einkaufszentren außerhalb der Geschäftsräume gelten als Innenbereich bzw. Innengastronomie.
Abs. 2
In Kantinen für Betriebsangehörige bedarf es keiner gesonderten Erhebung der Daten der Betriebsangehörigen, da diese bereits vorliegen. Die Daten externer Gäste müssen demgegenüber gesondert erfasst werden. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn es sich um ein gemeinsames Arbeitsessen mit externen Besuchern in Kantinen handelt.
Die Regelungen gelten für Mensen und Schulmensen entsprechend.
Abs. 3
Bei Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gelten die Regeln des § 16. Das bedeutet, dass etwa bei geschlossenen Gesellschaften mit mehr als 100 Personen in Innenräumen ein Negativnachweis nach § 3 erforderlich ist.
§ 23 - Übernachtungsbetriebe
Übernachtungsbetriebe nach § 23 schließen auch Hotelschiffe mit ein.
Bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken (einschließlich Übernachtungen auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen) muss ein Negativnachweis nach § 3 bei der Anreise vorgelegt werden. Diese Regel gilt nicht, wenn in der Unterkunft keine Gemeinschaftseinrichtungen betrieben werden. Zu dieser Art von Unterkünften gehören Ferienwohnungen und Ferienhäuser sowie Dauercamping, sofern nur eigene Sanitäreinrichtungen genutzt werden.
Saunen, Schwimmbäder und ähnliche SPA-Einrichtungen können nach § 23 ausschließlich für Hotelgäste geöffnet werden. Soweit externe Gäste zugelassen werden, gelten die Regelungen des § 18 Abs. 1.
§ 24 - Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
(2) Für den Betrieb in Innenräumen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, oder 4 eingelassen werden. Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem An-trag auf Genehmigung nach Satz 2 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Der Betrieb der Innenräume von Clubs und Diskotheken zum Tanzen ist mit der Maßgabe erlaubt, dass nur Gäste mit einem Impfnachweis, Genesenennachweis oder einem negativen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), bei dem die zugrundeliegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegt, eingelassen werden. Auf Tanzflächen in den Innenräumen ist stets eine Maske zutragen.
Der Betrieb der Räumlichkeiten Gastronomie ohne Tanz ist weiterhin möglich und folgt im Übrigen den Regeln des § 22. Der Wechsel des Betriebskonzeptes ist vom Gesundheitsamt zu genehmigen.
Die Personenbegrenzung nach Abs. 1 Nr. 3 umfasst auch geimpfte und genesene Personen.
§ 25 - Dienstleistungen
Die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege (z.B. Nagelstudios, Friseurbetriebe, Masseurdienstleistungen, Barbershops, Browbars, Fußpflege, Waxingstudios, Wellnessstudios) sind zur Kontaktdatenerfassung nach § 4 verpflichtet. Die Vorlage eines Negativnachweises (Impfnachweis, Genesenennachweis oder Testnachweis) von Kundinnen und Kunden wird hier dringend empfohlen.
Es soll ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend der Empfehlungen des Robert Koch- Instituts zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlagen getroffen und umgesetzt werden.
Das Betreten der Publikumsbereiche der Betriebe ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine medizinische Maske getragen wird. Die Maske kann abgenommen werden, soweit und solange es für die Behandlung bzw. Dienstleistung erforderlich ist.
§ 26 - Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen
Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach
§ 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt und eine
mindestens einmal wöchentliche Testung der Prostituierten, soweit es sich nicht um geimpfte
Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung handelt, beinhaltet, erstellen und umsetzen.
§ 27 - Vollzug
Ob eine Gefahrensituation im Sinne des Satz 1 vorliegt, ist von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden.
Siehe auch die Anwendungshinweise / Richtlinien für den Vollzug der Ge- und Verbote aus den Corona-Verordnungen, auch zu den Ordnungswidrigkeiten nach § 28.
Kontakte zu Corona-Informationen des Landes Hessen
Bürgertelefon Hessen/Hotline
Hessenweite Hotline für Fragen, Anliegen und Informationen zum Corona-Virus: 0800-555 4666
Fragen zu Gesundheit und Quarantäne beantworten wir täglich von 9 bis 15 Uhr.
Für weitere Fragen, Anliegen und Informationen zum Corona-Virus erreichen Sie uns
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