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Stellplatzsatzung

Kreisstadt Groß-Gerau Stellplatzsatzung

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Anlage: Stellplatzbedarf und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 18.06.2019 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffe

(1) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau.

(2) Im Folgenden wird der Begriff „Stellplätze“ verwendet für Pkw-Stellplätze in Form ebenerdiger Parkplätze, überdachter Parkplätze (Carports), Garagen und für vergleichbare Anlagen (z.B. Stellplätze in Tiefgaragen, Garagengeschossen, Doppelparker-Anlagen etc.). Der Begriff „notwendige Stellplätze“ bezeichnet allein die nach § 2 erforderlichen Pkw-Stellplätze (obligatorische Stellplätze).

§ 2 Herstellungspflicht

(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit errichtet werden. (notwendige Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder).

(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder).

(3) Die Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.

§ 3 Größe der Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder

(1) Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (GaV) vom 17. November 2014, GVBl. I. Seite 286). Davon abweichend muss die Breite eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge mindestens 2,50 m betragen.

(2) Für Fahrradabstellplätze werden 1,2 m² je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist.


§ 4 Zahl der Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder

(1) Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist (Ermittlung aufgrund typisierender Betrachtung).

(2) Steht die nach Abs. 1 ermittelte Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der o.g. Ermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden (Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bzw. der atypischen Betriebs- oder Anlagenform). Im Wege der Einzelfallentscheidung kann von der Schaffung der notwendigen Stellplätze abgewichen werden, z.B. im Rahmen von öffentlich gefördertem Geschosswohnungsbau bei Wohngebäuden mit mehr als 12 Wohneinheiten.

(3) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

(4) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.

(5) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden (kaufmännische Rundung).

§ 5 Mehrbedarf, fiktives Stellplatzguthaben

(1) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2 ist der Mehrbedarf an Stellplätzen und an Abstellplätzen für Fahrräder zu ermitteln. Dabei wird der Stellplatzbedarf der bestehenden Anlage (Ausgangswert) dem zu erwartenden Stellplatzbe-darf nach Änderung bzw. Nutzungsänderung der Anlage (Planwert) gegenübergestellt.

(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2, für die bisher keine Stellplätze oder Abstellplätze für Fahrräder errichtet oder abgelöst wurden, gelten notwendige Stellplätze als in dem Umfang nachgewiesen, in dem die Anlage in ihrer noch ungeänderten Form notwendige Stellplätze nach dieser Stellplatzsatzung nachzuweisen hätte (fiktiver Ausgangswert, fiktives Stellplatzguthaben).

(3) Liegt für die zu ändernde Anlage (Nutzung) eine Baugenehmigung vor, die die Zahl der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder vorschreibt, so wird diese Anzahl bei der Ermittlung des Ausgangswertes zugrunde gelegt. Fehlt in der Baugenehmigung eine entsprechende Stellplatzforderung wird der Ausgangswert nach Abs. 2 anhand der Art und der Größe der genehmigten Anlage (Nutzung) ermittelt. Liegt für die zu ändernde Anlage (Nutzung) keine Baugenehmigung vor, wird die letzte bekannte rechtmäßige Nutzung bei der Ermittlung des Ausgangswertes herangezogen.

(4) Die Regelungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten auch bei Abriss und Neubau auf dem gleichen Grundstück, wenn der Neubau innerhalb von zwei Jahren nach Abrissbeginn fertiggestellt wird. Die Frist kann um bis zu 2 Jahre verlängert werden, wenn mit dem Neubau begonnen wurde.

§ 6 Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder

Die Anwendung des § 52 Abs. 4 Satz 1 und 2 HBO wird ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser grundsätzlichen Regelung kann im Einzelfall die Ersetzung von notwendigen Stellplätzen durch Abstellplätze für Fahrräder zugelassen werden, sofern dies aus der besonderen Lage des Grundstücks heraus begründet ist, z.B. im Rahmen der Nachverdichtung in den Kernbereichen der Stadtteile.

§ 7 Beschaffenheit

(1) Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein (Verbot sog. „gefangener Stellplätze). Dies gilt nicht für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser bei der Anordnung von max. 2 Stellplätzen hintereinander.

(2) Bei Wohngebäuden und sonstigen Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen (Nr. 1.2 der Anlage zur Stellplatzsatzung) müssen Abstellplätze für Fahrräder überdacht sein. Es muss sichergestellt sein, dass die Fahrräder mit ihrem Rahmen an einer geeigneten Vorrichtung angeschlossen werden können (z.B. Metallkonstruktion, Fahrradständer etc.).

(3) Stellplätze, die für Besucher vorgesehen sind, müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein, sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden.

(4) Stapelparkanlagen sind nur in allseits umschlossenen Garagen zulässig (z.B. in einem ebenerdigen Garagenhof, in einem Garagengeschoss oder in der Tiefgarage). Sie sind für Besucher- und Behindertenstellplätze unzulässig.

(5) Ebenerdige Stellplätze (ohne Überdachung, Parkplatz) auf Wohnbaugrundstücken dürfen nur aus versickerungsfähigen bzw. wasserdurchlässigen Materialien hergestellt werden (z.B. Verbundpflaster, Ökopflaster, Rasengittersteine, wassergebundene Decke, Schotterrasen).

(6) Für je 4 ebenerdige Stellplätze ist ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 12 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5 zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z.B. Abdeckgitter, vorzusehen. Die Regelung gilt nicht für Stellplätze in Tiefgaragen oder innerhalb von Gebäuden (z.B. Garagengeschoss).

(7) Ebenerdige Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen, Hecken und Sträuchern zu umpflanzen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten.

(8) Ebenerdige Stellplätze mit mehr als 1.000 Flächenbefestigung sind zusätzlich durch raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Ausnahmsweise kann zugelassen werden, dass die erforderliche Bepflanzung an den Rändern der Stellplatzanlage im Sinne einer gestalterisch wirksamen Eingrünung zusammengefasst wird, sofern betriebliche Belange einer kleinteiligen Binnengliederung entgegenstehen. Die Regelung gilt nicht für Stellplätze in Tiefgaragen oder innerhalb von Gebäuden (z.B. Garagengeschoss).

§ 8 Standort

Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 300 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich im Grundbuch gesichert ist.

§ 9 Ablösung

(1) Die Herstellungspflicht für Stellplätze nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, soweit die Herstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.

(2) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt pro Stellplatz 7.200,00 €.

(3) Die Ablösung der Stellplätze für LKW, Omnibusse und Abstellplätze für Fahrräder ist nicht zulässig.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen

  • § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
  • § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I S. 3295) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 01.06.2012 außer Kraft.

(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.


Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss vom 18.06.2019 der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


(Groß-Gerau, 28.06.2019) Erhard Walther, Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 04.07.2019 im Groß-Gerauer Echo sowie auf der Internet Seite der Stadt Groß-Gerau öffentlich bekannt gemacht


(Groß-Gerau, 04.07.2019) Erhard Walther, Bürgermeister

Anlage zur Stellplatzsatzung (§ 4 Abs. 1 )

Bedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder

1. Wohngebäude

Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze für Pkwhiervon für Besucher/ -innen (%)Zahl der Abstellplätze für Fahrräderhiervon für Besucher/ -innen (%)
1.1* Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 3 Wohnungen 2 je Wohnung 0 2 je Wohnung 0
1.2* Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen 1,5 je Wohnung 10 2 je Wohnung 0
1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung 0 2 je Wohnung 10
1.4 Kinder-, Jugend-, Schülerinnen- und Schülerwohn- und –freizeitheime 1 je 15 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl. 50 1 je 3 Betten 20
1.5 Studentinnen-, Studenten-, Schwestern- und Pfleger- sowie Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerwohnheime 1 je 2 Betten 10 1 je Bett 20
1.6 Senioren- und Behindertenwohnheime 1 je 10 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. 75 1 je 3 Betten 75
1.7 Asylbewerberwohnheime und -unterkünfte 1 je 4 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. 0 1 je 2 Betten 0

* Sonderregelung 12.1 in Kapitel 12 beachten

2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze für Pkwhiervon für Besucher/ -innen (%)Zahl der Abstellplätze für Fahrräderhiervon für Besucher/ -innen (%)
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 35 Nutzfläche 20 1 je 60 Nutzfläche 20
2.2 Räume mit erheblichem Besucher/-innenverkehr (z.B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen, Solarien, Massagepraxen) 1 je 25 Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. 75 1 je 40 Nutzfläche 75

3. Verkaufsstätten

Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze für Pkwhiervon für Besucher/ -innen (%)Zahl der Abstellplätze für Fahrräderhiervon für Besucher/ -innen (%)
3.1 Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser 1 je 40 Verkaufs­fläche, jedoch mind. 2 je Laden 75 1 je 60 Verkaufs­fläche 75
3.2 Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte bis 800 Verkaufsfläche 1 je 15 Verkaufs­fläche 90 1 je 100 Verkaufs­fläche 75
3.3 Großflächige Handelsbetriebe, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 Verkaufs­fläche) 1 je 30 Verkaufs­fläche 90 1 je 100 Verkaufsfläche 75
3.4 Kioske, Lottoannahmestellen und Imbissstände (Straßenverkauf ohne Sitzgelegenheit) 1 je 40 Verkaufs­fläche, jedoch mindestens 2 Stpl. 90 1 je 40 Verkaufs­fläche 0

4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze für Pkwhiervon für Besucher/ -innen (%)Zahl der Abstellplätze für Fahrräderhiervon für Besucher/ -innen (%)
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 je 5 Sitzplätze sowie 1 je 5 Stehplätze 90 1 je 15 Sitzplätze 90
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle, Dorfgemeinschaftshaus, Bürgerhaus) 1 je 10 Sitzplätze 90 1 je 7 Sitzplätze 90
4.3 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke 1 je 25 Sitzplätze 90 1 je 15 Sitzplätze 90
4.4 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke von überörtlicher Bedeutung 1 je 20 Sitzplätze 90 1 je 25 Sitzplätze 90

5. Sportstätten

Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze für Pkwhiervon für Besucher/ -innen (%)Zahl der Abstellplätze für Fahrräderhiervon für Besucher/ -innen (%)
5.1 Sportplätze und Sportstadien 1 je 250 Sportfläche, zusätzlich 1 je 15 Besucher/ -innenplätze 0 1 je 250 Sportfläche 0
5.2 Turn- und Sporthallen 1 je 50 Hallenfläche, zusätzlich 1 je 10 Besucher/ -innenplätze 0 1 je 50 Hallenfläche, zusätzlich 1 je 10 Besucher/ -innenplätze 0
5.3 Tanz-, Ballett-, Fitness- und Sportschulen/ -studios 1 je 20 Sportfläche 0 1 je 20 Sportfläche 0
5.4 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 200 Grundstücks­fläche 0 1 je 200 Grundstücks­fläche 0
5.5 Hallen- und Saunabäder 1 je 8 Kleider­ablagen, zusätzlich 1 je 15 Besucher/ -innenplätze 0 1 je 8 Kleider­ablagen, zusätzlich 1 je 10 Besucher/ -innenplätze 0
5.6 Tennisplätze 4 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 15 Besucher/ -innenplätze 0 1 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 10 Besucher/ -innenplätze 0
5.7 Minigolf­plätze 6 je Minigolf­anlage 0 6 je Minigolf­anlage 80
5.8 Kegel-, Bowlingbahnen 4 je Bahn 0 2 je Bahn 80
5.9 Bootshäuser und Bootsliege­plätze 1 je 3 Boote 0 1 je 3 Boote 80
5.10 Squashplätze 2 je Spielfeld 0 1 je 2 Spielfelder 0
5.11 Schießstände 2 je Bahn 10 2 je Bahn 0
5.12 Vereinshäuser und -anlagen, soweit nicht unter 5.1-5.11 aufgeführt 1 je 200 Grundstücks­fläche 0 1 je 200 Grundstücks­fläche 0

6. Gaststätten, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe

Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze für Pkwhiervon für Besucher/ -innen (%)Zahl der Abstellplätze für Fahrräderhiervon für Besucher/ -innen (%)
6.1 Gaststätten, Schank- u. Speisewirtschaften, Cafés, Bistros, Imbissstuben mit Sitzgelegenheit, Internetcafés, Musikbars 1 je 10 Gastraumfläche, jedoch mind. 2 Stpl. 75 1 je 10 Gastraumfläche 90
6.2 Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen, Spielcasinos, Automatenhallen, Wettbüros 1 je 5 Nutzfläche (siehe Ziff. 11.1) 75 1 je 5 Gastraumfläche 90
6.3 Bordelle, Prostitutionsstätten 1 je 25 Nutzfläche, jedoch mindestens 3 75 1 je 50 Nutzfläche 75
6.4* Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 je 1,5 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 75 1 je 15 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 10
6.5 Jugendherbergen 1 je 10 Betten 75 1 je 10 Betten 90

* Sonderregelung 12.2 in Kapitel 12 beachten

7. Krankenhäuser

Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze für Pkwhiervon für Besucher/ -innen (%)Zahl der Abstellplätze für Fahrräderhiervon für Besucher/ -innen (%)
7.1 Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten 1 je 4 Betten 60 1 je 25 Betten 60
7.2 Pflegeheime, Seniorenheime 1 je 8 Betten 60 1 je 40 Betten 60

8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze für Pkwhiervon für Besucher/ -innen (%)Zahl der Abstellplätze für Fahrräderhiervon für Besucher/ -innen (%)
8.1 Grundschulen 1 je 25 Schüler/ -innen 0 1 je 3 Schüler/ -innen 0
8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen 1 je 20 Schüler/ -innen, zusätzl. 1 je 5 Schüler/ -innen über 18 Jahre 0 1 je 3 Schüler/ -innen 0
8.3 Schulen für Menschen mit Behinderungen 1 je 15 Schüler/ -innen 0 1 je 15 Schüler/ -innen 0
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen, sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung 1 je 3 Studierende 0 1 je 3 Studierende 0
8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten, Horte, Kinderkrippen und dgl. 1,5 je Gruppenraum, jedoch mind. 3 0 1 je Gruppenraum, jedoch mind. 2 10
8.6 Jugendfreizeittreffs und dgl. 1 je 30 Nutzfläche, jedoch mindestens 3. 0 1 je 15 Nutzfläche 10

9. Gewerbliche Anlagen

Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze für Pkwhiervon für Besucher/ -innen (%)Zahl der Abstellplätze für Fahrräderhiervon für Besucher/ -innen (%)
9.1 Handwerks- u. Industriebetriebe 1 Stpl. je 60 Nutzfläche 10-30 1 je 60 Nutzfläche 0
9.2* Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Stpl. je 100 Nutzfläche 0 1 je 100 Nutzfläche 0
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand 0 1 je 5 Wartungs- oder Reparaturstände 0
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 5 Stpl. je Pflegeplatz 0 0 0
9.5 Automatische Kfz-Waschstraße 5 Stpl. je Waschanlage 0 0 0
9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 2 Stpl. je Waschplatz 0 0 0

* Sonderregelung 12.3 in Kapitel 12 beachten

10. Verschiedenes

Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze für Pkwhiervon für Besucher/ -innen (%)Zahl der Abstellplätze für Fahrräderhiervon für Besucher/ -innen (%)
10.1 Kleingartenanlagen und Kleintierzuchtanlagen 1 Stpl. je 3 Nutzungseinheiten 0 1 je 2 Nutzungseinheiten 20
10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je 2.000 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stpl. 0 1 je 750 Grundstücksfläche 90
10.3 Grillplätze 6 Stpl. je Feuerstelle 0 3 je Feuerstelle 0
10.4 Museen, Ausstellungs- und Präsentationsräume 1 Stpl. je 250 Nutzfläche 0 1 je 100 Nutzfläche 0

11 Anwendungsbestimmungen

11.1 Bei der Berechnung des Bedarfs nach der Nutzfläche sind nur die Nutzflächen 1 - 6 (Nutzungsgruppen) nach DIN 277-2 zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Spielhallen-Nutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht (DIN 277-2).
11.2 Verkaufsfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen.
11.3 Soweit als Bemessungsgrundlage Nutzfläche oder Verkaufsfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend.

12 Sonderregelungen

12.1 Reihenhäuser und Kleinwohnungen

  1. Einfamilienhäuser, die in Form von Hausgruppen auf einem gemeinsamen Grundstück errichtet werden (Reihenhäuser in WEG-Teilung) gelten ebenfalls als Einfamilienhäuser i.S.v. Nr. 1.1 der Satzung (2 Stpl. je Wohnung).
  2. Für Ein- und Zweizimmer-Wohnungen bis zu 50 Wohnfläche in Wohngebäuden und sonstigen Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen ist abweichend von Nr. 1.2 lediglich 1 Stellplatz und 1 Abstellplatz für Fahrräder je Kleinwohnung erforderlich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Wohnung dauerhaft nur von einer Person bewohnt wird (z.B. Seniorenwohnung, Betreutes Wohnen, öffentlich geförderter Wohnraum).

12.2 Boardinghouse

Beherbergungsbetriebe, die Zimmer oder Appartements längerfristig an einzelne Personen vermieten und die eine selbständige Haushaltsführung erlauben, werden Wohngebäuden nach 1.2 der Anlage geleichgestellt (Boardinghouse, Serviced Appartements, Monteur-Unterkunft, Zuhause auf Zeit etc.).

12.3 Ermittlung der Stellplatzanzahl bei großen Industrieunternehmen

Bei Industrie- und Logistikbetrieben in den Gewerbe- und Industriegebieten der Kreisstadt Groß-Gerau kann die Zahl der erforderlichen Stellplätze in Anwendung der Regelung gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung aus folgenden Randbedingungen abgeleitet werden:

  • tatsächliche Mitarbeiterzahl des Unternehmens, Schichtbetrieb
  • durchschnittliche Anwesenheit der Mitarbeiter (z.B. 90 %, Urlaub, Krankheit, Fortbildung)
  • Anteil der Beschäftigten, der mit dem Privat-Kfz den Betrieb erreicht (ca. 90 %)
  • Besetzungsgrad der Privat-Pkw (ca. 1,1, Fahrgemeinschaften)
  • zusätzlich Kunden-/Besucherverkehr
  • zusätzlich Werks-/Lieferverkehr

12.4 Stellplätze für Menschen mit Behinderungen

Bei Vorhaben mit einem Bedarf bis zu 30 Stellplätzen ist je 10 Pkw-Stellplätze 1 Stellplatz (10 %) als Stellplätze für Menschen mit Behinderungen zusätzlich in der Nähe des Zugangs anzulegen und als solcher zu kennzeichnen (Internationales Bildzeichen nach DIN 18024, Teil 2, Abschnitt 6, Bild). Bei Vorhaben mit einem Bedarf über 30 Pkw-Stellplätze sind zusätzlich 5 % als Stellplätze für Menschen mit Behinderungen anzulegen, mindestens jedoch 3.

12.5 LKW-Stellplätze

Für Vorhaben nach den laufenden Nr. 3.1, 3.2, 3.3, 9.1, 9.2 (Lagerräume, Lagerplätze) ist neben Stellplätzen für Personenkraftwagen eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen für den Versorgungsverkehr zusätzlich, mindestens jedoch 1 LKW- Stellplatz, herzustellen.

12.6 Bus-Stellplätze

Für Vorhaben nach den laufenden Nr. 4.1, 4.2, 5 mit Besucherplätzen, Gaststätten über 200 Gastraumfläche und Diskotheken mit über 100 Plätzen ist neben Stellplätzen für Personenkraftwagen eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Omnibusse zusätzlich, mindestens jedoch 1 Bus-Stellplatz, herzustellen.