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Datum: 15.05.2020

Anlage zu den Auslegungshinweisen zur 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus  Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen Pflicht in Einrichtungen, ÖPNV & auf dem Wochenmarkt (Stand: 15. Mai 2020)

In Verkaufsstätten des Groß- und Einzelhandels und in bestimmten Dienstleistungsbetrieben, auf Ladenstraßen, in Spielhallen und Spielbanken sowie in geschlossenen Räumen von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos muss für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Im öffentlichen Personenverkehr kann der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht immer eingehalten werden, in Bussen, Bahnen, Taxen, etc., Schiffen und Luftfahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs müssen daher für die Dauer des Aufenthalts eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Die Bedeckungspflicht gilt auch für Küchenpersonal und Servicekräfte während sie ihre Tätigkeit ausüben. Es kann jede Bedeckung vor Mund und Nase verwendet werden, die geeignet ist, eine Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
Darüber hinaus wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, dringend empfohlen.

Beispiele für geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen:

  • Selbstgeschneiderte Masken aus Baumwolle („Community-Maske“)
  • Schals
  • Loops
  • Tücher

Im Übrigen können auch Gesichtsvisiere getragen werden. 

Beim Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sind die allgemein gültigen Hygieneregeln zu beachten. Insbesondere sollte die Hust- und Nies-Etiquette eingehalten werden, so dass keine Tröpfchen in die Luft geraten.
Generell gilt auch beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, dass die Abstandsregelungen, wo immer möglich, eingehalten werden müssen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ein Fremdschutz. Schützen Sie sich, in dem Sie Abstand halten.

Ausnahmen von der Bedeckungspflicht gelten für:

  • Kinder unter 6 Jahren,
  • Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  • Personen, die aufgrund einer Behinderung, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachfolgenden Einrichtungen, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.


Keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung sind beispielsweise Motorradhelme, da diese gegen das Vermummungsverbot verstoßen.

In Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen gilt ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Dienstleistende sowie Kundinnen und Kunden. Die oben genannten Ausnahmen gelten entsprechend. Kundinnen und Kunden dürfen die Bedeckung abnehmen, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.