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Datum: 06.09.2021

Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Groß-Gerau zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Stand 6. September 2021)

Die Verwaltung des Landkreises Groß-Gerau hat aufgrund der aktuellen Entwicklung eine neue Allgemeinverfügung herausgegeben, die am 6. September, 0 Uhr, in Kraft tritt und vorerst bis einschließlich 1. Oktober 2021, 24 Uhr, gilt. Im Folgenden geben wir der Bevölkerung eine Pressemitteilung des Landeskreises zur Kenntnis. Im Wortlaut findet sich die Allgemeinverfügung am Ende der Pressemitteilung sowie unter "Informationen zur Corona-Pandemie".

Im Kreis Groß-Gerau gelten ab Montag, 6. September 2021, nach dem deutlichen Anstieg der Corona-Infektionen weitere Einschränkungen. Wie Landrat Thomas Will und der Erste Kreisbeigeordnete Walter Astheimer  mitteilen, hat der Kreis am Samstag (4.9.) die Marke der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten und damit eine weitere Stufe im hessischen Eskalationskonzept (Stufe „Rot“) erreicht. Der Wert lag am Samstag bei 113,5. „Die Infektionszahlen werden aller Voraussicht nach weiter ansteigen, mit Wochenbeginn müssen sich die Menschen im Kreis laut dem Eskalationskonzept des Landes wieder auf neue Regeln einstellen“, sagte Landrat Will.

Landrat Thomas Will appellierte: „Halten Sie die Hygieneregeln ein, nehmen Sie vor allem unsere unkomplizierten Impfangebote wahr. Für Geimpfte und Genesene ändert sich in der neuen Eskalationsstufe fast nichts. Impfen ist der einzige wirksame Schutz vor einem schweren Verlauf bei einer Covid-Erkrankung.“ Die Corona-Schutzmaßnahmen gelten rechtlich ab Montag, 6. September 2021, 0 Uhr. Alle Regelungen finden sich im Internet unterwww.kreisgg.de/presse/amtliche-bekanntmachungen/. Die angeordneten Regelungen können wieder zurückgenommen werden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter den Wert von 100 sinkt.

Als neue Einschränkung kommt nun zu den bereits in den vergangenen Stufen erlassenen Maßnahmen hinzu, dass die Zahl der Teilnehmenden für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte auf 200 Personen im Freien (vormals: 500) und 100 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene) begrenzt ist. Größere Veranstaltungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung. Ab Montag, 6. September, dürfen sich als allgemeine Kontaktregel im öffentlichen Raum maximal zehn Personen aus verschiedenen oder zwei Hausständen treffen – wobei Kinder bis 14 Jahren und Genesene sowie vollständig Geimpfte nicht mitzählen. Im Öffentlichen Personennahverkehr ist nun ebenfalls das Tragen einer FFP-2-Maske Pflicht, in Schulen ist das Tragen medizinischer Masken auch am Sitzplatz notwendig.

Grundsätzlich gilt fast überall die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete), in manchen Bereichen sind nun aber auch PCR-Tests erforderlich. In der Begründung der Verfügung wird betont, dass die Therapie schwerer Krankheitsverläufe komplex sei und eine ausreichend hohe Impfrate – bezogen auf alle Altersgruppen – noch nicht erreicht sei. „Alle Maßnahmen müssen darauf gerichtet sein, die Verbreitung der Covid-Erkrankung so gut wie möglich zu verhindern bzw. zu verlangsamen“, so Will. „Der Kreis verzeichnet einen kontinuierlichen Anstieg der Infektionszahlen. Da am Samstag, 4.9., um 12 Uhr bereits 23 neue Fälle mit einer Infektion an SARS-CoV-2 gemeldet wurden, wird der Wert weiter steigen“, so der Landrat. Mit Stand 4. September seien in den beiden Kliniken des Kreises acht an Covid19 erkrankte Patienten auf Normalstation und ein Patient auf der Intensivstation behandelt worden. „Auch die Belegungszahl steigt derzeit an“, so Landrat Will.

 

Die Regeln im Einzelnen:

  • Es gilt als allgemeine Kontaktregel im öffentlichen Raum: Es sind Zusammenkünfte von maximal 10 Personen aus verschiedenen Hausständen oder zwei Hausständen gestattet, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Genesene und vollständig Geimpfte nicht mitzählen. Dies wird auch für private Zusammenkünfte empfohlen.
  • Der Einlass bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchV unabhängig von der Teilnehmerzahl (d.h. auch bei mehr als 25 bis einschließlich 100 Personen) zulässig (auch im Freien). Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
  • Für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte wird die Teilnehmerzahl auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte / Genesene) begrenzt; die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
  • Der Einlass als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchV gestattet.
  • Das Tragen einer FFP2-Maske oder gleichwertig für das nicht vollständig geimpfte oder genesene Personal in Alten- und Pflegeheimen ist verpflichtend.
  • Es wird das Tragen einer FFP2-Maske (oder gleichwertig) im ÖPNV angeordnet. Dies gilt nicht für Kinder unter 16 Jahre.
  • Es wird das Tragen medizinischer Masken in den Schulen auch am Sitzplatz angeordnet.
  • Der Einlass bei Gaststätten (auch für Außenbereiche) ist nur für Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen).
  • Der Einlass auf die Außenflächen von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder 4 CoSchuV zulässig (vollständig geimpft, genesen oder PCR-Test).
  • Der Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur für Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet.
  • Der Einlass zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie zu Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) auch auf die Außenflächen ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport).
  • In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist die Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 CoSchV bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche erforderlich.
  • Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur für Kundinnen und Kunden mit einem Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig. Hiervon ausgenommen sind medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen. Das Tragen einer FFP2-Maske (oder gleichwertig) ist für alle körperlichen Dienstleistungen verpflichtend (gilt nicht für Kinder unter 16 Jahre).
  • Der Zugang zu Prostitutionsstätten ist nur für Kund*innen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder 4 CoSchuV zulässig (vollständig geimpft, genesen oder PCR-Test).
  • Es wird empfohlen, Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, sofern dies betrieblich möglich ist.

Die neue Allgemeinverfügung, die wie üblich auf der Homepage des Kreises veröffentlicht ist, tritt am Montag, 6. September 2021, 0 Uhr in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. Oktober 2021.

Unter dem nachfolgenden Link finden Sie die Allgemeinverfügung im Wortlaut: 

Allgemeinverfügung des Kreises Groß-Gerau zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Groß-Gerau (geltend ab 6. September 2021))