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Datum: 26.10.2022

Grundsteuerreform 2022 – Das müssen Sie wissen

Bis 31. Januar 2023 müssen alle Grundstückseigentümer*innen in Hessen Informationen zu ihrem in Hessen gelegenen Grundstück an das zuständige Finanzamt übermitteln. Diese Datenerfassung dient der Neuordnung der Grundsteuerbemessung. Das Bundesverfassungsgericht hatte die jahrzehntelang angewendete Bemessungsgrundlage für unzulässig erklärt, weshalb die Neuberechnung erforderlich war.

Wichtig: Die ursprüngliche Abgabefrist bis 31. Oktober 2022 wurde bis 31. Januar 2023 verlängert. 

Die Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich digital über die Finanzbehörden-Software ELSTER, die bereits seit Jahren viele Steuerpflichtige zur Datenübermittlung, beispielsweise ihrer Einkommenssteuer, nutzen.

Wichtig: Bei der Übermittlung der Daten an das Finanzamt via ELSTER ist das sogenannte 16-stellige „Einheitswert-Aktenzeichen“ anzugeben. Dieses setzt sich aus dem auf Ihrem Steuerbescheid der Kreisstadt Groß-Gerau angegebenen 14-stelligen Aktenzeichen zusammen, das vor der ersten Ziffer mit der Zahl „21“ ergänzt werden muss.

Beispiel: Aktenzeichen der Kreisstadt Groß-Gerau: 98765432198765
Einheitswert-Aktenzeichen: 2198765432198765      

Bitte haben Sie Verständnis, dass alle Fragen zur Datenerhebung und -übermittlung an das zuständige Finanzamt zu richten sind. Landkreise, Städte und Gemeinden können zu diesem Verfahren keine Auskünfte erteilen.

Die Hotline des Finanzamts lautet: 0800-5225335

Das Land Hessen hat zum Thema Grundsteuerreform ein Informationsportal eingerichtet, das Ihnen online alle wichtigen Informationen bereitstellt. Dort sind unter anderem eine Checkliste und ein FAQ (Fragen-Antworten-Katalog) zu finden: 
finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform.
Informationen zur elektronischen Übermittlung der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag finden Sie hier.