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Hundesteuersatzung

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618), der §§ 1,2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 20. Dezember 2015 (GVBI. 2013,S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau am 13.09.2016 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 

2 Steuerpflicht und Haftung 

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

§ 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht 

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung gilt mit dem Ablauf des Kalendermonats als beendet, in dem die Meldung nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt.

§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund und jeden weiteren Hund 72 EUR.

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(3) Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

(4) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 504 EUR.

(5) Als gefährliche Hunde gelten:

  1. Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
  2. Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
  3. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder
  5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

(6) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.

§ 6 Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", „G“, „GL“ oder "H" besitzen.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltungskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
  2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung
    • a. von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,
    • b. von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben.

§ 7 Steuerermäßigung 

(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Stadt geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für 

  • a. Hunde die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen
  • b. Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
  • c. in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 genannte Hunden, sofern eine erfolgreiche abgelegte Begleithundeprüfung nachgewiesen werden kann.
  • d. bei tierärztlich attestierter alters- oder krankheitsbedingter Beißunfähigkeit.

(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 10 v. H. des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 zu ermäßigen.

(3) Die Steuer ist auf Antrag für sogenannte gefährliche Hunde gemäß § 5 Absatz 5 auf 75 v. H. des Steuersatzes nach § 5 Absatz 4 zu ermäßigen.

  • a. sofern der Halter die Teilnahme an einer Begleithundeausbildung nachweisen kann.

§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen 

(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird – außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 –nur gewährt, wenn

  1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind – außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 c) und d)-,
  2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind
  3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

(2) Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach §§ 6, 7, 8 Abs. 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern.

(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.

§ 10 Meldepflicht

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2) Die Stadt kann einen Nachweis über die Rassenzugehörigkeit des Hundes verlangen.

(3) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

§ 11 Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung, bzw. bis zur Ausgabe neuer Hundemarken, gültig.

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben.

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 1 EUR ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

§ 12 Datenschutz

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung durch die Stadt zulässig:

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und beim Betroffenen erhoben über

  • Name, Vorname(n) des Halters bzw. der Halter,
  • Anschrift,
  • Geburtsdatum,
  • Anzahl der gehaltenen Hunde
  • Hunderasse der gehaltenen Hunde.

§ 15 Abs. 6 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), in der jeweils geltenden Fassungbleibt unberührt.

(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Hundesteuer weiterverarbeitet werden.

§ 13 Steueraufsicht

(1) Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

(2) Die Stadt ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten jederzeit nachzuprüfen und die Vorlage der entsprechenden Belege zu verlangen.

(3) Der Magistrat kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.

§ 14 Hundebestandsaufnahme

(1) Der Magistrat kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Magistrat weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.

(2) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Magistrat dies anordnet. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. 1. 1999 (GVBl. I S. 98), in der jeweils geltenden Fassunggilt entsprechend.

(3) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 10 Abs. 1 und 3 nicht berührt.

(5) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 10 nicht berührt.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • § 6 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung macht;
  • § 7 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerermäßigung macht;
  • § 8 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung oder –ermäßigung macht;
  • § 10 der Satzung gegen die Meldepflicht verstößt oder Auskünfte hierzu verweigert;
  • § 11 der Satzung Steuermarken missbräuchlich verwendet, diese an Dritte weitergibt oder falsche Angaben zur Erlangung einer Ersatzsteuermarke macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Hundehalterin oder der Hundehalter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau.

§ 16 Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ursprüngliche Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 13.06.2006 mit der 1. Änderungssatzung vom 22.05.2009 außer Kraft.

 

Groß-Gerau, den 13. September 2016

 

Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau

Stefan Sauer
Bürgermeister