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Beförderungsentgelte - Verordnung 

Die Verordnung vom 28.11.2007 wurde zuletzt mit 3. Änderungsverordnung vom 25. April 2023 geändert und tritt zum 01. Mai 2023 in Kraft. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden. Die in der Präambel genannten Gesetzesgrundlagen entsprechen dem Stand von 2007.
Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen 
in der Kreisstadt Groß-Gerau


 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) in Verbindung mit dem § 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom 28.11.2007 folgende Rechtsverordnung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich, Bereitstellung

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen und sonstigen Regelungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Kreisstadt Groß-Gerau (§ 47 Abs. 4 PBefG) für die von dort genehmigten Taxen.

(2) Das Pflichtfahrgebiet der Kreisstadt Groß-Gerau erstreckt sich bis zu dem im amtlichen Stadtplan eingetragenen Stadtgrenzen.

(3) Taxen dürfen nur auf den nach Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichneten Taxenständen im Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau bereitgestellt werden.

(4) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Der Fahrer / Die Fahrerin hat sich stets fahrbereit an seinem zugehörigen Taxi aufzuhalten.

(5) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweiligen Fassung wird verwiesen.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem Wartezeitpreis zusammen. Die Anfahrt innerhalb des Stadtgebietes ist nicht zu berechnen.

  • a) Grundpreis 4,00 Euro
  • b) Fahrpreis pro Kilometer 2,50 Euro
    Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt für jede gefahrene Teilstrecke von 40,00 Metern 0,10 Euro
  • c) Wartezeit pro Stunde 33,00 Euro (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit)
    Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt für jede volle Zeiteinheit von 11 Sekunden 0,10 Euro

(2) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch die Fahrzeugführerin / den Fahrzeugführer aus Gründen nicht durchgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten.

(3) Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Geltungsbereich nach § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte.

§ 3 Zuschläge

(1) Bei der Beförderung werden folgende Zuschläge erhoben:

  • a) Beförderung von sperrigem Gepäck (Fahrräder, Gepäckstücke von besonderer Größe,) 1,00 Euro
    keine Kinderwagen und Rollstühle
  • b) Beförderung von lebenden Tieren (Blindenführhunde sind frei) 1,50 Euro
  • c) Bargeldlose Zahlung 1,00 Euro
  • d) Großraumtaxi (ab 7 Sitzplätze) ab dem 5. Fahrgast einmalig 5,00 Euro

§ 4 Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Die Fahrzeugführerin / Der Fahrzeugführer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts verlangen.

(2) Auf Verlangen hat die Fahrzeugführerin / der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung (Quittung) über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

  • a) Name und Anschrift des Unternehmers
  • b) Ordnungsnummer
  • c) Summe des Beförderungsentgelt
  • d) Datum
  • e) Name und Unterschrift der Fahrzeugführerin / des Fahrzeugführers

Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrtstrecke und Uhrzeit einzutragen. Quittungsblöcke mit Stempel bzw. Eindruck des Unternehmers sind in ausreichender Anzahl mit zu führen.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden. Das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

§ 5 Verfahrensvorschriften

1) Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.

(2) Der Fahrpreisanzeiger muss gegen unbefugte manuelle Eingriffe geschützt sein.

(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.

(4) Die Fahrerin / Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(5) Die festgesetzten Beförderungsentgelte (Tarife) sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(6) In jedem Taxi ist eine Kurzfassung des Tarifs für den Fahrgast deutlich sichtbar anzubringen.

(7) Bei Privatfahrten sind die typischen Taxikennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu entfernen oder abzudecken.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführerin / Fahrzeugführer

  • a) andere als die nach § 2 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert
  • b) entgegen § 3 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt
  • c) gegen weitere Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung tritt die Droschkenordnung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 26.06.1963 und die Verordnung über die Festsetzung eines Kraftdroschkentarifes für die Kreisstadt Groß-Gerau vom 26.06.1963 einschließlich aller erfolgten Änderungsverordnungen, in der Fassung vom 18.10.2001, außer Kraft.

Groß-Gerau, den 06.12.2007

Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
gez. Stefan Sauer
Bürgermeister