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Eigenbetriebssatzung

Stand 27.11.2001

 
 
Aufgrund der §§ 5,6 und 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 1. April 1993, bekannt gemacht am 19.10.1992 (GVBl. I, Seite 534), zuletzt geändert durch das Gesetz am 17.10.1996 (GVBl. I, Seite 456) in Verbindung mit § 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1992 (GVBl. I Seite 170), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 16.12.1999 die nachstehende Eigenbetriebssatzung beschlossen:

§ 1 Rechtsform

Die Stadtwerke Groß-Gerau mit den Betriebszweigen "Abwasser/Kanal", "Wasser", "Bäder" und "sonstige Dienstleistungen" werden als ein organisatorisch und wirtschaftlich eigenständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes geführt.

§ 2 Name

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Stadtwerke Groß-Gerau".

§ 3 Gegenstand

1. Gegenstand des Eigenbetriebes ist die ausschließliche Ver- und Entsorgung der Stadt Groß-Gerau auf den Gebieten der Wasser- und Abwasserwirtschaft, den Betrieb der städtischen Bäder, Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie das Erbringen von sonstigen Dienstleistungen.

2. Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und sie wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben sowie Tätigkeiten aufnehmen, die seinen Betriebszweck fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.

§ 4 Leitung des Eigenbetriebes

1. Der Eigenbetrieb wird, soweit das Eigenbetriebsgesetz, die Hessische Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, durch eine Betriebsleitung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung selbständig geleitet.

2. Die Betriebsleitung setzt sich aus einem oder mehreren Betriebsleitern und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen zusammen.

3. Der Magistrat bestellt die Betriebsleitung zur Leitung des Eigenbetriebes.

§ 5 Aufgaben der Betriebsleitung des Eigenbetriebes

1. Der Betriebsleitung hat die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten.

2. Der Betriebsleitung wird die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Eingruppierung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten bis einschließlich der Vergütungsgruppe BAT Vc und den Arbeitern/Arbeiterinnen übertragen. Die Betriebsleitung berichtet dem Magistrat halbjährlich über Veränderungen im Personalbereich.

3. Die Betriebsleitung ist Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmer des Eigenbetriebs und übernimmt für den Eigenbetrieb die Aufgaben der Dienststellungleitung nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz. Dabei bleibt § 83 Abs. 1 HPVG unberührt.

4. Der Betriebsleitung obliegt ferner gemäß § 4 Abs. 1 EigBGes insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen. Weiter gehören hierzu alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Bestellung von Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen sowie der Abschluß von Sonderabnehmerverträgen unbeschadet § 7 Abs. 3 Ziff. 9 EigBGes.

5. Der Betriebsleitung vertritt vorbehaltlich § 3 Abs. 2 EigBGes die Stadt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht nach § 5 EigBGes der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung oder nach § 8 EigBGes der Entscheidung des Magistrats unterliegen.

6. Die Betriebsleitung hat die Vorlagen an die Betriebskommission sowie die Beschlüsse des Magistrates in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vorzubereiten, soweit diese Aufgabe nicht nach § 7 EigBGes der Betriebskommission zugewiesen ist.

7. Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten.

8. Die Betriebsleitung ist in Wahrnehmung der laufenden Betriebsführung befugt, Betriebsmittelkredite bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. Euro aufzunehmen. Betriebsmittelkredite sind Kassenkredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr zum rechtzeitigen Begleichen von Leistungen aufgenommen werden müssen. Über Kreditaufnahmen, die diesen Betrag überschreiten, entscheidet die Betriebskommission bis zur Höhe der Ansätze im Wirtschaftsplan.

§ 6 Betriebskommission

1. Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission.

2. Der Betriebskommission gehören an:

- fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die nach dem Verhältnis der Sitze der im Parlament vertretenen Fraktionen gewählt werden

- der Bürgermeister/die Bürgermeisterin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin als Vorsitzender/Vorsitzende
(§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 EigBGes)

- zwei weitere Mitglieder des Magistrates (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 EigBGes)

- zwei weitere Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes (§ 6 Abs. 2 Ziff. 3 EigBGes)

Für alle Mitglieder der Betriebskommission mit Ausnahme des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sind Vertreter/innen zu wählen.

3. Die Betriebsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Betriebskommission teil. Gäste dürfen auf Einladung des oder der Vorsitzenden ebenfalls ohne Stimmrecht an der Sitzung der Betriebskommission teilnehmen.

4. Das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission regelt eine Geschäftsordnung.

§ 7 Aufgaben der Betriebskommission

 

1. Die Zuständigkeiten der Betriebskommission ergeben sich aus § 7 des EigBGes.

2. Ihrer Genehmigung unterliegen Geschäfte aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans und Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Vermögen des Eigenbetriebes gehören, deren Wert 250.000 Euro übersteigt.

3. Die Betriebskommission entscheidet über den Verzicht von Forderungen des Eigenbetriebes, die im Einzelfall den Betrag von 5.000 Euro übersteigen und über die Stundung von Forderungen des Eigenbetriebes, die im Einzelfall den Betrag von 5.000 Euro übersteigen.

§ 8 Magistrat

1. Die Zuständigkeiten und Befugnisse des Magistrates gegenüber dem Eigenbetrieb ergeben sich aus § 8 EigBGes sowie aus dieser Satzung.

2. Der Magistrat bestellt die Betriebsleitung des Eigenbetriebes nach Anhörung der Betriebskommission.

3. Der Magistrat vertritt den Eigenbetrieb in allen Angelegenheiten, die der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen. Die Erklärungen bedürfen der in § 3 Abs. 2 EigBGes vorgeschriebenen Form.

§ 9 Stadtverordnetenversammlung

Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung ergeben sich aus § 5 Nr. 1-13 EigBGes.

§ 10 Mitwirkung des Personalrates

Die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte des Personalrates bleiben unberührt.

§ 11 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 4.500.000,00 Euro.

§ 12 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr

§ 13 Inkrafttreten und Überleitungsregelung

1. Die Neufassung dieser Satzung tritt am 01.01.2000 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Dezember 1992, geändert durch Beschluß vom 23. April 1997, außer Kraft.

2. Die Mitglieder der Betriebskommission des bisherigen Eigenbetriebes bleiben bis zum Ende ihrer Wahlzeit im Amt. Für die nächste Wahlzeit erfolgt die Bildung entsprechend den Vorschriften dieser Satzung.
64521 Groß-Gerau, den 17.12.1999
Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
Hohl
Bürgermeister