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Friedhofs- und Bestattungsordnung 

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau

Gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBI. I S. 786) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 10.12.2013 folgende Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau beschlossen:

Inhaltsübersicht

  • § 1Geltungsbereich
  • § 2 Verwaltung des Friedhofes
  • § 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
  • § 4 Schließung und Entwidmung
  • § 5 Öffnungszeiten
  • § 6 Nutzungsumfang
  • § 7 Sitzgelegenheiten
  • § 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • § 9 Bestattungen
  • § 10 Nutzung der Leichenhalle
  • § 11 Grabstätte und Ruhefrist
  • § 12 Totenruhe und Umbettung

IV. Grabstätten

  • § 13 Grabarten
  • § 14 Nutzungsrechte an Grabstätten
  • § 15 Grabbelegung
  • § 16 Verlegung von Grabstätten

IV. A. Reihengrabstätten

  • § 17 Definition der Reihengrabstätte
  • § 18 Maße der Reihengrabstätte
  • § 19 Wiederbelegung von Grabstätten

IV. B. Wahlgrabstätten

  • § 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
  • § 21 Maße der Wahlgrabstätte

IV. C. Urnen-Grabstätten

  • § 22 Formen der Aschenbeisetzung
  • § 23 Definition der Urnen-Erdgrabstätten
  • § 24 Verweisungsnorm
  • § 25 Maße der Urnen-Erdgrabstätte
  • § 26 Urnenwände
  • § 27 Feld für anonyme Sarg- und Urnenbeisetzungen
  • § 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

IV. D. Weitere Grabarten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  • § 29 Grabstätten mit Schrittplatten
  • § 30 Maße der Wahlgrabstätte mit Schrittplatten
  • § 31 Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet
  • § 32 Wiesengrabstätten für Sargbestattungen
  • § 33 Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen
  • § 34 Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen
  • § 35 Urnen-Kammergrabstätten
  • § 36 Maße der Urnen-Kammergrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

  • § 37 Wahlmöglichkeit
  • § 38 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
  • § 39 Standsicherheit
  • § 40 Vorzeitige Grabstätten-Rückgabe und Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
  • § 41 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

  • § 42 Bepflanzung von Grabstätten
  • § 43 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
  • § 44 Listen
  • § 45 Gebühren
  • § 46 Haftung
  • § 47 Ordnungswidrigkeiten
  • § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Groß-Gerau
  • a) Friedhof Groß-Gerau „Klein-Gerauer Straße"
  • b) Friedhof Groß-Gerau „Waldstraße"
  • c) Friedhof Groß-Gerau „Berkach"
  • d) Friedhof Groß-Gerau „Dornheim"
  • e) Friedhof Groß-Gerau „Wallerstädten".
§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

Die Friedhöfe sind Eigentum der Stadt Groß-Gerau. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(1) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

  • a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Groß-Gerau waren oder
  • b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  • c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
  • d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder
  • e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Diese Bestimmung gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Gräber.

II. Ordnungsvorschriften


§ 5 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeit für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben.

§ 6 Nutzungsumfang


(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

  • a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen Kinderwagen, elektronische Krankenstühle / Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
  • b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbieten,
  • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewebsmäßig zu fotografieren,
  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
  • f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  • g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  • h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sechs Wochen vor Durchführung anzumelden.

§ 7 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibenden, die

  • (a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  • (b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
    Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für mindestens ein Jahr, höchstens für fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrgeräten widerruflich gestattet. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden.
Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden.
Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Freitags von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 10 Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in der Leichenhalle in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

§ 11 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, für Leichen ab vollendetem 5. Lebensjahr 30 Jahre und für Aschen 15 Jahre.

§ 12 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung . Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Ein Rechtsanspruch zur Umbettung oder Ausgrabung durch den Friedhofsträger besteht nicht, außer es liegt ein dringendes öffentliches Interesse oder eine richterliche bzw. staatsanwaltliche Verfügung vor.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der städtischen Friedhöfe nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 13 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden ggf. folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  • b) Reihengrabstätten für Verstobene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
  • c) Wahlgrabstätten,
  • d) Wahlgrabstätten mit Schrittplatten,
  • e) Anonyme Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattung,
  • f) Wiesengrabstätten für Sargbestattung,
  • g) Urnen-Wiesengrabstätten,
  • h) Urnen-Erdgrabstätten,
  • i) Urnen-Kammergrabstätten zur vollständigen Abdeckung,
  • j) Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage,
  • k) Urnenwände (Kolumbarien),

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die antragstellende Person bzw. die in der Sterbefallbescheinigung als Auskunft gebende Person wird als Nutzungsberechtigte eingetragen. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 15 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstätte darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 16 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

IV. A. Reihengrabstätten

§ 17 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 18 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:
  • a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  • b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  • 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    Länge: von 0,90 m bis 1,20 m
    Breite: 0,70 m bis 0,90 m
    Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: von 0,00 m bis 0,30 m.

  • 2. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
    Länge: von 1,80 m bis 2,50 m
    Breite: von 0,80 m bis 1,00 m
    Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: von 0,00 m bis 0,30 m.

§ 19 Wiederbelegung von Grabstätten

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist sechs Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.

IV. B. Wahlgrabstätten

§ 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wird innerhalb der Benutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst in der Regel einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten, ggf. mit Tiefgräbern, für Erdbestattungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstätte eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  • 1. Ehegatten,
  • 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  • 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  • 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in der Wahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 20 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 21 Maße der Wahlgrabstätte

Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße:

  • 1. Einzelstellen
    Länge: von 1,80 m bis 3,00 m
    Breite: von 0,90 m bis 1,20 m
    Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: von 0,00 m bis 0,30 m.

  • 2. Doppelstellen
    Länge: von 1,80 m bis 3,00 m
    Breite: von 1,60 m bis 2,40 m
    Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: von 0,00 m bis 0,30 m.

IV. C. Urnen-Grabstätten

§ 22 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urnen-Erdgrabstätten, Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen, Urnen-Kammergrabstätten
  • b) Wahlgrabstätten,
  • c) Urnenwänden (Kolumbarien),
  • d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.

(2) Mit Ausnahme von Urnenwänden (Kolumbarien) können Aschenurnen nur unterirdisch
beigesetzt werden.

§ 23 Definition der Urnen-Erdgrabstätten

(1) Die Urnen-Erdgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die für 20 bis 30 Jahren (Nutzungszeit) bereitgestellt werden und dienen der Aufnahme von zwei Urnen.
Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnen-Erdgrabstätten ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnen-Erdgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach dem Erwerb der Grabstättenart.

§ 24 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnen-Erdgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 25 Maße der Urnen-Erdgrabstätte

Die Urnen-Erdgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Urnen-Erdgrabstätten beträgt: von 0,00 m bis 0,30 m.

§ 26 Urnenwände

(1) Urnenwände werden auf den Friedhöfen „Waldstraße", „Berkach", „Dornheim" und „Wallerstädten" angeboten.

(2) Die Urnennischen werden für 30 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnennischen ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

(4) Die Urnennische ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

(5) Die Anlage und Pflege der Urnenwände und ihrer unmittelbaren Umgebung obliegt ausschließlich der Stadt. Vor den Urnennischen dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnennischen abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.

§ 27 Feld für anonyme Sarg- und Urnenbeisetzungen

(1) Auf dem Friedhof „Dornheim" hält die Stadt ein zentrales Grabfeld für anonyme Sarg- und Urnenbeisetzungen vor. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung eines Sarges, einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstätte ausgewiesen. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(2) Auf dem Friedhof „Waldstraße" hält die Stadt ein zentrales Grabfeld für anonyme Sargbeisetzungen vor. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abs. 1.

(3) Auf dem Friedhof „Waldstraße" hält die Stadt ein zentrales Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen vor. Diese finden in der Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage statt.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 34 dieser Satzung.

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 29 bis 36) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 39 sein.

(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,14 m ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe, 0,16 m ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe, und 0,18 m ab 1,50 m bis 1,60 m Höhe.

(5) Denkzeichen auf Reihengräbern sollen folgende Maße nicht überschreiten:
Stehende Grabmäler bei Kindergrabstätten 1,00 m hoch, bei Grabstätten für Erwachsene 1,40 m hoch.

(6) Grabmäler auf Wahlgrabstätten sollen nicht höher als 1,60 m sein. Ausnahmen sind nur an einzelnen, besonders hierfür vorgesehenen Plätzen zulässig.

(7) Als Denkzeichen für Urnenerdgrabstätten sind außer Grabplatten auch stehende Grabmale bis 0,90 m Höhe zugelassen.

(8) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

(9) Eine Teilabdeckung der Grabstätte ist möglich, wobei 1/3 der Fläche luft- und wasserdurchlässig ausgestaltet werden muss.

IV.D. Weitere Grabarten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen.

§ 29 Grabstätten mit Schrittplatten

Grabstätten mit Schrittplatten werden auf den Friedhöfen „Klein-Gerauer Straße", „Waldstraße", „Dornheim" und „Wallerstädten" abgegeben. Die Bestattung erfolgt in Reihen- und Wahlgrabstätten.
Es gelten die Vorschriften des § 18 und des § 20 dieser Satzung.

Teil der Gestaltung der Grabstätte ist die Auslegung von Schrittplatten. Diese müssen vom Nutzungsberechtigten erworben werden. Die Schrittplatten sind Bestandteil der Genehmigungserfordernis nach § 38 dieser Satzung.

§ 30 Maße der Wahlgrabstätte mit Schrittplatten

Die Wahlgrabstätte mit Schrittplatten hat folgende Maße:

  • 1. Einzelstellen
    Länge: von 1,80 m bis 3,00 m
    Breite: von 0,90 m bis 1,20 m
    Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: 0,00 m.

  • 2. Doppelstellen
    Länge: von 1,80 m bis 3,00 m
    Breite: von 1,60 m bis 2,40 m
    Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: 0,00 m.
    Bei Umgestaltung der Grabstätten (Steineinfassung) sind die Schrittplatten in ihrer Lage und Anordnung zu erhalten.

§ 31 Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet

(1) Auf dem Friedhof „Waldstraße" befindet sich ein Grabfeld mit nach Mekka ausgerichteten Gräbern. Die Bestattung erfolgt in Reihen- und Wahlgrabstätten. Es gelten die Vorschriften des § 18 und des § 20 dieser Satzung.

(2) Auf Antrag kann in diesem Grabfeld von der Sargpflicht befreit werden. Verstorbene müssen im Sarg bis zur Grabstätte transportiert werden.

§ 32 Wiesengrabstätten für Sargbestattungen

(1) Wiesengrabstätten werden auf dem Friedhof „Dornheim" als Wahlgrabstätten für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) abgegeben. Die Wiesengrabstätten sind in einer durchgehenden Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird.

(2) Als Grabmal ist gestattet eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte der Größe von mindestens 0,40 m x 0,40 m und maximal 1,00 m x 0,80 m. Die Stärke der Platte muss mindestens 8 cm betragen. Die Schrift ist einzuhauen.

(3) Das Aufhügeln oder Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet.

(4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 20 dieser Satzung.

§ 33 Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Urnen-Wiesengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die für 20 bis 30 Jahren (Nutzungszeit) bereitgestellt werden und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnen-Wiesengrabstätte ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(2) Als Grabmal ist gestattet eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte der Größe von mindestens 0,40 m x 0,40 m und maximal 0,60 m x 0,40 m. Die Stärke der Platte muss mindestens 8 cm betragen. Die Schrift ist einzuhauen.

(3) Das Aufhügeln oder Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet.

(4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 20 dieser Satzung.

§ 34 Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt, sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten wird.

(2) Eine Grabstätte in der Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage wird für 20 Jahre bereit gestellt und dient der Aufnahme von einer Urne. Die Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage kann nach Ablauf der Nutzungszeit nicht wieder erworben werden.

(3) Das Aufhügeln, Kennzeichnen bzw. errichten von Grabmalen, das Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet.

(4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet.

§ 35 Urnen-Kammergrabstätten

(1) Die Urnen-Kammergrabstätten werden auf dem Friedhof „Klein-Gerauer Straße" für 30 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnen-Kammergrabstätten ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(2) Die Urnen-Kammergrabstätten sind komplett mit ein- oder zweiteiliger Platte abzudecken.

§ 36 Maße der Urnen-Kammergrabstätten

Die Urnen-Kammergrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Urnen-Kammergräber beträgt: 0,00 m

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 37 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 38 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab
1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie besondere Steine für Inschrift, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 39 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 38 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis als Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von sechs Monate angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

(5) Vor einer Beisetzung in einem Wahlgrab sind das jeweilige Grabmal und die Einfassungen auf Kosten der Nutzungsberechtigten rechtzeitig entfernen zu lassen. Bei Einfassungen ohne Zwischenabstand ist die jeweils angrenzende Einfassung des Nachbargrabes ebenfalls mit zu entfernen und anschließend auf Kosten des Verursachers wieder zu setzen.

§ 40 Vorzeitige Grabstätten-Rückgabe und vorzeitige Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabstätten dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung an diese zurückgegeben werden.

(2) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(3) Die vorzeitige Rückgabe ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.

(4) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist für die fachgerechte Entsorgung der Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien verpflichtet.

(5) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet so werden die entrichteten Grabnutzungsgebühren nicht verrechnet oder zurück erstattet.

(6) Nach Räumung entfallen alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte.

§ 41 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätten entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten werden die Grabmale und sonstige Grabausstattungen einschließlich Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten haben innerhalb der gesetzten Frist von sechs Monaten ab öffentlicher Bekanntgabe bis vor dem Tag der genannten Abräumung die Möglichkeit Grabmale und sonstige Gegenstände von der Grabstätte abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten und Urnen-Erdgrabstätten sind die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte der Grabstätte für die fachgerechte Entsorgung der Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien verpflichtet. Diese sind innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, ist sie berechtigt, auf dessen Kosten die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzuräumen und zu verwerten. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Satz 4 gilt entsprechend.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 42 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen sowie der Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 43 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 42 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten und Urnen-Erdgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

§ 44 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

  • a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnen-Erdgrabstätten, der Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
  • b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
  • c) ein Verzeichnis nach § 38 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 45 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 46 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • (a) außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  • b) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  • c) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  • d) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  • e) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  • f) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  • g) entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.500 EUR, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 8. Dezember 2009 außer Kraft. § 42 bleibt unberührt.


Groß-Gerau, den 18.12.2013

Der Magistrat
der Kreisstadt Groß-Gerau

Stefan Sauer
Bürgermeister