Friedhofs- und Bestattungsordnung
Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in der Sitzung am 27.05.2025 folgende Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 - Geltungsbereich
- § 2 - Verwaltung des Friedhofes
- § 3 - Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
- § 4 - Begriffsbestimmung
- § 5 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
- § 6 - Öffnungszeiten
- § 7 - Nutzungsumfang
- § 8 - Sitzgelegenheiten
- § 9 - Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 - Bestattungen
§ 11 - Nutzung der Leichenhalle
§ 12 - Grabstätte und Ruhefrist
§ 13 - Totenruhe und Umbettung
IV. Grabstätten
§ 14 - Grabarten
§ 15 - Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 16 - Grabbelegung
§ 17 - Verlegung von Grabstätten
IV. A. Reihengrabstätten
§ 18 - Definition der Reihen-Sarggrabstätte
§ 19 - Maße der Sarg-Reihengrabstätte
§ 20 - Wiederbelegung von Grabstätten
IV. B. Sarg-Wahlgrabstätten
§ 21 - Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
§ 22 - Maße der Sarg-Wahlgrabstätte
§ 23 - Sarg-Grabstätten, nach Mekka ausgerichtet
§ 24 - Wiesengrabstätten für Sargbestattungen
IV. C. Urnen-Grabstätten
§ 25 - Formen der Aschenbeisetzung
§ 26 - Definition der Urnen-Wahlgrabstätten
§ 27 - Definition der Urnen-Reihengrabstätten
§ 28 - Urnenwände
§ 29 - Urnen-Kammergrabstätten
§ 30 - Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen
§ 31 - Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 32 - Verweisungsnorm
IV. D. Weitere besondere Grabarten
§ 33 - Feld für namenlose Sarg- und Urnenbeisetzungen
§ 34 - Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 35 - Gestaltungsvorschriften
§ 36 - Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen
§ 37 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
§ 38 - Standsicherheit
§ 39 - Vorzeitige Grabstätten-Rückgabe und Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
§ 40 - Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 41 - Bepflanzung von Grabstätten
§ 42 - Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
§ 43 - Listen
§ 44 - Gebühren
§ 45 - Haftung
§ 46 - Ordnungswidrigkeiten
§ 47 - Übergangsregelung
§ 48 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Kreisstadt Groß-Gerau
- Friedhof Groß-Gerau „Klein-Gerauer Straße“,
- Friedhof Groß-Gerau „Waldstraße“,
- Friedhof Groß-Gerau „Dornheim“,
- Friedhof Groß-Gerau „Wallerstädten“,
- Friedhof Groß-Gerau „Berkach“.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
Die Friedhöfe sind Eigentum der Kreisstadt Groß-Gerau. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(1) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Kreisstadt Groß-Gerau waren oder
- die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Kreisstadt beigesetzt werden oder
- die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Kreisstadt gelebt haben oder
- totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 1 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) im Zusammenhang mit einer Trauerveranstaltung die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Angehörigen oder der Friedhofsverwaltung möglich,
e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
f) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung;
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
h) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
i) Abraum und Abfälle abzulegen, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde. Ausnahmen sind möglich im Zusammenhang mit Trauerveranstaltungen bei ausdrücklicher Zustimmung der Angehörigen.
k) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
l) zu rauchen, zu lagern, zu spielen, zu lärmen sowie alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel mitzubringen und zu konsumieren.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofsordnung vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sechs Wochen vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrgeräten widerruflich gestattet. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und am Freitag von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr statt.
(5) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 60 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Leichenhalle in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Asche-Urnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, für Leichen ab vollendetem 5. Lebensjahr 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Kreisstadt nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Sarg-Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Sarg-Reihengrabstätten für Verstobene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) Sarg-Wahlgrabstätten,
d) Grabstätten für namenlose Sarg- oder Urnenbestattung,
e) Wiesengrabstätten für Sargbestattung,
f) Urnen-Erdgrabstätten,
g) Urnen-Wiesengrabstätten,
h) Urnen-Kammergrabstätten zur vollständigen Abdeckung,
i) Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage,
j) Urnenwände,
k) Ehrengrabstätten.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und betreffen einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche und abgrenzbare individuelle Parzelle. Das Nutzungsrecht beginnt nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr. Die antragstellende Person wird als Nutzungsberechtigte eingetragen. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten sowie über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. Zusätzlich können in jeder Wahlgrabstelle für Sargbestattungen bis zu 3 Urnen beigesetzt werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
IV. A. Sarg-Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Sarg-Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Sargbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des/der zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Sarg-Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Sarg-Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und
b) Sarg-Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Sarg-Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: von 0,90 m bis 1,20 m
Breite: von 0,70 m bis 0,90 m
Der Abstand zwischen den Sarg-Reihengrabstätten beträgt: von 0,00 m bis 0,30 m. - Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: von 1,80 m bis 2,50 m
Breite: von 0,80 m bis 1,00 m
Der Abstand zwischen den Sarg-Reihengrabstätten beträgt: von 0,00 m bis 0,30 m.
(3) Um ein einheitliches Friedhofsbild zu gewährleisten, sollen die Maße der benachbarten Grabstätten übernommen werden.
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Sarg-Reihengrabstätten, bei denen die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Sarg-Reihengrabfeldern oder Teilen davon, ist mindestens sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
IV. B. Sarg-Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Sarg-Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Wird innerhalb der Benutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet oder das Nutzungsrecht durch die Friedhofsverwaltung entzogen, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.
Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Sarg-Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch.
Wünsche des Erwerbers/der Erwerberin bezüglich der Lage der Sarg-Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich.
Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Sarg-Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Sarg-Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Sarg-Wahlgrabstätten, ggf. mit Tiefgräbern, für Erdbestattungen abgegeben. In einer Tiefengrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Sarg-Beisetzungen übereinander zulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wird.
(4) Anstelle oder zusätzlich zu einer Sargbestattung können in einer Sarg-Wahlgrabstelle bis zu 3 Urnen beigesetzt werden.
(5) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Der oder die Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem/ihrem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Sarg-Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Sarg-Wahlgrab.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
d) Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschafts-gesetz der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in der Sarg-Wahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Sarg-Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden. Die Übertragung des Nutzungsrechtes auf andere Personen, die nicht Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 sind, bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Sarg-Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Sarg-Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Sarg-Wahlgrabstätte
(1) Die Sarg-Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
a) Einzelstellen
Länge: von 1,80 m bis 3,00 m
Breite: von 0,90 m bis 1,20 m
Der Abstand zwischen den Sarg-Wahlgrabstätten beträgt: von 0,00 m bis 0,30 m.
b) Doppelstellen
Länge: von 1,80 m bis 3,00 m
Breite: von 1,80 m bis 2,40 m
Der Abstand zwischen den Sarg-Wahlgrabstätten beträgt: von 0,00 m bis 0,30 m.
(2) Um ein einheitliches Friedhofsbild zu gewährleisten, sollen die Maße der benachbarten Grabstätten übernommen werden.
§ 23 Sarg-Grabstätten, nach Mekka ausgerichtet
(1) Auf dem Friedhof „Waldstraße“ befindet sich ein Grabfeld mit nach Mekka ausgerichteten Gräbern. Die Bestattung erfolgt in Reihen- und Sarg-Wahlgrabstätten. Es gelten die Vorschriften des § 19 und des § 22 dieser Satzung.
(2) Auf Antrag kann in diesem Grabfeld von der Sargpflicht befreit werden. Verstorbene müssen im Sarg bis zur Grabstätte transportiert werden.
§ 24 Wiesengrabstätten für Sargbestattungen
(1) Wiesengrabstätten werden auf den Friedhöfen „Waldstraße“ und „Dornheim“ als Sarg-Wahlgrabstätten für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) abgegeben. Die Wiesengrabstätten sind in einer durchgehenden Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 21 dieser Satzung.
IV. C. Urnen-Grabstätten
§ 25 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnen-Wahlgrabstätten (Urnen-Erdgrabstätten, Urnenwänden, Urnen-Kammergrabstätten und Urnen-Wiesengrabstätten),
b) Sarg-Wahlgrabstätten,
c) Urnen-Reihengrabstätten (Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage und im Feld für namenlose Urnenbeisetzungen)
(2) Mit Ausnahme von Urnenwänden dürfen Asche-Urnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 26 Definition der Urnen-Wahlgrabstätten
(1) Urnen-Wahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt werden. Sie betreffen einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche und dienen der Aufnahme von Urnen. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnen-Wahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach dem Erwerb der Grabstättenart. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer weiteren Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnen-Wahlgrabstätten ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(2) Die Kreisstadt Groß-Gerau bietet folgende Urnen-Wahlgrabstätten an:
a) Urnen-Erdgrabstätten (Klein-Gerauer-Straße, Waldstraße, Dornheim, Wallerstädten und Berkach)
b) Urnen-Wiesengrabstätten (Klein-Gerauer-Straße, Dornheim, Wallerstädten, Berkach)
c) Urnen-Nischengrabstätten (Waldstraße, Dornheim, Wallerstädten, Berkach)
d) Urnen-Kammergrabstätten (Klein-Gerauer-Straße)
§ 27 Definition der Urnen-Reihengrabstätten
(1) Urnen-Reihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Versetzung einer Asche-Urne abgegeben werden. Sie betreffen einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche und dienen der Aufnahme von einer Urne. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Kreisstadt Groß-Gerau bietet folgende Urnen-Reihengrabstätten an:
a) Feld für namenlose Urnenbeisetzungen (Waldstraße, Dornheim)
b) Urnen-Gemeinschaftsanlage (Waldstraße)
§ 28 Urnenwände
(1) Urnenwände werden auf den Friedhöfen „Waldstraße“, „Dornheim“, „Wallerstädten“ und „Berkach“ angeboten.
(2) Die Urnennischen werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von Urnen. Die Zahl der Urnen, die in der Urnennische beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnennischen ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt.
(4) Die Urnennische ist mit einer vorgegebenen Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Kreisstadt zum Selbstkostenpreis herausgegeben wird, um ein einheitliches Friedhofsbild zu gewährleisten, und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Blumen oder Gestecke als Beigabe in den Urnennischen sind nicht erlaubt.
(5) Die Anlage und Pflege der Urnenwände und ihrer unmittelbaren Umgebung obliegt ausschließlich der Kreisstadt Groß-Gerau. Vor den Urnennischen dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht vor den Urnennischen abgestellt werden, sondern nur an zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.
§ 29 Urnen-Kammergrabstätten
(1) Urnen-Kammergrabstätten werden auf dem Friedhof „Klein-Gerauer Straße“ für 20 Jahre bereitgestellt. Sie dienenderAufnahme von zwei Urnen und betreffen einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnen-Kammergrabstätten ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 35 (12).
§ 30 Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen
(1) Urnen-Wiesengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt werden. Sie dienenderAufnahme von zwei Urnen und betreffen einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche.
(2) Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnen-Wiesengrabstätte ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 35 (11).
§ 31 Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung von Urnen auf einer Fläche, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt und in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten wird.
(2) Eine Grabstätte in der Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage wird für 15 Jahre bereitgestellt und dient der Aufnahme von einer Urne.
(3) Die Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage kann nach Ablauf der Nutzungszeit nicht wieder erworben oder verlängert werden.
(4) Das Aufhügeln, Kennzeichnen bzw. Errichten von Grabmalen, das Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet.
§ 32 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Sargbestattungen, gelten für Urnengrabstättenentsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
IV. D. Weitere besondere Grabarten
§ 33 Feld für namenlose Sarg- und Urnenbeisetzungen
(1) Auf den Friedhöfen „Waldstraße“ und „Dornheim“ hält die Kreisstadt ein zentrales Grabfeld für namenlose Sarg- und Urnenbeisetzungen vor.
(2) Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung eines Sarges oder einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Besonderer Hinweis auf die/den Beigesetzte/-n durch Grabkreuz, Namensschilder, Gedenktafel oder sonstige Gestaltung ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
(3) Bei der Beisetzung einer Asche-Urne in einem Feld für namenlose Urnenbestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße 30x30 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird.
(4) Bei der Beisetzung eines Sarges in einem Feld für namenlose Sargbestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße 250 x 100 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird.
§ 34 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten besondere Leistungen erbracht oder sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben und die als Ehrengrabstätten von der Stadt anerkannt werden. Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstätte in den Status als Ehrengrab trifft der Magistrat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigen der Grabstätte. Der Magistrat entscheidet auch über die Aberkennung einer Ehrengrabstätte. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab besteht nicht. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Kreisstadt Groß-Gerau.
§ 35 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Vorschriften des § 35 gelten nicht für folgende Grabarten: Feld für namenlose Beisetzungen, Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage und Urnenwände.
Die Gestaltungsvorgaben für diese Felder sind wie folgt geregelt:
a) Feld für namenlose Beisetzungen im § 33 (3)
b) Urnen-Gemeinschaftsanlage im § 31 (4)
c) Urnenwände im § 28 (4)
Für die übrigen Grabfelder gelten folgende Vorschriften:
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. Bei allen Grabstätten ist ein Grabzeichen zwingend erforderlich. Die Grabstätten müssen als solche erkennbar sein. Alle Grabstätten sind spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal, bei Urnen- und Sarg-Wiesengräbern mit einer Schriftplatte zu versehen. Die Grabmale und/oder Schriftplatten müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Auf den Grabstätten dürfen weitere Grabausstattungen angebracht werden. Diese müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 38 sein.
(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt
ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m
ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m
und
ab 1,50 m bis 1,60 m Höhe: 0,18 m
(6) Denkzeichen auf Reihengräbern dürfen folgende Höhe nicht überschreiten: stehende Grabmäler
bei Kindergrabstätten: 1,00 m
bei Grabstätten für Erwachsene: 1,40 m
(7) Die Urnen-Erdgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Urnen-Erdgrabstätten beträgt 0,00 m bis 0,30 m.
(8) Grabmäler auf Sarg-Wahlgrabstätten dürfen nicht höher als 1,60 m sein. Ausnahmen sind nur an einzelnen, besonders hierfür vorgesehenen Plätzen zulässig.
(9) Als Denkzeichen für Urnen-Wahlgrabstätten sind außer Grabplatten auch stehende Grabmale bis 0,90 m Höhe zugelassen.
(10) Für Wiesengrabstätten für Sargbestattungen ist eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte mit folgenden Maßen gestattet:
mindestens 0,40 m x 0,40 m und maximal 1,00 m x 0,80 m.
Die Stärke der Platte muss mindestens 8 cm betragen.
Die Schrift ist einzuhauen.
Das Aufhügeln oder Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet. Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet.
(11) Für Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen ist eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte mit folgenden Maßen gestattet:
auf den Friedhöfen „Berkach“, „Wallerstädten“ und „Klein-Gerauer-Straße“ -
0,40 m x 0,40 m
auf dem Friedhof „Dornheim“ - mindestens 0,40 m x 0,40 m, maximal 0,60 m x 0,40 m
Die Stärke der Platte muss mindestens 8 cm betragen.
Die Schrift ist einzuhauen.
Das Aufhügeln oder Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet. Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet.
(12) Die Urnen-Kammergrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Urnen-Kammergrabstätten beträgt: 0,00 m.
Die Urnen-Kammergrabstätten sind komplett mit ein- oder zweiteiliger Platte abzudecken.
(13) Eine Teilabdeckung der Grabstätte ist möglich, wobei nicht mehr als 2/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden darf.
(14) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
(15) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 36 Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie z. B. besondere Steine für Inschrift, Weihwassergefäße bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 37 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 38 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 36 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(3) Die/der Nutzungsberechtigte/-r der Grabstätte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis als Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von sechs Monate angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung künstlerisch oder historisch wertvoller Grabmale und baulicher Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
(6) Vor einer Beisetzung in einem Wahlgrab sind das jeweilige Grabmal und die Einfassungen auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten rechtzeitig entfernen zu lassen. Bei Einfassungen ohne Zwischenabstand ist die jeweils angrenzende Einfassung des Nachbargrabes ebenfalls mit zu entfernen und anschließend auf Kosten des Verursachers wieder zu setzen.
§ 39 Vorzeitige Grabstätten-Rückgabe und vorzeitige Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Grabstätten dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung an diese zurückgegeben werden.
(2) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(3) Die vorzeitige Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(4) Die/der Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist für die fachgerechte Entsorgung der Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien verpflichtet.
(5) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet oder das Nutzungsrecht durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden, so werden die entrichteten Grabnutzungsgebühren nicht verrechnet oder zurückerstattet.
(6) Nach Räumung entfallen alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte.
§ 40 Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten werden die Grabmale und sonstige Grabausstattungen einschließlich Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten haben innerhalb der gesetzten Frist von sechs Monaten ab öffentlicher Bekanntgabe bis vor dem Tag der genannten Abräumung die Möglichkeit Grabmale und sonstige Gegenstände von der Grabstätte abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sarg-Wahlgrabstätten, Sarg-Wiesengrabstätten und Urnen-Wahlgrabstätten ist die/der Nutzungsberechtigte/-r der Grabstätte für die fachgerechte Entsorgung der Grabmale, Einfassungen und sonstigen Grabausstattung einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien verpflichtet.
Diese sind innerhalb von vier Monaten zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Kommt die/der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, ist die Verwaltung berechtigt, auf deren/dessen Kosten die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzuräumen und zu verwerten (Ersatzvornahme). Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt ein viermonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 41 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für namenlose Urnen- und Sargbeisetzungen, der Wiesengrabstätten, der Urnen-Kammergrabstätten sowie der Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die/den Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen entsorgt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 42 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 41 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Sarg-Wahlgrabstätten und Urnen-Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Vorgaben des § 39 (3), (4) und (5) gelten entsprechend. Alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte erlöschen mit dem Tag der Entziehung des Nutzungsrechts.
§ 43 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Sarg-Wahlgrabstätten, der Urnen-Wahlgrabstätten und Urnen-Reihengrabstätten,
b) ein Verzeichnis nach § 36 dieser Friedhofsordnung.
c) Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digital geführt werden.
§ 44 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängenden Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 45 Haftung
Die Kreisstadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Kreisstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 d) ohne Zustimmung im Zusammenhang mit einer Trauerveranstaltung Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet,
e) entgegen § 7 Abs. 2 e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewebsmäßig fotografiert,
f) entgegen § 7 Abs. 2 f) ohne Zustimmung Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt, die nicht im Zusammenhang mit einer Bestattungsfeier notwendig und üblich ist;
g) entgegen § 7 Abs. 2 g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
h) entgegen § 7 Abs. 2 h) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
i) entgegen § 7 Abs. 2 i) Abraum und Abfälle ablegt, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
j) entgegen § 7 Abs. 2 j) ohne Zustimmung Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
k) entgegen § 7 Abs. 2 k) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
l) entgegen § 7 Abs. 2 l) raucht, lagert, spielt, lärmt sowie alkoholische Getränke mitbringt und andere berauschende Mittel konsumiert,
m) entgegen § 7 Abs. 3 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
n) entgegen § 36 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen errichtet oder verändert,
o) entgegen § 38 Abs. 1 und 3 Grabmale nicht fachgerecht befestigt, fundamentiert,
p) entgegen §§ 39 Abs. 2, 4 und 40 Abs. 2, 4 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 47 Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Kreisstadt Groß-Gerau bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Bereits erhobene Gebühren, insbesondere in Bezug auf vorzeitige Grabrückgabe vor Ablauf der Ruhefrist, werden nicht erstattet.
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 10. Dezember 2013 außer Kraft.
Groß-Gerau, den 27.05.2025
Der Magistrat
der Kreisstadt Groß-Gerau
Jörg Rüddenklau
Bürgermeister