Friedhofs- und Bestattungsordnung - Gebührensatzung
Kreisstadt Groß-Gerau Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 (1) der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBI. I S. 786) und der §§ 1-5, 9 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24.03.2013 (GVBI. I S. 134) und in Ausführung der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 08.12.2009, hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt
Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 10.12.2013 folgende Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 10.12.2013 beschlossen:
Inhaltsübersicht
- § 1 Gebührenerhebung
- § 2 Gebührenschuldner
- § 3 Fälligkeit der Gebühren
- § 4 Rechtsmittel
- § 5 Beitreibung
- § 6 Aufrechnung
- § 7 Grundgebühr
- § 8 Grabgebühren
- § 9 Bestattungsgebühren
- § 10 Umbettungen und Ausgrabungen
- § 11 Benutzung der Friedhofshalle und deren Einrichtungen
- § 12 Genehmigung für Gewerbetreibende
- § 13 Allgemeine Bestimmungen
- § 14 Inkrafttreten
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 10.12.2013, Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung sind:
-
a) sorgepflichtige Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.
Das sind:
die Erben des/der beizusetzenden Verstorbenen,
der/die überlebende Ehegatte/in,
die als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Verwandten
in gerader Linie,
der Haushaltsvorstand/die Haushaltsvorsteherin,
der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechtes - b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragsteller
2. Gebührenpflichtig ist in jedem Fall auch
- a) der/die Antragsteller/in und
- b) diejenige Person, die sich der Kreisstadt Groß-Gerau gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
1. Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung fällig, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung oder der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung.
2. Die Gebühren sind sofort nach Anforderung an die Stadtkasse der Kreisstadt Groß-Gerau zu überweisen.
3. Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung können Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangt werden.
§ 4 Rechtsmittel
1. Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.
2. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
§ 5 Beitreibung
Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes i.d.F. vom 11.12.2008 (GVBL. I.S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 430) im landesrechtlichen Beitreibungsverfahren.
§ 6 Aufrechnung
Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden, sind nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
II. Gebühren
§ 7 Grundgebühr
für den Erwerb des Nutzungsrechts werden neben den jeweiligen
Grabnutzungsgebühren, die nebenstehenden Grundgebühren als
Pauschale für jede Grabart erhoben: 490 EUR
Bei Grab-Verlängerung anteilig: 14 EUR
§ 8 Grabgebühren
für den Erwerb der Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
-
a) Erd-Reihengräber für Verstorbene Personen über 5 Jahre
für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren 470 EUR -
b) Erd-Reihengräber für Verstorbene Personen unter 5 Jahre
für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren 48 EUR -
c) Anonyme Erd-Reihengräber für Verstorbene Personen
über 5 Jahre für die Dauer von 30 Jahren (einschließlich Wiesenschnitt) 810 EUR -
d) Wahlgräber je Grabstätte
für die Nutzungszeit von 35 Jahren 1.050 EUR
Verlängerung um 1 Jahr 30 EUR -
e) Tiefgrab je Grabstätte, zuzüglich
für die Dauer von 35 Jahren (nur auf dem Friedhof Klein-Gerauer Straße) 455 EUR
Verlängerung um 1 Jahr 13 EUR -
f) Erd-Wiesengräber für Verstorbene Personen über 5 Jahre
für die Nutzungszeit von 35 Jahren (einschließlich Wiesenschnitt) 1.435 EUR
Verlängerung um 1 Jahr 41 EUR -
g) Urnen-Erdgräber je Grabstelle mit
Aufnahmemöglichkeit von bis zu zwei Urnen pro Jahr 19 EUR
für die Nutzungszeit von 20 Jahre = 380 EUR
für die Nutzungszeit von 30 Jahre = 570 EUR -
h) Urnen-Wiesengräber je Grabstätte mit
Aufnahmemöglichkeit von bis zu zwei Urnen pro Jahr 23 EUR
für die Nutzungszeit von 20 Jahren = 460 EUR
für die Nutzungszeit von 30 Jahren = 690 EUR
(einschließlich Wiesenschnitt) -
i) Anonyme Urnen-Erdgräber je Grabstätte für eine Urne
für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren (einschließlich Wiesenschnitt) 345 EUR -
j) Urnennischen mit Aufnahmemöglichkeit
von bis zu zwei Urnen
für die Nutzungszeit von 30 Jahren (Mindestruhefrist 15 Jahre) 930 EUR
Verlängerung um 1 Jahr 31 EUR
für die Verschlussplatte = Selbstkostenpreis z. Z. 100 EUR -
k) Urnen-Kammergräber mit Aufnahmemöglichkeit
von bis zu zwei Urnen
für die Nutzungszeit von 30 Jahren (Mindestruhefrist 15 Jahre) 720 EUR
Verlängerung um 1 Jahr 24 EUR -
l) Urnen-Gemeinschaftsgrabstätte mit Aufnahmemöglichkeit
von einer Urne
für die Nutzungszeit von 20 Jahren (Mindestruhefrist 15 Jahre)
einschließlich Pflege 410 EUR
für die Gedenkplatte = Selbstkostenpreis z. Z. 32 EUR -
m) bei vorzeitiger Auflösung einer Erdgrabstätte in einer
bestehenden Grabreihe für das Sauberhalten der Fläche
pro Jahr der Restlaufzeit 35 EUR - n) bei vorzeitiger Auflösung einer Urnen-Erdgrabstätte in einer
bestehenden Grabreihe für das Sauberhalten der Fläche
pro Jahr der Restlaufzeit 20 EUR
§ 9 Bestattungsgebühren
Für die Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:
-
1. Erdbestattung für eine verstorbene Person über 5 Jahre 1.445 EUR
-
2. Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene Person über 5 Jahre 1.975 EUR
-
3. Erdbestattung für eine verstorbene Person unter 5 Jahre 230 EUR
-
4. für Totgeborene und unreife Leibesfrüchte oder menschliche Körperteile 46 EUR
-
5. für eine Urnenbeisetzung in einem Erdgrab 228 EUR
-
6. für eine Urnenbeisetzung in der Urnenwand 171 EUR
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
Für die Ausgrabung einer Leiche zur Umbettung nach einem auswärtigen
Friedhof wird vom Antragsteller eine Gebühr von 750 EUR
erhoben.
Für die Umbettung einer Leiche innerhalb der Stadt Groß-Gerau
wird eine Gebühr von 750 EUR
zuzüglich der Bestattungsgebühr für die Wiederbeisetzung erhoben.
Für die Ausgrabung einer Urne wird eine Gebühr von 75 EUR
(zuzüglich Versandkosten an einen anderen Ort) erhoben.
Daneben sind die Gebühren des Gesundheitsamtes zu tragen bzw. zu erstatten.
§ 11 Benutzung der Friedhofshalle und deren Einrichtungen
-
1. Nutzung der Trauerhalle 345 EUR
-
2. Für die Benutzung der Kühlkammer, je angefangener Tag
bis zur Trauerfeier / Beisetzung 46 EUR -
3. Für die Benutzung der Kühlkammer je angefangener Tag bis zur
Überführung an einen anderen Ort 74 EUR -
5. Benutzung des Sezierraumes für Sektionen 750 EUR
- 6. Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen 250 EUR
§ 12 Genehmigung für Gewerbetreibende
1. Zulassung von Gewerbetreibenden für
-
a) einen Tag 30 EUR
-
b) ein Jahr 70 EUR
- c) fünf Jahre 285 EUR
2. Die Gebühr zur Bearbeitung eines Antrages für die Errichtung von
Grabdenkmälern und sonstigen Ausstattungen beträgt 25 EUR
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Gebühren werden in ihrem vollen Betrag auch dann erhoben, wenn Teile der vorgesehenen Leistungen auf Wunsch der Angehörigen nicht zur Ausführung kommen.
2. Für alle in dieser Gebührensatzung nicht vorgesehenen Leistungen sind besondere Vereinbarungen zu treffen.
3. Gebühren für das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist werden nicht erhoben.
4. Das Abräumen von Wahlgräbern, Erd-Wiesengräbern, Urnen-Erdgräbern, Urnen-, Erdwiesengräbern und Urnenkammergräbern obliegt den jeweiligen Nutzungsberechtigten und ist von diesen zu veranlassen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 21.02.2006 sowie die 1. Änderungssatzung vom 19.09.2006 und die 2. Änderungssatzung vom 08.05.2007 außer Kraft
Groß-Gerau, den 18.12.2013
Der Magistrat
der Kreisstadt Groß-Gerau
Stefan Sauer
Bürgermeister