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Geschäftsordnung Ausländerbeirat

Kreisstadt Groß-Gerau Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat

Einleitungsformel

Aufgrund des § 87 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.93 (GVBl. I 1992, S. 534) hat sich der Ausländerbeirat der Kreisstadt Groß-Gerau durch Beschluss am 09.02.95 folgende Geschäftsordnung gegeben:

§ 1 Konstituierung des Ausländerbeirates, Vorsitz, Stellvertretung, Schriftführung (§ 87 Abs. 1 und 2 HGO)

(1) Die oder der bisherige Vorsitzende des Ausländerbeirates beruft diesen zu seiner binnen sechs Wochen nach der Wahl stattfindenden ersten Sitzung und führt den Vorsitz bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden (vorsitzendes Mitglied, Leitung).

(2) Der Ausländerbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und so viele Mitglieder des Ausländerbeirates (Mitglieder) zu dessen Stellvertretung wie die Hauptsatzung vorsieht. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist festzulegen. Ferner wählt er die Schriftführerin oder den Schriftführer und 1 Person zur Stellvertretung.

(3) Das Amt des vorsitzenden Mitgliedes endet, wenn es der Ausländerbeirat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder nach der Hauptsatzung beschließt. Das gleiche gilt für die Stellvertretung.

§ 2 Aufgaben, Befugnisse des Ausländerbeirates (§ 88 HGO)

(1) Der Ausländerbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt. Er berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen.

(2) Der Magistrat hat den Ausländerbeirat rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Stadtverordnetenversammlung und Magistrat hören den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Näheres über die Anhörung und das Verfahren regeln die Hauptsatzung der Stadt und die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

(4) Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Magistrat ein.

§ 3 Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes, Einberufen der Sitzungen (§ 58 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 HGO)

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft die Mitglieder zu den Sitzungen des Ausländerbeirates. Es setzt in eigener Zuständigkeit Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) und Zeitpunkt der Sitzungen fest, nachdem es sich hierüber mit dem Magistrat in das Benehmen gesetzt hat, und bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte.
(2) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder des Ausländerbeirates sowie an den Magistrat. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung anzugeben. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten die Ladung zur Kenntnis.
(3) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 3 Tage liegen. In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Es muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen. Bei Wahlen ist eine Abkürzung nicht möglich.
(4) Über Angelegenheiten, die im Ladungsschreiben nicht angegeben sind, kann der Ausländerbeirat nur beraten und beschließen, wenn zwei Drittel der Zahl seiner Mitglieder nach der Hauptsatzung zustimmen. Dies gilt nicht für Wahlen.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ausländerbeirates sind vor der
Sitzung öffentlich bekanntzumachen.

§ 4 Pflicht zum Einberufen des Ausländerbeirates (§ 56 Abs. 1 HGO)

(1) Der Ausländerbeirat tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern.

(2) Das vorsitzende Mitglied muss den Ausländerbeirat unverzüglich einberufen, wenn es ein Viertel der satzungsgemäßen Mitglieder, die Stadtverordnetenversammlung oder der Magistrat unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände schriftlich verlangt, und diese in die Zuständigkeit des Ausländerbeirates fallen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 5 Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates sind verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung dem vorsitzenden Mitglied an und legen diesem die Gründe dar.
(2) Ein Mitglied, welches die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies dem vorsitzenden Mitglied vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt ihm die Gründe dar.

§ 6 Beschlussfähigkeit (§ 33 HGO)

(1) Der Ausländerbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Das vorsitzende Mitglied stellt die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Sie gilt so lange als vorhanden, bis das vorsitzende Mitglied auf Antrag die Beschlussunfähigkeit feststellt.

(2) Ist eine Angelegenheit während der Sitzung wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Ausländerbeirat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Wird bereits bei Eröffnung der Sitzung durch das vorsitzende Mitglied Beschlußunfähigkeit festgestellt, so kann fünf Minuten später eine zweite Sitzung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Dies ist jedoch nur möglich, wenn bereits mit der Ladung zur ersten Sitzung auf diese Regelung ausdrücklich hingewiesen und der Zeitpunkt der zweiten Sitzung in dieser Ladung angegeben wurde.

§ 7 Sitzungsleitung, Öffentlichkeit (§ 58 Abs. 4, § 52 HGO)
(1) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Ausländerbeirates. Ist es verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der vom Ausländerbeirat beschlossenen Reihenfolge zu seiner Vertretung berufen.

(2) Die Sitzungssprache ist deutsch.

(3) Das vorsitzende Mitglied hat die Sitzungen sachlich und unparteiisch zu leiten. Es handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Es führt die Beschlüsse des Ausländerbeirates aus, welche dessen innere Ordnung betreffen.

(4) Der Ausländerbeirat berät und beschließt in öffentlichen Sitzungen. Er kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist. Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher
Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, so weit dies angängig ist.

§ 8 Vorschläge, Anträge

(1) Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Die Vorschläge richten sich an die Stadtverordnetenversammlung oder den Magistrat. Jedes Mitglied kann hierzu Anträge einbringen, über die der Ausländerbeirat entscheidet.

(2) Wird der Ausländerbeirat von der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat schriftlich zu einer Stellungnahme aufgefordert (Anhörung), so sind hierzu ebenfalls Anträge durch jedes Mitglied möglich.

(3) Anträge müssen eine klare und für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten.
Vorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen.

(4) Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeichnet über das Büro des Stadtverordnetenvorstehers bei dem vorsitzenden Mitglied einzureichen. Zwischen dem Zugang der Anträge und dem Sitzungstag müssen mindestens 10 Tage liegen. Das vorsitzende Mitglied leitet unverzüglich eine Ausfertigung dem Magistrat und mit der Ladung zur Sitzung jedem Mitglied zu.

(5) Das vorsitzende Mitglied nimmt rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung.

(6) Während der Sitzung sind Anträge zu jedem Gegenstand der Tagesordnung zulässig.
Sie sind dem vorsitzenden Mitglied möglichst schriftlich vorzulegen.

§ 9 Sperrfrist für abgelehnte Anträge

(1) Hat der Ausländerbeirat einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über die Zulassung des Antrages. Lehnt es ab, kann die Entscheidung des Ausländerbeirates angerufen werden.

§ 10 Änderungsanträge, Antragskonkurrenz

(1) Änderungsanträge gestalten den Wortlaut des Hauptantrages um, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzuheben.

(2) Änderungsanträge sind bis zur Abstimmung über den Hauptantrag zulässig. Bereits vorliegende Änderungsanträge gibt die Leitung nach Aufruf des Tagesordnungspunktes bekannt.

(3) Änderungsanträge werden beraten und einzeln abgestimmt, bevor über den Hauptantrag entschieden wird. Liegen mehrere Haupt- oder Änderungsanträge vor, so wird in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt.

§ 11 Rücknahme von Anträgen

Anträge können bis zur Abstimmung zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Mitglieder müssen alle die Rücknahme erklären.

§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung zielen auf einen Beschluss über das Verfahren des Ausländerbeirats.
Es können dies zum Beispiel Anträge sein
- auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung, Tagesordnungspunkte abzusetzen zu teilen oder miteinander zu verbinden (§ 3 Abs. 1)
- auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit (§ 7 Abs. 4)
- auf Unterbrechen oder Schluss der Sitzung
- auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit (§ 6)
- auf Schluss der Rednerliste oder der Debatte (§ 14)
- auf namentliche Abstimmung (§ 15 Abs. 4).

(2) Jedes Mitglied kann sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung melden. Eine Rede wird deswegen nicht unterbrochen. Das Mitglied kann unmittelbar nach deren Schluss seinen Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die Leitung nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.

(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.

§ 13 Beratung

(1) Die Leitung ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.

(2) Die Leitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die Leitung die Redefolge.
Jedes Mitglied kann seinen Platz in der Redeliste einem anderen abtreten.

(3) Das vorsitzende Mitglied kann jederzeit das Wort ergreifen. Beteiligt es sich an der Beratung, so überträgt es die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.

(4) Jedes Mitglied soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Die Leitung kann zulassen, dass ein Mitglied mehrmals zur Sache spricht. Der Ausländerbeirat entscheidet, wenn jemand widerspricht.

§ 14 Schluss der Redeliste, Schluss der Debatte

(1) Anträge auf Schluss der Redeliste oder auf Schluss der Debatte sind jederzeit während der Beratung zulässig. Hat ein Mitglied zum Beratungsgegenstand gesprochen, so kann es keinen Antrag nach Satz 1 stellen.

(2) Auf einen Antrag nach Abs. 1 gibt die Leitung die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Im übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 3.

§ 15 Abstimmung (§ 54 HGO)

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine qualifizierte Mehrheit ist nur in den besonders bestimmten Fällen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2) Die Mitglieder stimmen in der Regel durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist mit Ausnahme des § 55 Abs. 3 HGO unzulässig.

(3) Nach Schluss der Beratung stellt die Leitung die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie fragen, wer den Antrag ablehnt.

(4) Auf Verlangen eines Viertels der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder wird namentlich abgestimmt. Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe jedes Mitgliedes in der Niederschrift.

(5) Die Leitung stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie die Abstimmung unverzüglich wiederholen.

§ 16 Wahlen (§ 55 HGO)

(1) Für Wahlen durch den Ausländerbeirat gelten die Bestimmungen des § 55 HGO sowie die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG).

(2) Die Wahlleitung obliegt dem vorsitzenden Mitglied. Es kann sich zur Unterstützung Mitglieder als Wahlhilfe benennen lassen. Die Wahlleitung bereitet die Wahlhandlung vor, führt sie durch, überwacht ihre Ordnungsmäßigkeit, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.

§ 17 Anfragen (§ 59, 50 Abs. 2 HGO)

(1) Anfragen an das vorsitzende Mitglied, den Magistrat sowie an Personen, die einen Antrag gestellt haben, sind im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand jederzeit formlos möglich. Sie werden ohne Erörterung beantwortet.

(2) Andere Anfragen sind schriftlich über das Büro des Stadtverordnetenvorstehers bei dem vorsitzenden Mitglied in der Frist des § 8 Abs. 4 einzureichen. Verspätete Anfragen brauchen erst in der folgenden Sitzung beantwortet zu werden.

(3) Anfragen nach Abs. 2 werden ohne Erörterung beantwortet. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen gestattet.

§ 18 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen

(1) Persönliche Erwiderungen sind erst zugelassen, wenn die Beratung des Verhandlungsgegenstandes abgeschlossen ist. Beiträge zur Sachdebatte sind nicht zulässig. Wer persönlich erwidert, darf nur Angriffe gegen seine Person zurückweisen, unrichtigen Behauptungen widersprechen, eigene Ausführungen berichtigen und Missverständnisse ausräumen.

(2) Persönliche Erklärungen sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind dem vorsitzenden Mitglied rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen nicht erneut aufgreifen.

(3) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.

§ 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht (§ 58 Abs. 4 HGO)

(1) Die Leitung handhabt die Ordnung in den Sitzungen des Ausländerbeirates und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen, den zugehörigen Vorräumen, Gängen und Treppenhäusern aufhalten.

(2) Die Leitung kann die Sitzung unterbrechen oder schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird. Kann sie sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie ihren Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

(3) Wer sich ungebührlich benimmt oder die Ordnung der Versammlung stört, kann von der Leitung ermahnt und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

(4) Bei störender Unruhe unter den Zuhörern kann die Leitung nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaals räumen lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.

§ 20 Sachruf und Wortentzug

(1) Das vorsitzende Mitglied soll Mitglieder zur Sache rufen, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Es kann nach zweimaligem Sachruf das Wort entziehen, wenn das Mitglied erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gibt.

(2) Das vorsitzende Mitglied soll Mitgliedern das Wort entziehen, wenn sie es eigenmächtig ergriffen hatten oder die Redezeit überschreiten.

(3) Ist einem Mitglied das Wort entzogen, so wird es ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.

§ 21 Ordnungsruf, Sitzungsausschluß (§ 60 Abs. 2 HGO)

(1) Das vorsitzende Mitglied kann ein Mitglied des Ausländerbeirates bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

(2) Das vorsitzende Mitglied kann ein Mitglied des Ausländerbeirates bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sowie ihr Anlass werden in der laufenden Sitzung nicht erörtert. Das betroffene Mitglied kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung des Ausländerbeirates anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.

§ 22 Niederschrift (§ 61 HGO)

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ausländerbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind zu vermerken. Jedes Mitglied kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift liegt in der Regel ab dem siebten Tage nach der Sitzung für die Dauer von einer Woche im Stadthaus, Am Marktplatz 1, Zimmer 1.06, zur Einsicht für die Mitglieder und den Magistrat offen; gleichzeitig sind diesen Abschriften zuzuleiten.

(4) Mitglieder des Ausländerbeirates und des Magistrats, die an der Sitzung teilgenommen haben, können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach der Offenlegung bei dem vorsitzenden Mitglied schriftlich erheben.
Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der Ausländerbeirat in der nächsten Sitzung.

§ 23 Sinngemäß anzuwendende Vorschriften (§ 87 Abs. 3 Satz 2 HGO)

(1) Für den Geschäftsgang des Ausländerbeirates finden die Vorschriften der §§ 52 bis 55, des § 57 Abs. 2, des § 58 Abs. 1 bis 6 und des § 61 HGO sinngemäß Anwendung.

(2) Sofern diese Geschäftsordnung keine erschöpfende Regelung enthält, gelten die für den Geschäftsgang der Stadtverordnetenversammlung maßgeblichen Vorschriften der HGO und die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung entsprechend.

§ 24 Arbeitsunterlagen

Jedem Mitglied des Ausländerbeirates ist ein Text der Hessischen Gemeindeordnung, der Hauptsatzung der Stadt, der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und dieser Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung auszuhändigen.
Werden diese während der Wahlzeit geändert, so erhält es unverzüglich die neue Fassung.

§ 25 Inkrafttreten

(1) Das vorsitzende Mitglied fertigt diese Geschäftsordnung unverzüglich aus, nachdem der Ausländerbeirat sie beschlossen hat. Es leitet dessen Mitgliedern je einen vollständigen Abdruck der ausgefertigten Fassung zu.

(2) Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Ausgefertigt:
Groß-Gerau, 09.02.1995
gez.Valeria Vergata
Vorsitzende des Ausländerbeirates