Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Gestaltungssatzung "Historische Innenstadt"

Satzung der Kreisstadt Groß-Gerau über die Gestaltung baulicher Anlagen in der historischen Innenstadt Gestaltungssatzung Innenstadt

Stand: 01.02.2000
 
Präambel
 
Die Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes in der historischen Innenstadt von Groß-Gerau ist ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang und steht im Interesse der Allgemeinheit. Das in Jahrhunderten gewachsene Stadtbild verlangt für eine zeitgemäße Weiterentwicklung Rücksicht auf den historischen Baubestand, auf ortstypische Gestaltungsmerkmale und überlieferte Gestaltungsregeln, die das eigenständige Wesen und die Atmosphäre dieses Ortes geprägt haben und auch künftig prägen sollen. Dabei sollen moderne Erfordernisse im notwendigen Umfang angemessen berücksichtigt werden.
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau hat daher aufgrund des § 87 (1) Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 20.12.1993 (GVBl: II 361-97) und der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 66) am 01.02.2000 folgende Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen in der historischen Innenstadt von Groß-Gerau beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich (->Karte: Geltungsbereich)

(1) Diese Satzung gilt innerhalb des Gebietes, das in der Übersichtskarte dargestellt ist, für jegliche bauliche Maßnahme, d. h. für Neu- und Wiederaufbauten , Instandsetzungen, Modernisierungen, Umbauten und Erweiterungen von baulichen Anlagen aller Art sowie für die Errichtung von Werbeanlagen.

(2) Die Grenzen dieses Gebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:1000, ausgearbeitet im Mai 1999, eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Gestaltungsziele

(1) Im Geltungsbereich sind bauliche Anlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Festsetzungen so zu gestalten, daß sie sich in die historisch gewachsene Baustruktur und das Straßenbild harmonisch einfügen. Dabei ist auf Gebäude und Ensembles von baugeschichtlicher Bedeutung besondere Rücksicht zu nehmen.

(2) Bauliche Anlagen sind bei Instandhaltungsarbeiten so zu gestalten, daß keine Verunstaltung des Gebäudes oder des Straßenbildes eintritt. Bei Umbau- und Renovierungsmaßnahmen an den vor 1930 errichteten Gebäuden ist deren historisches Erscheinungsbild zu erhalten.

(3) Im Geltungsbereich befinden sich Baustrukturen aus verschiedenen Epochen mit unterschiedlichem Erhaltungsgrad und abgestufter Wertigkeit für das Stadtbild (siehe auch Begründung). Dieser Tatsache wird im Folgenden durch eine Differenzierung der Festsetzungen mit Hilfe von in Karten dargestellten Bereichen entsprochen.

(4) Hinweis:
Teile des historischen Stadtkerns sind als Gesamtanlage bzw. Einzelkulturdenkmale ins Denkmalbuch eingetragen. In diesen Bereichen findet das Hessische Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 05.10.1986 Anwendung. Das bedeutet, daß Baumaßnahmen auch mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden müssen, insbesondere hinsichtlich Farbgebung, Materialwahl, Fensterformaten und Werbeanlagen.

§ 3 Einfügen in das Siedlungsgefüge

(1) Abstände
Für Neu- oder Ersatzbauten sind, sofern die historische Baustruktur dies erfordert, geringere als die in § 6 HBO geforderten Abstandsflächen zuzulassen, unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Satz 1 HBO.

(2) Gebäudegrundfläche (->Karte: Gebäudegrundfläche)
Die Baukörper sind auf einer rechteckigen Grundfläche aufzubauen, deren Giebelseite im Bereich FW ("Fachwerkstadt") nicht breiter als 9,0 m sein darf. Größere Gebäudebreiten sind als Ausnahme zulässig, sofern sich dies aus der historischen Bebauung ableiten läßt oder die bestehende Bebauungsstruktur nicht beeinträchtigt wird.

(3) Gebäudehöhen
Die Traufhöhe darf bei eingeschossigen Gebäuden maximal 4,25 m, bei zweigeschossigen Gebäuden maximal 7,50 m und bei dreigeschossigen Gebäuden maximal 10,50 m über Straßenniveau betragen. Als Traufhöhe wird der Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenwand festgelegt. Höhere Gebäude sind nur in begründeten Ausnahmen zulässig.
In den homogenen, geschlossenen Bauzeilen in der Darmstädter Straße, der Frankfurter Straße und Am Sandböhl sind die Traufhöhen der Nachbargebäude als Bezug heranzuziehen. Dabei kann eine Abweichung von bis zu 1,00 m zugelassen werden.

(4) Stellung der Gebäude
Bei der Stellung der Gebäude ist die historische Bebauungsstruktur zugrundezulegen.

§ 4 Dächer (->Karte: Stadtbild)

(1) Dachform
Zulässig sind nur symetrische Satteldächer; Walm- und Krüppelwalmdächer sind nur zulässig, wenn die historische Bebauung an dieser Stelle diese Dachform hatte.
In Bereich II:
Auf Gebäuden oder Gebäudeteilen, die entlang einer seitlichen Grundstücksgrenze ohne Abstandsfläche errichtet sind (Grenzbauweise), sind Pultdächer zulässig, die zum jeweiligen Grundstück geneigt sind.

(2) Dachneigung
In Bereich I:
Die Dachneigung muß 45° - 55° betragen. Eine geringere Dachneigung ist als Ausnahme zulässig, sofern sie sich von der historischen Bebauung ableiten läßt, jedoch nicht weniger als 30°.
In Bereich II:
Bei geneigten Dächern sind Dachneigungen zwischen 30°-55° zulässig.

(3) Dachdeckung
Für die Dachdeckung sind normalformatige Ton- oder Tonfalzziegel in naturroten Farbtönungen zu verwenden. Ausnahmen sind zulässig, sofern sie sich aus der historischen Bebauung ableiten lassen.

(4) Dachaufbauten, Dachausschnitte
In Bereich I:
Dachaufbauten sind als Einzelgauben zulässig. Der Abstand der Dachaufbauten vom Ortgang (Außenkante Außenwand) muß mindestens 1,25 m betragen, zwischen den einzelnen Dachaufbauten mindestens 1,20 m. Die Länge der Dachaufbauten darf insgesamt höchstens 60 % der gesamten Firstlänge einnehmen. Die Dachaufbauten dürfen das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht dominieren.
Die Traufe darf durch die Dachaufbauten nicht unterbrochen werden. Ausnahmen sind bei historischen Gebäuden mit Zwerchhäusern zulässig.

Die Dachaufbauten haben auf die Fensteranordnung in der Fassade Bezug zu nehmen.

Die Dachaufbauten sind als Giebel- oder Schleppgauben auszubilden und wie die übrige Dachfläche einzudecken oder mit Kupfer- oder Zinkblech auszuführen. Die Seitenwände können wie die Fassade ausgeführt oder auch mit Holz oder Naturschiefer bzw. Kupfer oder Zinkblech verkleidet werden. Der höchste Punkt einer Gaube muß mindestens 0,75 m unter der Firstlinie des Daches liegen.
Dachausschnitte sind unzulässig.
In Bereich II:
Bei Dachaufbauten bzw. Dachausschnitten sind Abstände von 1,25 m vom Ortgang und 0,75 m vom First einzuhalten. Die Länge der Dachaufbauten oder Dacheinschnitte darf insgesamt höchstens 75 % der gesamten Firstlänge einnehmen.

(5) Dachflächenfenster
In Bereich I:
Pro Dachfläche sind maximal zwei Dachflächenfenster zulässig, wenn ihre jeweilige Fläche 0,5 m² nicht überschreitet. Größere Dachflächenfenster bis max. 1 m² sind nur zulässig, wenn sie von öffentlichen Flächen aus nicht einsehbar sind. Dachflächenfenster müssen die gleiche Neigung wie das Dach aufweisen. Ausnahmsweise können auch Firstverglasungen zugelassen werden, wenn ein Abstand von 1,50 m vom Ortgang (Außenkante Außenwand) eingehalten wird.

(6) Dachüberstände, Eingangsüberdachungen
Dachüberstände dürfen am Ortgang 0,30 m, an der Traufe 0,50 m nicht überschreiten. Größere Dachüberstände sind als Ausnahme zulässig, sofern sich dies aus der historischen Bebauung ableiten läßt.

Eingangsüberdachungen und Windschutzkonstruktionen aus Kunststoff oder Faserzement sind an Hauseingängen die von Straßenräumen aus sichtbar sind unzulässig. Zulässig sind Holzkonstruktionen mit Ziegeldächern oder Stahlkonstruktionen mit Glasdächern.

(7) Ausnahmen von den Absätzen (1)-(6) sind zulässig auf Gebäuderückseiten,sofern sie nicht vom öffentlichen Raum einsehbar sind.

§ 5 Erhalt des räumlichen Gefüges

(1) Firstrichtung
Der First muß immer in Längsrichtung des Baukörpers verlaufen.
Eine andere als die oben beschriebene Ausrichtung der Gebäude ist dann zulässig, wenn die historische Bebauung an dieser Stelle eine andere Ausrichtung hatte.

(2) Einfriedungen
Die historischen, den Hof zur Straße hin abgrenzenden Hoftore sind zu erhalten oder bei baulichen Veränderungen weitestgehend wiederherzustellen.

Für Einfriedungen, die die Anwesen zur Straße hin abgrenzen, gilt folgendes:

Neu zu errichtende Einfriedungen müssen durch ihre Form, Farbe und Textur ein integrierter Bestandteil der Bebauung sein. Folgende Materialien sind zulässig: Verputztes Mauerwerk, verputzter oder durchgefärbter Beton, Sichtmauerwerk aus Naturstein, Holz.
Unzulässig sind Holzgeflechtzäune, Jägerzäune, Drahtgeflechtzäune, Kunststoffzäune.

§ 6 Fassaden (->Karte: Stadtbild)

(1) Proportionen
Die bestehenden Proportionen der historischen Fassaden sind beizubehalten.
In Bereich I:
Gebäudeaußenwände sind als flächige Lochfassaden auszubilden, d.h. der Wandanteil muss größer als der Anteil der Öffnungen (Fenster und Türen) sein. Dies gilt nicht für die straßenseitige Erdgeschoßebene von Geschäftsgebäuden.
Bei Um- und Neubauten ist die Fassade in einer dem Gebäude bzw. dem historischen Umfeld angepaßten Weise zu gliedern.

(2) Balkone, Loggien, Wintergärten
In Bereich I:
Balkone, Loggien und Wintergärten sind an Fassaden zu öffentlichen Verkehrsflächen nicht zulässig.

(3) Sockel
Die Fassaden der strassenseitigen Gebäude sind durch eine Sockelzone von 0,20 - 0,80 m horizontal zu gliedern. Diese ist farblich und/oder durch Materialwahl von der übrigen Außenwand abzusetzen. Zulässige Materialien sind ortsübliche Natursteine oder Putz.

(4) Gebäudeaußenwände
In Bereich I:
Hier sind ausschliesslich glatte Putze zulässig. Strukturputze sind unzulässig. Andere Materialien sind als Ausnahme zulässig, sofern sich dies aus der umgebenden Bebauung ableiten läßt.

(5) Fachwerkaußenwände
Bei Gebäuden mit Sichtfachwerk sind die Gefache mit glattem Putz bündig mit den Fachwerkbalken auszubilden.

(6) Farbgebung
Hervorstechende Fassadenanstriche sind unzulässig. Die Farbe des Putzes und der übrigen Fassadenmaterialien muß mit der Umgebung abgestimmt und dem Ortsbild angepaßt sein.Zulässig sind ausschließlich helle Putzflächen in gebrochenen Farbtönen.

(7) Installationen
In Bereich I:
Be- und Entlüftungs- sowie Abgasöffnungen und ähnliche Installationen dürfen Gliederungselemente der Fassaden nicht überschneiden bzw. überdecken und müssen sich hinsichtlich ihrer Gestaltung und Farbgebung unterordnen.

(8) Ausnahmen von den Absätzen (1)-(7) sind zulässig auf Gebäuderückseiten,sofern sie nicht vom öffentlichen Raum einsehbar sind.

§ 7 Fenster (->Karte: Stadtbild)

(1) Format, Unterteilung
In Bereich I:
Es sind nur eindeutig stehende, rechteckige Fensterformate zulässig. Die maximale Breite darf 1,50 m nicht überschreiten. Abweichende Fensterformen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das historische Straßenbild dadurch nicht gestört wird.

Bei historischen Bauten ist die dem jeweiligen Baustil angemessene Fenstergliederung beizubehalten bzw. bei baulichen Veränderungen wiederherzustellen.

Glasbausteine zur Straßenfront sind unzulässig.

(2) Farbgebung, Material
In Bereich I:
Fenster sind in hellen Farbtönen anzulegen und auf die Farbgebung der Fassade abzustimmen.
Fenster in Fachwerkgebäuden sind aus Holz herzustellen.

(3) Fensterläden
In Bereich I:
An Fachwerkgebäuden sind Holzklappläden zu erhalten. Farblich sind sie mit der Fassade abzustimmen.
Rolläden sind zulässig, wobei die Rolladenkästen in der Fassade nicht sichtbar sein dürfen.

(4) Schaufenster
Schaufenster sind nur in der Erdgeschoßebene zulässig. Sie sind auf die Fassadengliederung des Obergeschosses abzustimmen.
Die nicht unterteilte Schaufensterfläche darf höchstens 6 m² groß sein.
Bei historischen Gebäuden, insbesondere bei Fachwerkhäusern ist auf das konstruktive Gefüge Rücksicht zu nehmen.
Das völlige Zustreichen oder Zukleben von Schaufenstern ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Maßnahme.

(5) Ausnahmen von den Absätzen (1)-(4) sind zulässig auf Gebäuderückseiten,sofern sie nicht vom öffentlichen Raum einsehbar sind.

§ 8 Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung zulässig.
Bei Geschäftstätigkeit in hinterliegenden Gebäuden bzw. in Seitenstraßen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn das historische Straßenbild dadurch nicht gestört wird.

(2) Auf der Fassadenfläche liegende Werbeanlagen, Aushängeschilder und flächige Leuchtschilder sind bis zu einer Gesamtfläche von 4 m² je Fassade zulässig. Sie dürfen maximal die Hälfte der jeweiligen Fassadenlänge einnehmen und nicht höher als 0,80 m sein. Für Einzelsymbole können bezüglich der Höhe Ausnahmen zugelassen werden.

(3) An Sichtfachwerkfassaden sind nur Aushängeschilder zulässig; diese dürfen nur eine maximale Fläche von 2,0 m² haben.

(4) Blinklichter und Wechselleuchtreklamen sind unzulässig.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 19 Hessische Bauordnung (HBO) handelt, wer den Verpflichtungen nach §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 10 Andere Vorschriften

Die landesrechtlichen Vorschriften, z. B. über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern und die Hessische Bauordnung, bleiben durch diese Satzung unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
64521 Groß-Gerau, den 28.02.2000

Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
Hohl Bürgermeister
 
Die in den §§ 1,3 und 4 der vorstehend veröffentlichten "Satzung der Kreisstadt Groß-Gerau über die Gestaltung baulicher Anlage in der historischen Innenstadt" erwähnten Karten "Geltungsbereich, Gebäudegrundfläche und Stadtbild" werden gem. § 6 der Hauptsatzung der Kreisstadt Groß-Gerau für die Dauer eines Monats, beginnend am Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung, während der Dienststunden der Stadtverwaltung Groß-Gerau im Stadthaus, Am Marktplatz 1, Zimmer 3.14 und 3.15, zur Einsichtnahme ausgelegt.
Die Dienststunden der Stadtverwaltung Groß-Gerau sind wie folgt geregelt:
Montag, Mittwoch, Freitag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr Dienstag 7.30 Uhr – 12.00 Uhr Donnerstag 13.30 Uhr – 17.30 Uhr
 

BEGRÜNDUNG ZUR GESTALTUNGSSATZUNG FÜR DIE HISTORISCHE INNENSTADT VON GROSS-GERAU

Die historische Innenstadt von Groß-Gerau, die in verschiedenen Bereichen als Gesamtanlage unter Denkmalschutz steht, ist von besonderer gestalterischer Qualität. Sowohl das räumliche Gefüge als auch viele Einzelgebäude sind in ihrer historischen Form in wesentlichen Bereichen erhalten geblieben.

Die Umstrukturierungsprozesse der letzten Jahrzehnte, in denen sich Groß-Gerau von einer noch teilweise landwirtschaftlich geprägten Kleinstadt zu einem Mittelzentrum für die umliegende Region wandelte, machten verstärkt Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz notwendig. Viele der ehemaligen landwirtschaftlich oder durch Kleingewerbe genutzten Nebengebäude wurden umgenutzt oder abgebrochen und meistens durch Neubauten ersetzt. Die teilweise sehr großzügig geschnittenen Grundstücke ermöglichen darüber hinaus oft eine Nachverdichtung u.a. zur Schaffung von Wohnraum, die bei wachsenden Baulandpreisen und knapp werdenden Flächenressourcen sinnvoll erscheint. Auch die Wohnhäuser der ehemaligen Hofreiten und die Gebäude des Klassizismus und der Gründerzeit sind im Zuge von notwendigen Renovierungs- und Erweiterungsmaßnahmen Veränderungen unterworfen.

 
Um diese Baumaßnahmen innerhalb der historischen Altstadt so zu gestalten, daß sie sich harmonisch in das vorhandene Stadtbild einfügen, werden in dieser Gestaltungssatzung Grundregeln für eine ortstypische Bauweise festgelegt, die sich wie folgt herleiten:
Siedlungsgefüge, räumliches Gefüge, Freiflächen

Die Grundstruktur des Stadtkerns von Groß-Gerau ist bis heute erhalten geblieben. Der barock überformte gotische Turm der ev. Pfarrkirche ist als Wahrzeichen Groß-Geraus weithin sichtbar. Das historische Rathaus rückt als stadtbildprägendes Gebäude in die Frankfurter Straße und betont damit seine besondere Bedeutung im Kreuzungsbereich Mainzer Straße, Frankfurter Straße, Kirchstraße.

Begrenzt wird das Plangebiet vom Mühlbach bzw. Stadtgraben im Norden und Westen und der Friedrich- Ebert- Anlage im Süden und Osten. Das Gebiet umfaßt somit den mittelalterlichen Stadtkern von Groß-Gerau der ehemals durch eine Wallanlage (fragmentarisch in der Friedrich-Ebert-Anlage noch erkennbar) gesichert war.
Innerhalb dieses Bereiches bildet die Frankfurter Straße einen räumlichen Schwerpunkt. Der langgestreckte angerförmige Straßenraum stellte bis in die dreißiger Jahre dieses Jahrhunderts den Mittelpunkt der Stadt dar, der sich bis in die Mainzer Straße und die Kirchstraße fortsetzte. Hier lag auch der Marktplatz, der sich in der weiteren Entwicklung zum "Sandböhl" hin verschob.
Neben dem Areal um die ev. Pfarrkirche bildet der "Sandböhl" mit seiner dreiecksförmigen Platzfläche einen weiteren räumlichen Schwerpunkt.
Die Schützenstraße im Norden des Plangebietes wurde erst mit dem Bau einer Brücke über den Mühlbach in den fünfziger Jahren zur "Durchgangsstraße".

Der "Burggraben", im Süden des Satzungsgebietes gelegen, war bereits im 15. Jahrhundert bebaut und wird noch heute von seiner kleinteiligen Hofreitenstruktur geprägt.

Diese Struktur aus U- und L-förmigen, geschlossenen Hofreiten prägt auch weite Teile der Mainzer-Straße, der Schützenstraße, der Helwigstraße, der Schulstraße und der Schöneckenstraße.

Die einzelnen Gebäude dieser Hofreiten sind in einseitiger oder beidseitiger Grenzbebauung, teilweise auch mit nur geringen Abständen zur Nachbar- oder Straßengrenze errichtet, wobei die meist giebelständigen Wohngebäude entlang der Straßen Baufluchten bilden und damit das räumliche Gefüge entscheidend prägen. Nebengebäude und traufständige ehemalige Scheunen begrenzen den Hof, der durch mannshohe Mauern und Hoftore zur Straße hin geschlossen ist. Bei tieferen Grundstücken (z. B. in der Helwig- oder Schützenstraße) befinden sich hinter den "Scheunen" Gärten.

Die Frankfurter Straße folgte ursprünglich dem gleichen Bebauungsprinzip. Sie hat jedoch auf Grund ihrer Bedeutung als "Marktstraße" während der Gründerzeit eine starke Wandlung erfahren, hin zu einer höheren, geschlossenen städtischen Zeilenbebauung mit überwiegend traufständigen Wohn- und Geschäftsbauten. Dies gilt auch für die Darmstädter Straße, die Aufgrund von Kriegszerstörungen nur noch wenig historische Bausubstanz aufweist und den "Sandböhl".

Die Mühl- und Steinstraße wurden erst in diesem Jahrhundert bebaut. Sie sind überwiegend geprägt durch einzeln stehende Bürger- und Arbeiterhäuser aus den 30er bis 50er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts.

Um diese Strukturen und Merkmale zu erhalten, sind Festlegungen bezüglich der Gebäude- und Grundstücksabstände, der Gebäudegrundflächen, -breiten, -höhen und -stellung getroffen. Des weiteren ergeben sich hieraus Aussagen zu Raumkanten, Firstrichtungen, Einfriedungen und Toren.

Dachlandschaft

Die Einheitlichkeit der Dachlandschaft bildet einen wichtigen Bestandteil für das Erscheinungsbild des Stadtkerns von Groß-Gerau. Das steile Satteldach, gelegentlich mit Krüppelwalm, war über Jahrhunderte die einzige für Wohnhäuser und Scheunen benutzte Dachform. Auf den übrigen Nebengebäuden wurden einfachere Dächer gebaut, vielfach auch flachgeneigte Pultdächer.

Vom Barock bis zur Gründerzeit wurden auch Mansarddächer, teilweise auch mit Walmen versehen, errichtet, da sie die Möglichkeit boten, zusätzliche Geschoße zu errichten unter Beibehaltung der überlieferten Traufhöhen.

Diese historische Dachlandschaft ist bis weit in unser Jahrhundert hinein von großen Dachflächen gekennzeichnet, die, mit Ausnahme bei den Mansardendächern, weder durch Gauben und Aufbauten, noch durch Dachausschnitte in ihrer flächenhaften Wirkung geschmälert wurde. Dachüberstände waren gering und auf ihre Funktion hin gestaltet - Schutz vor Schlagregen. Lediglich vor Scheunentoren fanden sich größere Vordächer, die aber oft durch Materialwechsel oder Höhenlage von den Hauptdächern abgesetzt waren.

Für die Eindeckung wurden naturrote Tonziegel verwendet, zunächst flache Dachplatten (Biberschwanz), ab der Gründerzeit vermehrt auch Muldenfalzziegel. Ausnahmen bilden auch hier einige Mansard-Gebäude, die mit Naturschiefer gedeckt waren.

Zur Wahrung und Entwicklung dieser wichtigen Gestaltelemente sind insbesondere unter § 4 detaillierte Festsetzungen erlassen, die sich aus dem Vorgenannten herleiten.

Fassaden, Fenster, Türen

Die Häuserfassaden mit ihren Wandflächen, Öffnungen und der zugehörigen Farbgebung sind neben der Dachlandschaft das prägende Element des Stadtbildes. Hier ist besondere Sorgfalt in Planung und Ausführung, auch in Kontrolle des Baugeschehens erforderlich.

Das Bild der Innenstadt Groß-Geraus ist u.a. durch den reichen Bestand an Fachwerkhäusern gekennzeichnet. Sie wurden mit handwerklichen Methoden aus natürlichen Werkstoffen gebaut und gestaltet. Die Fortführung dieser Tradition soll durch die Gestaltungssatzung gewährleistet werden, was auch für die Farbgebung gilt. Durch zahlreiche Funde ist bewiesen, daß die Häuser früher zwar vielfältig farblich gefaßt waren, daß sie dabei aber in keiner Weise "bunt" waren. Daher fordert die Satzung eine Abstimmung mit der umgebenden Bebauung im Sinne eines harmonischen Ortsbildes.

Dieser gestalterische, historische Hintergrund bildet auch die Grundlage für alle übrigen, das Erscheinungsbild der Gebäude prägenden Anlagen für z. B. Werbung, Technik, Energie etc.

Es werden also Grundregeln für eine ortstypische Bauweise festgelegt, abgeleitet aus dem historischen Erscheinungsbild, aber mit genügend Spielraum für den Gestaltungswillen der einzelnen Bauherren.