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Hauptsatzung

Die Satzung vom 29.04.2008 wurde zuletzt durch die 5. Änderungssatzung vom 27.04.2021 geändert. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden. Die in der Präambel genannten Gesetzesgrundlagen entsprechen dem Stand von 2008.

Kreisstadt Groß-Gerau Hauptsatzung

 

 

Aufgrund der 5, 6 und 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntgemachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 sowie der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden und Landkreise vom 12.10.1977 (GVBl. I S. 409) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau am 29.04.08 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Der Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung

(1) Der Stadtverordnetenvorsteher oder die Stadtverordnetenvorsteherin vertritt als vorsitzendes Mitglied die Stadtverordnetenversammlung in ihren Angelegenheiten nach außen. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Stadtverordnetenversammlung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn sie nicht aus ihrer Mitte ein oder mehrere Mitglieder damit beauftragt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt vier Mitglieder zur Vertretung ihres Vorsitzenden Mitglieds.

(3) Die Vertretung bei Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds wechselt zwischen den Stellvertretern gleichberechtigt mit jedem Kalendermonat.

§ 2 Magistrat

(1) Der Magistrat arbeitet kollegial. Er besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und Stadträtinnen und Stadträten.

(2) Die Zahl der Stadträtinnen und Stadträte beträgt acht, diese werden ehrenamtlich besetzt.

§ 3 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben

(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird bei einer Einwohnerzahl von 10.001 bis 25.000 auf 33, bei einer Einwohnerzahl von 25.001 bis 50.000 auf 37 festgelegt.

(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Aufgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gemäß 50 Abs. 1 und 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

  1. Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,
  2. Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB),
  3. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach 130 Abs. 1 BauGB,
  4. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie sonstige Grundstücksverfügungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall,
  5. Ausübung des Vorkaufsrechtes bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall,
  6. Abschluss von Pacht- und Mietverträgen, soweit der jährliche Pacht- oder Mietzins im Einzelfall einen Betrag von 50.000,00 € nicht überschreitet,
  7. Abschluss eines Vertrages gemäß 77 Abs. 2 HGO bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall,
  8. Abschluss eines gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleiches bis zu einem Betrag von 25.000,00 € im Einzelfall,
  9. die Stundung von Forderungen; Erlass und Niederschlagungen von Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall

(4) Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gemäß 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder einfachen Beschluß auf einen Ausschuß oder auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen des Abs. 3 unberührt.

§ 4 Ausländerbeirat

(1) Der Ausländerbeirat besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.

(3) Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder zur Vertretung seines vorsitzenden Mitglieds.

(4) Wenn die Stadtverordnetenversammlung den Ausländerbeirat anhört, reicht dieser seine Stellungnahme schriftlich in einer Ausschlußfrist von einem Monat bei dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ein. In Einzelfällen darf diese die Frist angemessen verlängern oder abkürzen. Hört der Magistrat den Ausländerbeirat an, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Stellungnahme ist beim Bürgermeister oder der Bürgermeisterin einzureichen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

(5) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirates in den Ausschüssen erfolgt in der Weise, daß das vorsitzende Mitglied des Ausländerbeirates oder ein von diesem aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen. Beschließt die Stadtverordnetenversammlung oder der Magistrat, den Ausländerbeirat in ihrer Sitzung zu einer Angelegenheit mündlich zu hören, so gilt Satz 1 entsprechend.

§ 5 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Personen, die als Stadtverordnete, Ehrenbeamte oder Ehrenbeamtinnen, hauptamtliche Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen oder Mitglieder des Ausländerbeirates insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

Stadtverordnetenvorsteher oder Stadtverordnetenvorsteherin
Ehrenvorsitzender oder Ehrenvorsitzende der Stadtverordnetenversammlung
Mitglied der Stadtverordnetenversammlung
Ehrenstadtverordneter oder Ehrenstadtverordnete

Stadtrat oder Stadträtin
Ehrenstadtrat oder Ehrenstadträtin

Bürgermeister oder Bürgermeisterin
Ehrenbürgermeister oder Ehrenbürgermeisterin

sonstige Ehrenbeamte oder Ehrenbeamtinnen
eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren-.

Die Ehrenbezeichnung richtet sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion.

(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen sowie Beschlüsse, Hinweise, Mitteilungen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtssetzungsverfahren oder zur Begründung von Ansprüchen erforderlich sind, sowie alle übrigen Gegenstände einschließlich der Ladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, der Ausschüsse und des Ausländerbeirates werden im Internet unter der Internetadresse www.gross-gerau.de öffentlich bekanntgemacht. Die erforderliche Hinweisbekanntmachung erfolgt mit Abdruck im „Groß-Gerauer-Echo“. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht für Wahlen und Abstimmungen sowie im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Groß-Gerauer Echo.

(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige ortsrechtliche Regeln treten mit dem Ablauf des Bereitstellungstages in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Gefahrenabwehrverordnungen treten nach 78 Nr. 7 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung vom 26.06.1990 (GVBl. I S. 197 und 534) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Tag in Kraft, den sie selbst bestimmen.

(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden diese abweichend von Abs. 1 für die Dauer eines Monats, wenn gesetzlich nicht eine andere Auslegungsfrist bestimmt ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Groß-Gerau, Stadthaus, Am Marktplatz 1, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum, Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Abweichend von Abs. 1 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.

(4) Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, daß der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(5) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 7 Haushaltswirtschaft

Auf die Haushaltswirtschaft der Stadt finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die 114a bis 114u HGO.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die ursprüngliche Hauptsatzung vom 22.06.1993 mit den folgenden Änderungssatzungen

1. Änderungssatzung vom 05.09.1995
2. Änderungssatzung vom 23.04.1997
3. Änderungssatzung vom 11.05.1999
4. Änderungssatzung vom 28.03.2000
5. Änderungssatzung vom 28.03.2000
6. Änderungssatzung vom 10.05.2001
7. Änderungssatzung vom 22.02.2005
8. Änderungssatzung vom 22.11.2005
9. Änderungssatzung vom 23.10.2007

außer Kraft.

Groß-Gerau, den 08.05.2008

Der Magistrat der
Kreisstadt Groß-Gerau

gez. Stefan Sauer
Bürgermeister