Hauptsatzung vom 27.05.2025
Kreisstadt Groß-Gerau Hauptsatzung
- § 1 Zustandigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
- § 2 Ausschüsse
- § 3 Stadtverordnetenversammlung
- § 4 Magistrat
- § 5 Ausländerbeirat
- § 6 Öffentliche Bekanntmachungen
- § 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
- § 8 In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau am 27.05.2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürger gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO und 103 Abs. 1 HGO, die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten:
- Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,
- Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB),
- Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach 130 Abs. 1 BauGB,
- Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie sonstige Grundstücksverfügungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall,
- Ausübung des Vorkaufsrechtes bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall,
- Abschluss von Pacht- und Mietverträgen, soweit der jährliche Pacht- oder Mietzins im Einzelfall einen Betrag von 50.000,00 € nicht überschreitet,
- Abschluss eines Vertrages gemäß 77 Abs. 2 HGO bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall,
- Abschluss eines gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleiches bis zu einem Betrag von 25.000,00 € im Einzelfall,
- die Stundung von Forderungen; Erlass und Niederschlagungen von Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall
(4) Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidungen über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
§ 2 Ausschüsse
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Bau-, Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss (
- Umwelt-, Klima- und Verkehrsausschuss
- Kinder-, Jugend-, Senioren- und Sozialausschuss
- Kultur- und Sportausschuss
(2) Die Ausschüsse haben 9 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.
§ 3 Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 37 festgelegt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende/n und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird auf vier festgelegt.
(3) Die Vertretung bei Verhinderung der/des Vorsitzenden wechselt zwischen den Stellvertreterinnen und Stellvertreter gleichberechtigt mit jedem Monat.
§ 4 Magistrat
(1) Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträten.
(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte beträgt acht.
§ 5 Ausländerbeirat
(1) Der Ausländerbeirat besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.
(3) Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder zur Vertretung der oder des Vorsitzenden.
§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch die Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO der Kreisstadt Groß-Gerau unter www.gross-gerau.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekanntgemacht. Zudem hat die Kreisstadt Groß-Gerau im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO im „Groß-Gerauer Echo“ auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Stadtverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im „Groß-Gerauer Echo“.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich gekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das „Groß-Gerauer Echo“ den bekannt zu machenden Text enthält; bei Bekanntmachungen im Internet mit Ablauf des Bereitstellungstages.
Die Ladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und des Ausländerbeirates werden durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Kreisstadt Groß-Gerau im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO unter www.gross-gerau.de öffentlich bekannt gemacht.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden die abweichend von Abs. 1 für die Dauer eines Monats, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung Groß-Gerau, Am Marktplatz 1, 64521 Groß-Gerau zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich gekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welcher Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus aus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.
- dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
- welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.
Daneben sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung Groß-Gerau, Am Marktplatz 1, 64521 Groß-Gerau eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Stadtverordnete, Ehrenbeamte oder Ehrenbeamtinnen, hauptamtliche Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen oder Mitglieder des Ausländerbeirates insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Stadtverordnetenvorsteher oder Stadtverordnetenvorsteherin
Ehrenvorsitzender oder Ehrenvorsitzende der Stadtverordnetenversammlung
- Mitglied der Stadtverordnetenversammlung
Ehrenstadtverordneter oder Ehrenstadtverordnete
- Stadtrat oder Stadträtin
Ehrenstadtrat oder Ehrenstadträtin
- Bürgermeister oder Bürgermeisterin
Ehrenbürgermeister oder Ehrenbürgermeisterin
- sonstige Ehrenbeamte oder Ehrenbeamtinnen
Eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“
Die Ehrenbezeichnung richtet sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 8 In-Kraft-Treten
Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 29.April 2008 mit den folgenden Änderungssatzungen
- 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2011
- 2. Änderungssatzung vom 07. Februar 2012
- 3. Änderungssatzung vom 09. Oktober 2012
- 4. Änderungssatzung vom 19. April 2016
- 5. Änderungssatzung vom 27. April 2021
außer Kraft.
Groß-Gerau, den 10.06.2025
Der Magistrat der
Kreisstadt Groß-Gerau
gez. Jörg Rüddenklau
Bürgermeister