Kostenerstattungsbeträge
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c Baugesetzbuch (BauGB)
Stand 05.05.1998
- § 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
- § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
- § 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
- § 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
- § 5 Entstehen der Erstattungspflicht
- § 6 Pflichtige
- § 7 Anforderung von Vorauszahlungen
- § 8 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
- § 9 Ablösung
- § 10 Inkrafttreten
- Anlage zu § 2 Abs. 3
der Satzung der Kreisstadt Groß-Gerau zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau hat in ihrer Sitzung am 05.05.1998 diese Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 51 und 93 (1) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992, I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBl. I S. 456) sowie
§ 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und § 135 a (4) BauGB i.V.m. § 11 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677).
§§ 5, 51 und 93 (1) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992, I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBl. I S. 456) sowie
§ 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und § 135 a (4) BauGB i.V.m. § 11 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677).
§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 (1a) BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschl. ihrer Planung, Fertigstellung und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert, der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 12 BauGB.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschl. ihrer Planung, Fertigstellung und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert, der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 12 BauGB.
§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 a (1a) BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§19 (2) BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständig versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5 Entstehen der Erstattungspflicht
(1) Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Stadt Groß-Gerau. Der Magistrat stellt durch Beschluß fest, wann die Maßnahme hergestellt wurde und macht diesen Beschluß öffentlich bekannt (§ 135 a (4) BauGB i.V.m. § 11 (9) KAG).
(2) Die Stadt Groß-Gerau kann für einzelne Teile von Maßnahmen zum Ausgleich Erstattungsbeträge jeweils schon dann erheben, wenn diese Teile hergestellt sind. In diesem Fall entsteht die Erstattungspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Magistrates, der den Zeitpunkt der Herstellung der Teile feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 135 a (4) BauGB i.V.m. § 11 (8) KAG).
§ 6 Pflichtige
(1) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Vorhabenträger oder Eigentümer des Grundstückes ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen erstattungspflichtig.
(3) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
§ 7 Anforderung von Vorauszahlungen
Die Stadt Groß-Gerau kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 8 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§ 9 Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
(Hohl) Bürgermeister
Anlage zu § 2 Abs. 3
der Satzung der Kreisstadt Groß-Gerau zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
1. Anpflanzung/Aussaat von standortgerechten Gehölzen, Kräutern und Gräsern
- Anpflanzung von Einzelbäumen
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916
- Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 14/16
- Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre
- Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 14/16, Bäumen, II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 12/14, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch
- Je 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher
- Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
- Anlage standortgerechter Wälder
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Aufforstung mit standortgerechten Arten
- z.B. 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5jährig, Höhe 80-120 cm
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
- Schaffung von Streuobstwiesen
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
- je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12
- Einsaat Gras-/Kräutermischung
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
- Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochtonem Saatgut
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
- Herstellung von Stillgewässern
- Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
- ggf. Abdichtung der Untergrundes
- Anpflanzung standortgerechter Pflanzen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
- Renaturierung von Still- und Fließgewässern
- Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
- Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
- Anpflanzung standortgerechter Pflanzen
- Entschlammung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
3. Begrünung von baulichen Anlagen
- Fassadenbegrünung
- Anpflanzung von klimmenden Pflanzen
- Anbringung von Kletterhilfen bei Bedarf
- eine Pflanze je 2 bis 10 lfm., je nach Art
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre
- Dachbegrünung
- intensive Begrünung von Dachflächen
- extensive Begrünung von Dachflächen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
- Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
- Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
- Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
- Einbau wasserdurchlässiger Trag- und Deckschichten
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
- Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
- Schaffung von Gräben, Mulden und Rigolen zur Regenwasserversickerung
- Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5. Maßnahmen zur Extensivierung
- Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
- Nutzungsaufgabe
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
- Umwandlung von Acker und Ruderalflur
- ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
- Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
- Bodenvorbereitung
- Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
- Nährstoffentzug durch Entnahme des Mähguts
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
- Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland
- Nutzungsreduzierung
- Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts
- bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre