Steuerbegünstigter Betrieb gewerblicher Art - Musikschule
Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art Musikschule
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBI. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBI. I S. 342) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau am 20. Mai 2003 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Kreisstadt Groß-Gerau verfolgt mit Ihrem Betrieb gewerblicher Art "Musikschule" ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck ist die Förderung von Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung der städtischen Musikschule um Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, den Nachwuchs für das Laien- und Neigungsmusizieren auszubilden und Musikbegabte zu finden und zu fördern. Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, das Erlernte in Ensembles umzusetzen sowie durch Vorspiele und Konzerte einen kulturellen Beitrag zu leisten.
§ 2
Die Kreisstadt Groß-Gerau ist mit dem Betrieb gewerblicher Art selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
§ 3
Mittel des Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Kreisstadt Groß-Gerau erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher Art fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Einstellung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Kreisstadt Groß-Gerau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
gez. Karl Helmut Kinkel
Bürgermeister