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Vereinsförderrichtlinie

Kreisstadt Groß-Gerau Vereinsförderrichtlinien

Präambel

Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau ist sich der gesellschaftlichen Bedeutung der Vereine für unser Gemeinwesen, insbesondere im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich, bewusst und sieht es als öffentliche Aufgabe an, die Vereinsarbeit wie auch die Vielfalt der Vereine und Organisationen zu fördern. Diese Grundsätze sind für die nachfolgenden Richtlinien der Vereinsförderung maßgebend. In begründeten Einzelfällen kann der Magistrat abweichende Entscheidungen treffen.

A. Generelle Grundsätze

Die Eigenständigkeit der Vereine soll durch Förderungsleistungen oder Förderungsaussichten in keiner Weise angetastet werden. Im Vordergrund steht vielmehr die Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements der Vereine und der Mitglieder.

Die Förderungsleistung der Stadt besteht grundsätzlich nicht in der Ausschüttung fester Jahresbeiträge, sondern in ideeller Unterstützung, in Sachleistungen und investiver Hilfe in Einzelfällen. We-sentliche Hilfe zur Selbsthilfe ist auch die Bereitstellung von städtischen Übungsräumen und Einrichtungen im Rahmen der für sie geltenden Benutzungsordnungen.

Die Vereinsförderung im Rahmen dieser Richtlinien ist eine freiwillige Leistung der Kreisstadt Groß-Gerau und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit personeller und finanzieller Mittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Gewährung von Zuschüssen kann von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig gemacht werden.

Förderungswürdige Vereine

Vereine in der Kreisstadt Groß-Gerau sind grundsätzlich förderungswürdig, wenn sie dem Wohle der Bevölkerung im Sinne der Präambel dienen, sich gemäß ihrer Vereinssatzung ausschließlich zu diesem Zweck gebildet haben und entsprechend ihre Vereinsarbeit ausrichten. Daneben wird erwartet, dass die zu fördernden Vereine im gesellschaftlichen Leben der Stadt aktiv werden und an der Bereicherung dieses Lebens durch geeignete Beiträge mitwirken. Auf Wunsch sollen die Vereine bei Veranstaltungen der Kreisstadt Groß-Gerau kostenlos mitwirken. Mindestens 50% der Vereinsmitglieder sollen ihren Wohnsitz in der Kreisstadt Groß-Gerau haben. Weiterhin ist jedes Jahr unaufgefordert ein Kassenbericht bzw. eine Jahresbilanz vorzulegen.

Nicht Gegenstand dieser Richtlinien ist die Unterstützung auswärtiger Vereine, Fördervereine, Berufs- und Interessenverbänden, Gewerkschaften, Parteien und politische Gruppierungen, Genossenschaften sowie Vereinigungen mit kommerziellen Zielen.

B. Investitionszuschüsse

  1. Für Investitionen zwischen 500 und 5.000 EUR in z. B. Sportgeräte, Musikinstrumente und bauliche Maßnahmen kann ein Zuschuss von maximal 33 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gewährt werden. Mehrere Maßnahmen können zusammengefasst werden, wobei eine Maßnahme/Anschaffung einen Mindestwert von 400 EUR haben muss. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können im laufenden Haushaltsjahr bis zum 15. März gestellt werden.

  2. Investitionen über 5.000 EUR wie z. B. ein Neubau und die Erweiterung einer Vereinsanlage, erfordern eine gesonderte Beratung außerhalb dieser Richtlinien. Voraussetzung zur Gewährung eines solchen Zuschusses ist die Erbringung von Eigenleistungen in Höhe von mindestens 25% der Gesamtkosten. Mehrere Maßnahmen können zusammengefasst werden, wobei eine Maßnahme/Anschaffung einen Mindestwert von 400 EUR haben muss Anträge für das folgende Haushaltsjahr können bis zum 1. Juni eingereicht werden.

  3. Der Antrag muss die Beschreibung der Investition sowie ein Finanzierungskonzept (Kostenvoranschlag, Eigenmittel, Eigenleistung, Zuschüsse von Dritten) mit der Erklärung, dass die Investition noch nicht getätigt bzw. die Maßnahme noch nicht begonnen wurde, enthalten. Außerdem ist darzulegen, welches Anlage- bzw. Geldvermögen seitens des Vereins vorhanden sind.

  4. Nicht gefördert werden Investitionen, die schon getätigt oder eingeleitet sind, bevor der Zuschussantrag bei der Stadtverwaltung eingegangen ist. Verspätet eingehende Anträge können im laufenden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

  5. Die Anträge werden an die Sport AG (Arbeitsgemeinschaft der Groß-Gerauer Sportvereine) und die AKV (Arbeitsgemeinschaft kulturtreibender Vereine) zur Stellungnahme weitergeleitet.

  6. Die Vereine erhalten einen Bescheid über die Höhe der Zuwendung.

  7. Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nach Vorlage eines Verwendungsnachweises in Form von Kopien der Rechnungen und ggf. durchgeführter örtlicher Überprüfung bis spätestens 1. Dezember des Haushaltsjahres.

C. Fördermittel für die Arbeitsgemeinschaften kultur- und sporttreibender Vereine

Über die Arbeitsgemeinschaften Sport AG und AKV werden jährlich an die Vereine Zuschüsse nach einem festgelegten Verteilerschlüssel ausgezahlt. Für den Verteilerschlüssel sind sowohl die Sport-AG als auch die AKV selbst verantwortlich. Maßgeblich sind hier die Anzahl der Mitglieder, insbesondere die der Jugendlichen, Kosten für Sportbetrieb und Sportanlagen sowie die Anzahl der Auftritte und Veranstaltungen.

D. Projektbezogene Förderung

Folgende Projekte können auf Antrag gesondert bezuschusst werden:

  1. Kinder- und Jugendprojekte, insbesondere in den Ferien zur Entlastung der Eltern
  2. Zusammenarbeit zwischen Vereinen und Kindertagesstätten bzw. Schulen
  3. Projekte in Zusammenarbeit mit den europäischen Partnerstädten
  4. Integration behinderter Kinder und Jugendlicher
  5. Maßnahmen zur Gesundheitsförderung

Die Vergütung von Übungsleitern im Rahmen von Projekten wird in diesem Zusammenhang nicht bezuschusst.

Die Anträge müssen bis 15. März für das laufende Haushaltsjahr bei der Stadtverwaltung eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge können im laufenden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden

E. Übungsleiterzuschüsse

Für Übungsstunden von lizenzierten Übungsleitern von Kultur- und Sportvereinen gewährt die Stadt einen Zuschuss. Die Anträge müssen bis zum 15. März bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Bei den Sportvereinen ist die Anzahl der anerkannten Übungsleiterstunden des Landessportbundes maßgebend. Bei kulturellen und sonstigen Vereinen ist die Anzahl der nachgewiesenen Übungsleiterstunden qualifizierter Übungsleiter maßgebend. Die Qualifikation der Übungsleiter ist entsprechend nachzuweisen.

F. Überlassung von Sportanlagen und Einrichtungen

Wesentlicher Bestandteil der Vereinsförderung durch die Stadt ist die Bereitstellung der städtischen Anlagen und Einrichtungen (Sportanlagen, Hallen, Plätze, Veranstaltungs- und Vereinsräume) zur Benutzung im Rahmen der für die jeweiligen Einrichtungen geltenden Benutzungs- und Entgeltordnungen.

G. Zuschüsse für Fahrten in die Partnerstädte

Groß-Gerauer Vereine und organisierte Gruppen erhalten für den Besuch der Partnerstädte einen Zuschuss von 11 EUR pro mitfahrendes Vereinsmitglied. Für Fahrten nach Brignoles und Szamotuly können außerdem die Treibstoffkosten bezuschusst werden. Der Antrag ist vor der Fahrt zusammen mit einer schriftlichen Einladung sowie der Nennung der voraussichtlichen Teilnehmer einzureichen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Eingang der definitiven Teilnehmerliste nach Abschluss der Reise. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt pro Verein/Gruppe einmal im Jahr für eine Fahrt in eine der Partnerstädte.

H. Vereinsjubiläen und Pokale

Bei Vereinsjubiläen gewährt die Stadt alle 25 Jahre eine Zuwendung in Höhe von 5 EUR pro Jahr des Bestehens. Jubiläen einzelner Vereinsabteilungen werden nicht bezuschusst.

Pokale und Medaillen werden von der Stadtverwaltung auf Antrag bezuschusst. Pro Verein wird maximal 100 EUR pro Jahr gewährt.

I. Missbrauch

Bei nachgewiesenem Missbrauch der Richtlinien infolge falscher Angaben bei der Antragstellung kann die Förderungszusage durch den Magistrat zurückgenommen werden. Außerdem behält sich die Kreisstadt Groß-Gerau vor, bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzufordern.

J. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2012 in Kraft

Groß-Gerau, 30. November 2011

Stefan Sauer
Bürgermeister

Hans-Achim Blohberger
Erster Stadtrat