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Zweitwohnungssteuersatzung

Die Satzung vom 13.06.2006 wurde mit 1. Änderungssatzung vom 01.11.2011 geändert und tritt rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden. Die in der Präambel genannten Gesetzesgrundlagen entsprechen dem Stand von 2006.

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 (1) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBL.I.S. 674 der §§ 1 - 5 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess KAG) vom 17.03.1970 (GVBl I S. 225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBL. I. S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 13.06.2006 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau beschlossen:

§ 1 Allgemeines


Die Kreisstadt Groß-Gerau erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2 Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen
Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert
die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird.

§ 3 Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadt-/Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Steuerpflichtig ist nicht, wer als verheiratete Person, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebt, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Groß-Gerau innehat.

(4) Steuerpflichtig ist nicht, wer in Wohnungen in Alten- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme Pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen wohnt.

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Erhebungszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 geschuldeten Nettokaltmiete (Jahresrohmiete). Als im Erhebungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Erhebungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Erhebungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.

(2) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigen genutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) Die bei der Schätzung der üblichen Miete maßgebliche Wohnfläche ist im Zweifelsfall die sich nach der Zweiten Berechnungsverordnung vom 12.10.1990 (BGBI. I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.1996 (BGBI. I S. 1167)in der z.Z. gültigen Fassung, ergebende Wohnfläche.

§ 5 Steuersatz

Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes (Nettokaltmiete).

§ 6 Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben, Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die
Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des
Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.

(2) Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten
Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen
für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen.

(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer
Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen
Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt
unberührt

(4) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten

(1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der
Kreisstadt Groß-Gerau innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine
Zweitwohnung innehat, hat dies der Kreisstadt Groß-Gerau innerhalb von einem Monat anzuzeigen.

(2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Kreisstadt Groß-Gerau alle für die
Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Kreisstadt Groß-Gerau mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten
Tatbestände ändern.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 1 der Anzeigepflicht nicht nachkommt
  2. entgegen § 7 Abs. 2 der Mitteilungspflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000 EUR geahndet werden.

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung;
zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
der Magistrat.

§ 9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben
in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 10 Inkrafttreten *

Diese Satzung tritt am 01.10.2006 in Kraft.

Groß-Gerau, den 13.06.2006

Kinkel
Bürgermeister

* zur Klarstellung: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung von 2006.