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Geschäftsordnung des Magistrats der Kreisstadt Groß-Gerau für die Dauer der Wahlzeit 2021-2026


I n h a l t s v e r z e i c h n i s:

I. Stadträtinnen und Stadträte

II. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister

III. Vorlagen der Verwaltung und Anträge

IV. Sitzungen des Magistrats

V. Teilnahme des Magistrats an den Sitzungen der städtischen Gremien

VI. Mitwirkung anderer Gremien

VII. Schlussvorschriften


Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau hat sich durch Beschluss in seiner Sitzung am 04.11.2021 folgende Geschäftsordnung gegeben:


I. Stadträtinnen und Stadträte


§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

(1) Magistratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Magistrates, der Kommissionen sowie der sonstigen Gremien, in die sie entsandt wurden, teilzunehmen. Sie sollen außerdem an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und an deren Ausschüssen regelmäßig teilnehmen.

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an und legen die Gründe dar.

(3) Ein Magistratsmitglied, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.


§ 2 Anzeigepflicht

(1) Magistratsmitglieder haben während der Dauer ihres Amtes - jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres - die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen (§ 26 a Hessische Gemeindeordnung - HGO).

(2) Magistratsmitglieder haben die Übernahme städtischer Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.


§ 3 Treuepflicht

(1) Magistratsmitglieder sind Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte und haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Stadt. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.

(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet der Magistrat.


§ 4 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Magistratsmitglieder und die Schriftführung unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Themen.

(2) Auskünfte von Ergebnissen der Sitzungen an Dritte u. a. Presse, Rundfunk und Fernsehen werden ausschließlich durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder von ihm hierzu besonders Beauftragte gegeben.


§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die in § 1, § 3 und § 4 geregelten Pflichten zeigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Aufsichtsbehörde an. Der Magistrat beschließt, ob gegen die Betroffene oder den Betroffenen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO eingeleitet wird.


II. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister


§ 6 Einberufen der Sitzungen

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll den Magistrat regelmäßig jede Woche zu einer Sitzung einberufen. Sitzungstag ist grundsätzlich der Donnerstag, (14:00 – 16:00 Uhr). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann den Magistrat auch zu jedem anderen Zeitpunkt einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss den Magistrat unverzüglich einberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Magistrates schriftlich verlangt, die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände angibt und diese zur Zuständigkeit des Magistrates gehören. Mitglieder, welche den Antrag stellen, müssen eigenhändig unterzeichnen.

(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Magistratsmitglieder. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung für die Sitzung des Magistrates anzugeben.

(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Bedienstete der Stadtverwaltung zu Tagesordnungspunkten hinzuziehen, zu denen sie einen fachlichen Bezug haben. Auf Beschluss des Magistrates können im Einzelfall auch andere Personen an den Sitzungen teilnehmen.


§ 7 Vorsitz und Stellvertretung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz im Magistrat. Die Erste Stadträtin/der Erste Stadtrat vertritt die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Falle einer Verhinderung. Die übrigen Magistratsmitglieder sind zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nur berufen, wenn die Erste Stadträtin oder der Erste Stadtrat verhindert ist. Die Reihenfolge der Stellvertretung bei Verhinderung der Ersten Stadträtin oder des Ersten Stadtrates wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unter Berücksichtigung der Sachkompetenz festgelegt.


§ 8 Geschäftsverteilung und Ermächtigung der Magistratsmitglieder

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verteilt die Geschäfte, sofern er die Notwendigkeit sieht, unter den Magistratsmitgliedern nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 HGO.

(2) Die Magistratsmitglieder erledigen in den ihnen zugewiesenen Arbeitsgebieten die laufenden Verwaltungsangelegenheiten selbstständig. Dies gilt nicht soweit aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache der Magistrat im Ganzen zur Entscheidung berufen ist.

(3) In Personalangelegenheiten ist der Magistrat für die Einstellung, Beförderung und Entlassung zuständig. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Diese Übertragung kann jederzeit durch Beschluss aufgehoben werden.


III. Vorlagen der Verwaltung und Anträge


§ 9 Vorlagen der Verwaltung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt dem Magistrat die Vorlagen der Verwaltung vor. Sie sollen einen begründeten Beschlussvorschlag enthalten. Vorlagen der Verwaltung sind auch solche, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister von einem Magistratsmitglied aus seinem Arbeitsgebiet vorgelegt werden.

(2) Betrifft eine Vorlage mehrere Arbeitsgebiete, so soll sie der Bürgermeister oder dem Bürgermeister erst eingereicht werden, wenn eine Einigung zwischen den Magistratsmitgliedern herbeigeführt ist.

(3) Vorlagen sind der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister spätestens acht Tage vor der Sitzung einzureichen. Verspätet eingegangene Vorlagen werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung genommen. Vorlagen können jederzeit zurückgezogen werden.

(4) Über Vorlagen, die Angelegenheiten betreffen, die im Ladungsschreiben nicht angegeben sind, kann der Magistrat nur beraten und beschließen, wenn dem zwei Drittel der in der Hauptsatzung festgelegten Zahl seiner Mitglieder zustimmen.


§ 10 Anträge

(1) Jedes Magistratsmitglied kann Anträge in den Magistrat einbringen.

(2) Die Anträge sind schriftlich mit Beschlussvorschlag und Begründung einzureichen.
§ 9 gilt entsprechend. Die Anträge können auch durch E-Mail eingereicht werden.

(3) Während der Sitzung sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder einschränken, zulässig. Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen.
Für Anträge über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gilt § 9 Abs. 3.


IV. Sitzungen des Magistrats


§ 11 Öffentlichkeit und Beschlussfähigkeit

(1) Der Magistrat berät und beschließt in der Regel in nicht öffentlichen Sitzungen. In einfachen Angelegenheiten kann der Magistrat die Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn niemand widerspricht.

(2) Der Magistrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.


§ 12 Beratung und Abstimmung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eröffnet die Sitzung. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest und ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf. Der Magistrat kann eine andere Reihenfolge beschließen oder Tagesordnungspunkte absetzen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister weist, sofern notwendig, bei den einzelnen Tagesordnungspunkten auf § 25 HGO hin.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt sie oder er die Reihenfolge.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Stimme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Abzustimmen ist in der Regel durch Handzeichen.

(4) Geheime Abstimmung ist unzulässig. Das gilt auch für Wahlen, es sei denn, dass ein Drittel der Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Im Übrigen gilt für die vom Magistrat vorzunehmenden Wahlen § 55 HGO sinngemäß.

(5) Das Abstimmungsergebnis wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich festgestellt und bekanntgegeben.


§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

Anträge zur Geschäftsordnung zielen auf einen Beschluss über das Verfahren des Magistrates. Jedes Magistratsmitglied kann sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung melden. Eine Rede wird deswegen nicht unterbrochen. Der Antrag zur Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn niemand widerspricht.


§ 14 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Magistrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind zu vermerken. Jedes Magistratsmitglied kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre oder seine Abstimmung in der Niederschrift vermerkt wird.

(2) Die Niederschrift ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Schriftführung zu unterzeichnen. Für den Inhalt der Niederschrift ist die Schriftführung alleine verantwortlich.
Die Schriftführung wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister festgelegt.

(3) Die Beschlüsse des Magistrates sind gleich umsetzungsreif, da diese auf Basis der schriftlichen Beschlussvorlagen erfolgen. Abweichungen werden vor der Beschlussfassung nochmals von der Schriftführung verlesen. Das Protokoll wird jedem Magistratsmitglied zugeleitet. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn dies zuvor vereinbart wurde.

(4) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können spätestens in der nächsten Sitzung erfolgen. Die Einwendung ist schriftlich zu erheben und zu begründen. Eine Einreichung durch E-Mail ist ausreichend. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der Magistrat.

(5) Hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass an das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sowie die Fraktionsvorsitzenden Ergebnisniederschriften gemäß § 50 Abs. 2 HGO übersandt werden, so sind diese gesondert von der Schriftführung anzufertigen. Ergebnisniederschriften dürfen lediglich den Beschlussvorschlag sowie das Abstimmungsergebnis, aber nicht das Abstimmungsverhältnis, enthalten. Bei der Übersendung ist grundsätzlich auf § 24 HGO hinzuweisen.


V. Teilnahme des Magistrats an den Sitzungen der städtischen Gremien


§ 15 Rederecht, Sprecherbefugnis

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und des Ausländerbeirates oder der Integrationskommission für den Magistrat. Sie oder er vertritt und begründet Anträge des Magistrates.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrates abweichende Meinung vertreten. In diesem Fall hat er zunächst die Auffassung des Magistrates darzulegen und danach kann sie ihre oder er seine eigene Auffassung vertreten.

(3) Im Falle des Abs. 2 kann der Magistrat ein anderes Mitglied des Magistrates als Sprecherin oder als Sprecher beauftragen. § 97 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 HGO bleiben unberührt.


VI. Mitwirkung anderer Gremien


§ 16 Mitwirkung des Ausländerbeirates oder der Integrationskommission

(1) Der Magistrat hört den Ausländerbeirat oder die Integrationskommission zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen.

(2) Der Magistrat kann beschließen, den Ausländerbeirat oder die Integrationskommission in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich/schriftlich zu hören.


§17 Mitwirkung von Vertreterinnen oder Vertretern von Kinder- oder Jugendinitiativen

(1) Der Magistrat sollte Vertreterinnen oder Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen zu allen wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren, hören.

(2) Der Magistrat kann beschließen, Vertreterinnen oder Vertretern von Kinder- oder Jugendinitiativen in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der Kinder und Jugendlichen betrifft, ein Rederecht zu gewähren


§ 18 Mitwirkung von sonstigen Vertreterinnen und Vertretern von Fachausschüssen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

Der Magistrat kann Vertreterinnen und Vertretern von Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen ein Anhörungs-, Vorschlags- und Rederecht gewähren.


VII. Schlussvorschriften


§ 19 Auslegung, Abweichung von der Geschäftsordnung

(1) Ergänzend sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung sinngemäß anzuwenden, wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet im Einzelfall, wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt der Magistrat.

(3) Der Magistrat kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.


§ 21 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 05.04.2018 außer Kraft.

Groß-Gerau, 04.11.2021


Erhard Walther
Bürgermeister