Verwaltungskostensatzung der Kreisstadt Groß-Gerau
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§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
§ 2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
§ 3 Kostenschuldner
§ 4 Kostengläubiger
§ 5 Entstehung der Kostenschuld
§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
§ 7 Billigkeitsregelung
§ 8 Gebührentatbestände
§ 9 Inkrafttreten
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau hat in ihrer Sitzung am 07.06.2022 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310), §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622).
§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Die Kreisstadt Groß-Gerau erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
§ 2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
§ 3 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Kreisstadt Groß-Gerau.
§ 5 Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Kreisstadt Groß-Gerau, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages
§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Kreisstadt Groß-Gerau einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 7 Billigkeitsregelung
Die Kreisstadt Groß-Gerau kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8 Gebührentatbestände
(1) Für Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden Gebühren gemäß dem nachfolgenden Kostenverzeichnis erhoben:
Nr. |
Gegenstand |
Bemessungs-grundlage |
EUR |
1 |
Gebühren |
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11 |
Auskünfte, Akteneinsicht |
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110 |
§1 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungskostensatzung ist auf die Gebührennummer der Untergruppe 11 nicht anzuwenden |
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111 |
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit sie nicht aus Registern oder Dateien erteilt werden. |
|
Gebührenfrei |
1111 |
Schriftliche Auskünfte – auch bei Herausgabe von Abschriften |
Zeitaufwand, Streitwert und Bedeutung |
30,00 – 300,00 |
1112 |
Schriftliche Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung der Unterlagen entsteht, insb. Wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. |
Wert und Aufwand |
60,00 – 600,00 |
1113 |
Für Amtshandlungen, die die Verwaltung auf Veranlassung bzw. im Interesse Einzelner vornimmt |
nach Zeitaufwand |
s. § 8 Abs. 2 |
112 |
Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist |
|
10,00 – 600,00 |
1121 |
Wie Nr. 112, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss. |
nach Zeitaufwand |
s. § 8 Abs. 2 |
1122 |
Zuschlag zu Nr. 112, bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern usw. |
je Akte, Kartei, Buch etc. |
10,00 |
113 |
Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten |
je Sendung |
12,00 |
12 |
Beglaubigungen |
||
121 |
Beglaubigungen einer Unterschrift |
|
6,00 |
122 |
Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw., |
|
|
1221 |
die bei der Stadt hergestellt worden sind |
je Urkunde |
3,00 |
1222 |
in anderen Fällen, |
|
|
12221 |
Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht |
|
6,00 |
12222 |
Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht |
je Seite |
0,60 |
13 |
Widerspruchsgebühren |
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131 |
Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist |
|
80,00 – 5.000,00 |
132 |
Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte |
|
40,00 – 2.500,00 |
14 |
Besondere Verwaltungskosten |
||
141 |
Finanzverwaltung |
||
1411 |
Unbedenklichkeitsbescheinigung |
|
10,00 |
1412 |
Bescheinigung über Anliegerleistungen |
|
10,00 |
142 |
Bau und Grundstücksangelegenheiten |
||
1421 |
Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufrechtes |
je Kaufvertrag |
45,00 |
14211 |
je zusätzliches Grundstück |
|
15,00 |
1422 |
Erteilung von Löschungsbewilligungen, Rangrücktrittserklärungen |
|
40,00 |
1423 |
Erteilung eines Zeugnisses nach § 172 BauGB, dass die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum nicht der Genehmigung bedarf |
je Zeugnis |
30,00 |
1424 |
Schriftliche Auskunft zur Bebaubarkeit von Grundstücken |
nach Zeitaufwand |
s. § 8 Abs. 2 |
1425 |
Anordnungen von Maßnahmen gem. §§ 176 ff BauGB (Bau-, Modernisierungs-, Instandsetzungs-, Pflanz-, Rückbau- und Entsiegelungsgebots) |
|
100,00 – 5.000,00 |
143 |
Kindertagesstätten |
||
1431 |
Bescheinigung über Kindergartengebühren |
je Bescheinigung |
10,00 |
15 |
Sonstige Verwaltungstätigkeiten |
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151 |
Zustellung und Bekanntmachung |
||
1511 |
Zustellung durch Bedienstete der Kreisstadt Groß-Gerau mit Empfangsbekenntnis |
je Zustellungsauftrag |
6,00 |
1512 |
Aufwendungen an öffentlicher Bekanntmachungen |
je Bekanntmachung |
5,00 |
152 |
Zuschläge |
||
1521 |
Zuschlag für Amtshandlungen nach dem Verwaltungskostenverzeichnis, die auf Veranlassung der antragstellenden Person |
||
15211 |
außerhalb der regulären Dienstzeit vorgenommen werden |
Zuschlag |
50 v. H. |
15212 |
eilig oder bevorzugt zu bearbeiten sind |
Zuschlag |
50 v. H. |
15213 |
verspätet (insb. nach Beginn) vorgenommen werden |
Zuschlag |
100 v. H. |
2 |
Auslagen |
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21 |
Schreibauslagen, Kopien, Fotos |
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211 |
Abschriften, - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden |
||
2111 |
bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache |
je DIN A4 Seite |
8,00 |
2112 |
in fremder Sprache oder in Tabellenform |
nach Zeitaufwand |
s. § 8 Abs. 2 |
212 |
Anfertigen von Kopien bis DIN A3, - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden unabhängig von der Art der Herstellung |
je Seite |
0,50 |
2121 |
Anfertigen von Kopien ab DIN A3, - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden unabhängig von der Art der Herstellung |
je Seite |
1,00 |
213 |
Anfertigen von Fotos, - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden unabhängig von der Art der Herstellung |
je Foto |
2,00 |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder, wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 21,50 EUR,
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 17,75 EUR,
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 14,00 EUR bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 30,00 EUR erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 16. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 26. April 2005 außer Kraft.
Groß-Gerau, 21.06.2022
Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
Erhard Walther
Bürgermeister