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Satzung zum Schutze des Stadtwappens der Kreisstadt Groß-Gerau


Satzung zum Schutze des Stadtwappens der Kreisstadt Groß-Gerau

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau am 01.04.2025 folgende Satzung zum Schutze des Stadtwappens der Kreisstadt Groß-Gerau beschlossen.


§ 1 Wappen / Flagge

(1)   Gemäß § 14 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist die Kreisstadt Groß-Gerau berechtigt, das Stadtwappen als Hoheitszeichen zu führen.

(2)   Das Stadtwappen der Kreisstadt Groß-Gerau wurde durch das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 22. Januar 1996 genehmigt und wie folgt beschrieben:

„In geteiltem Schild oben in Blau der wachende hessische Löwe, unten in Gold ein schwebendes rotes gleicharmiges Kreuz, über Eck bewinkelt von zwei grünen Zwiebeln und zwei grünen Kohlköpfen. Über dem Schild eine bezinnte Stadtmauer mit Rundtor und drei bezinnten Rundtürmen.“

(3)   Die Flagge der Kreisstadt Groß-Gerau wurde durch das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 22. Januar 1996 genehmigt und wie folgt beschrieben:

„Auf Blau, Gold und Rot gestreifter Flaggenbahn aufgelegt das Stadtwappen.“


§ 2 Nutzungsrechte

(1)   Die Führung und sonstige Verwendung des Wappens sind grundsätzlich der Kreisstadt Groß-Gerau vorbehalten.

(2)   Darstellungen des Stadtwappens der Kreisstadt Groß-Gerau, die nur der Abbildung oder ausschließlich dekorativen Zwecken dienen, insbesondere der Ausschmückung von Reiseandenken, sind ohne besondere Genehmigung zulässig, sofern die Art der Verwendung die berechtigten Interessen der Stadt nicht beeinträchtigt. Bei einer Beeinträchtigung der städtischen Interessen kann die weitere Verwendung untersagt werden.

Die beabsichtigte Verwendung ist dem Magistrat zuvor schriftlich anzuzeigen.


§ 3 Genehmigungsbedürftige Verwendung

(1)   Natürlichen und juristischen Personen kann auf schriftlichen Antrag genehmigt werden, dass Stadtwappen gemäß § 1 Abs. 2 zu verwenden. Voraussetzung ist, dass die Verwendung die berechtigten Interessen der Kreisstadt Groß-Gerau nicht beeinträchtigt.

(2)   Als Verwendung gilt auch jede Darstellung in einer abweichenden Art, bei der eine Verwechselung mit dem in § 1 Abs. 2 genannten amtlichen Wappen möglich ist.

(3)   Die gelegentliche Verwendung des Groß-Gerauer Stadtwappens zu Schmuckzwecken bei Tagungen, Festlichkeiten und ähnlichen Anlässen kann auf Antrag genehmigt werden, sofern dies nicht die berechtigten Interessen der Kreisstadt Groß-Gerau beeinträchtigt.

(4)   Der Antrag auf Genehmigung ist beim Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau einzureichen. Dem Antrag ist ein Entwurf beizufügen, aus dem zu erkennen sein muss, zu welchem Zweck und in welcher Form das in § 1 Abs. 2 genannte Wappen verwendet werden soll.

(5)   Der Magistrat erteilt die Erlaubnis zur Verwendung des Stadtwappens schriftlich und auf jederzeitigen entschädigungslosen Widerruf. Die Genehmigung kann befristet oder unter Widerrufsvorbehalt erteilt oder von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(6)   Die Genehmigung kann insbesondere versagt oder widerrufen werden, wenn

a)     das Ansehen der Kreisstadt Groß-Gerau durch den vorgesehenen oder tatsächlichen Gebrauch des Wappens gefährdet oder geschädigt wird,

b)     durch die Art der Verwendung den Anschein eines amtlichen Charakters erweckt wird,

c)     eine missbräuchliche Verwendung nicht ausgeschlossen ist,

d)     das Stadtwappen nicht heraldisch richtig und künstlerisch einwandfrei wiedergegeben ist,

e)     die Bedingungen nicht eingehalten oder die Auflagen nicht erfüllt werden, sie durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist.

(7)   Das Recht zur Verwendung des Stadtwappens durch den Antragsteller ist nicht auf Dritte übertragbar.

(8)   Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35,00 Euro erhoben. Auf die Erhebung der Gebühr kann verzichtet werden.

(9)   Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.


§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.     ohne Befugnis nach § 2 oder Genehmigung nach § 3 Abs. 4 das Stadtwappen der Kreisstadt Groß-Gerau (§ 1 Abs. 2) verwendet,
  2. 2.     Bedingungen nicht einhält oder Auflagen nicht erfüllt, die in einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4 enthalten sind,
  3. 3.     Von § 2 Abs. 2 erfasste Darstellungen verwendet, obwohl ihm dies als Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Kreisstadt Groß-Gerau von dieser untersagt worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 5 Inkrafttreten

(1)   Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)   Wird das in § 1 Abs. 2 genannte Wappen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits für einen genehmigungspflichtigen Zweck ohne Genehmigung laufend verwendet, so ist die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung beim Magistrat zu beantragen.

(3)   Bereits erteilte Genehmigungen zur Verwendung des in § 1 Abs. 2 genannten Wappens behalten ihre Gültigkeit. Sie können nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 widerrufen werden.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau

Jörg Rüddenklau
Bürgermeister