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Kindertageseinrichtungssatzung gültig ab 01.01.2026


Satzung zur Nutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Kreisstadt Groß-Gerau (Satzung der Kindertageseinrichtungen)

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 18.11.2025 die folgende Satzung beschlossen:

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau hat in ihrer 47. Sitzung beschlossen, die Öffnungszeiten aller kommunalen Kindertageseinrichtungen zu vereinheitlichen. Diese werden daher einheitlich auf den Zeitraum von 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr festgelegt. Auf ausdrücklichen politischen Wunsch wird zudem festgehalten, dass das Projekt „Versorgungslage“ von der Stadtverordnetenversammlung unwiderruflich zurückgezogen wird, sobald die angestrebten Verbesserungen durch die Neuregelung der Öffnungszeiten erreicht sind.

§ 1 Träger und Rechtsform

(1) Die Kreisstadt Groß-Gerau unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Der Träger kann zur Regelung des Verhaltens und der Ordnung innerhalb einer Tageseinrichtung eine Hausordnung erlassen.

(2) In den Tageseinrichtungen für Kinder der Kreisstadt Groß-Gerau werden gemäß § 25 HJKGB betreut:

a) Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen,

b) Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zur tatsächlichen Einschulung mit Beginn des Schulbesuchs oder der Schließungszeit in den Sommerferien) in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen,

Kinder aus verschiedenen Altersstufen in altersgemischten Gruppen

§ 2 Aufgaben

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche
Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen

Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Sorgeberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 Kreis der Berechtigten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern offen, die in der Kreisstadt Groß-Gerau ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben und mit dem/der/den Sorgeberechtigten im Ortsgebiet wohnen,

a) vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder

b) vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder) offen.
(2) Ein Rechtsanspruch gegen die Kreisstadt Groß-Gerau auf Aufnahme eines Kindes
insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

§ 4 Aufnahmeantrag

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Sorgeberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Kreisstadt Groß-Gerau.
Die Anmeldung ist von allen Sorgeberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB §§ 1631,1687 BGB), Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.
Die Möglichkeit der digitalen Vormerkung über das zentrale Elternportal stellt keine Antragstellung im Sinne dieser Vorschrift dar. Sie dient ausschließlich der Erfassung eines Platzbedarfs und ersetzt nicht den nach Absatz 1 erforderlichen schriftlichen Aufnahmeantrag

(2) Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Kreisstadt Groß-Gerau nach Vorlage der vollständigen notwendigen Unterlagen und Nachweise durch die Sorgeberechtigten entschieden. Für die Aufnahme zum neuen Kindergartenjahr wird zum Anmeldestand 01.05. des laufenden Jahres entschieden. In Härtefällen kann der Magistrat Ausnahmen zulassen.
Die Platzvergabe im laufenden Kindergartenjahr erfolgt anhand der kontinuierlich aktualisierten Warteliste. Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes ist die vollständige Vorlage der für die Aufnahme und Inanspruchnahme von Gebührenermäßigungen/-freistellungen notwendigen Unterlagen und Nachweise durch die Sorgeberechtigten.

(3) Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. a) mit dem Erreichen des betreffenden Lebensalters des Kindes (Krippenkinder, Kindergartenkinder) bzw. dem Wechsel der Betreuungsgruppe nach Vollendung des 3. Lebensjahres ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Eine automatische Übernahme erfolgt nicht.

(4) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Sorgeberechtigten schriftlich bestätigen, dass
sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben. § 6 bleibt unberührt.

(5) Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.
Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen.

§ 5 Aufnahmekriterien

(1) Die Aufnahme erfolgt nach der Reihenfolge der untenstehenden Kriterien:

a. Lebensalter des Kindes,
b. Dauer und Umfang der Berufstätigkeit aller Sorgeberechtigten und/oder Haushaltsangehörigen. Die Berufstätigkeit ist bei abhängig Beschäftigten durch Nachweis der Meldung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung, bei Beamten durch schriftliche Bestätigung des Dienstherrn und bei Selbständigen durch geeignete Nachweise zu belegen. Im Fall der geplanten Arbeitsaufnahme muss der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Betreuungsverhältnisses erbracht werden. In diesem Fall erfolgt die Aufnahme in die Einrichtung nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Als Berufstätigkeit gelten auch berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen und ein Studium. Es ist ein geeigneter Nachweis hinsichtlich der
Ernsthaftigkeit der Ausübung zu erbringen. Gesetzlich nicht anerkannte Praktika oder nicht angemeldete Tätigkeiten werden nicht als Berufstätigkeit anerkannt.

(2) Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Kinderbetreuungsplätze berücksichtigt wird.

(3) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Veränderungen der Aufnahmevoraussetzungen dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei:

a) Veränderungen der Berufstätigkeit;
b) Eintritt in die Elternzeit;
c) Veränderungen des Hauptwohnsitzes;
d) Änderung der Kontaktdaten;
e) Veränderungen, die für die Betreuung des Kindes maßgeblich sind wie z.B. Trennung der Sorgeberechtigten.
(4) Veränderungen, die für die Betreuung des Kindes maßgeblich sind, berechtigen den Träger, den Betreuungsumfang zu reduzieren.

(5) Die Plätze mit Nachmittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Sorgeberechtigten berufstätig sind. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung ist durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen. Das Anrecht auf einen Platz mit Nachmittagsbetreuung geht verloren, wenn entsprechende Plätze nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen oder der vorgenannte Nachweis für die
Nachmittagsbetreuung für das folgende Kindergartenjahr nicht erbracht wird. Dann ist der Platz für die Nachmittagsbetreuung für ein anderes Kind freizumachen. Die Regelbetreuung (sechs Stunden pro Tag) bleibt davon unberührt.

(6) Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das
Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des Kindergartenjahres.

(7) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach

Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(8) Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer besonderen Betreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes in der Regelgruppe entsprochen werden kann und organisatorische, personelle und sachliche Voraussetzungen dafür vorliegen.
Besonderheiten der körperlichen, geistigen, seelischen und /oder sozialen Entwicklung des Kindes und /oder seines Verhaltens sind bei Antragstellung anzugeben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist der Träger berechtigt, das Kind mit sofortiger Wirkung vom täglichen Besuch der Betreuungseinrichtung auszuschließen. Nach § 14 kann darüber hinaus ein dauerhafter Ausschluss von der Betreuung erfolgen.

§ 6 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch

(1) Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden und Kinder
aus Familien, in denen nicht nur vorübergehend ansteckende Krankheiten vorkommen, werden in die Tageseinrichtungen für Kinder nur aufgenommen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

(2) Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die
Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere
durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen,
wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß
erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die
Sorgeberechtigten aufzukommen haben.

(3) Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(4) Die Sorgeberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.

(5) Kinder mit vorübergehenden ansteckenden Erkrankungen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grds. nicht besuchen.

(6) Kinder mit nicht nur vorübergehenden ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus
Familien, in denen nicht nur vorübergehende ansteckende Erkrankungen vorkommen,
dürfen die Tageseinrichtung für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 7 Betreuungszeiten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags von 07:00 bis
14:30 Uhr geöffnet.
Es bestehen folgende Betreuungsmodule:

7:00 – 13:00 Uhr (6 Stunden- Kernzeitmodul)

13:00 - 14:30 Uhr (Mittagsmodul)

(2) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3) Eine Änderung der gebuchten Betreuungszeiten ist ausschließlich auf schriftlichen Antrag der Sorgeberechtigten möglich. Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Kalendertag des jeweiligen Antragsmonats beim zuständigen Fachamt „Kindertageseinrichtung“ einzureichen. Änderungen werden ausschließlich zu vier festgelegten Terminen im Jahr (1. Januar, 1. April, 1. August und 1. Oktober) wirksam. Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass die Frist von mindestens 15 Kalendertagen vor dem jeweiligen Änderungsdatum eingehalten wird. Ein Rechtsanspruch auf eine Änderung besteht nicht. Die Änderung wird erst mit Zugang des entsprechenden Änderungsbescheids wirksam.

(4) Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden
Zeiträumen geschlossen werden:

a) während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen bleiben die Kindertageseinrichtungen für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen geschlossen. Die Schließung erfolgt fest in der dritten und vierten Ferienwoche,

b) in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,

c) an Brückentagen, nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam

d) Darüber hinaus bleiben die Kindertageseinrichtungen an drei Konzeptionstagen im Jahr sowie einmal monatlich an einem pädagogischen Nachmittag geschlossen,

e) wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Freistellungstagen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(5) Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grds. keinen Rückerstattungsanspruch.

(6) Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen für die Schließungszeit während der gesetzlich festgelegten hessischen Schulferienzeiten zu Beginn des Kindergartenjahres, ansonsten durch Veröffentlichung auf der Homepage der Kreisstadt Groß-Gerau und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder.

§ 8 Ferienbetreuung während der festgelegten Schließungszeiten in den Sommerferien

(1) Für Kinder, deren Sorgeberechtigte im bekanntgegebenen Schließungszeitraum (dritte und vierte Ferienwoche in den Sommerferien) nachweislich (in schriftlicher Form, z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen können und für ihre Kinder keine
Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende
Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Feriennotbetreuung angeboten
werden. Auf die Feriennotbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Über die Einrichtung einer Feriennotbetreuung während der Sommerferien entscheidet der Magistrat nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Einzelheiten der Feriennotbetreuung werden in den Tageseinrichtungen für Kinder durch Aushang sowie auf der Homepage der Kreisstadt Groß-Gerau bekannt gemacht.

§ 9 Pflichten der Sorgeberechtigten

(1) Die Sorgeberechtigten sind im Rahmen der gegenseitigen Erziehungspartnerschaft zur Zusammenarbeit mit den Fachkräften verpflichtet. Sie haben insbesondere die Vorschriften dieser Satzung sowie einer ggf. nach § 1 Abs. 1 erlassenen Hausordnung des Trägers einzuhalten.

(2) Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der individuellen Betreuungszeit besuchen.

(3) Im Verhinderungsfall haben die Sorgeberechtigten das Kind umgehend am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Dauer der Abwesenheit bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen.

(4) Zu Beginn der Betreuungszeit übergeben die Sorgeberechtigten ihr Kind persönlich an das pädagogische Personal der Tageseinrichtung. Die Abholung erfolgt ebenfalls pünktlich bis zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit beim Personal der Einrichtung.
Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet, sobald das Kind von den Sorgeberechtigten oder einer abholberechtigten Person in Empfang genommen wird und die Einrichtung verlässt.

(5) Die Sorgeberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung für Kinder zu bringen.

(6) Die Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es ist dem Betreuungspersonal untersagt, die Kinder im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeitnach Hause zu bringen oder von zu Hause abzuholen.

(7) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Sorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(8) Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Sorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(9) Bei Verstoß gegen die in den Absätzen 1 bis 8 geregelten Pflichten kann das Betreuungspersonal die Übernahme des Kindes verweigern oder eine sofortige Abholung durch die Sorgeberechtigten veranlassen.

§ 10 Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Sorgeberechtigten der Kinder
Gelegenheit zu einer Aussprache. Diese Zeiten werden durch Aushang in der jeweiligen
Tageseinrichtung bekannt gemacht.


(2) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG.

§ 11 Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 12 Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Sorgeberechtigten ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 13 Abmeldung

(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder dem Amt Kindertageseinrichtungen vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

(2) Innerhalb der letzten 3 Monate vor der Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kita-Jahres sind Abmeldungen nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug) mit entsprechender rechtlicher Wirkung möglich. Ansonsten sind die Abmeldungen erst zum Ende des Monats vor dem tatsächlichen Schuleintritt möglich.

(3) Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

§ 14 Ausschluss

(1) Entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten, kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen. Eine derartige Belastung kann beispielsweise auch dadurch eintreten, dass sich die körperliche und/oder geistige Verfassung des Kindes während des bestehenden Betreuungsverhältnisses derart ändert, dass eine fachliche und dem körperlichen und geistigen Wohl des Kindes gerecht werdende Betreuung nicht mehr gewährleistet werden
kann.

(2) Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann darüber hinaus aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn

a) die Satzung oder die Hausordnung durch die Sorgeberechtigten nicht beachtet oder nicht eingehalten wird,

b) in einem Zeitraum von einem Monat mehr als drei Mal ein Zusatzbetrag für die Überschreitung der gewählten Betreuungszeit erhoben wurde,

c) eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten des Kindes vorliegt,

d) eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Sorgeberechtigten vorliegt,

e) eine gestörte Erziehungspartnerschaft oder ein zerstörtes Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist,

f) eine Aufnahme des Kindes durch unwahre Angaben, die entscheidungseheblich
waren erfolgte

oder

g) die Fortführung des Betreuungsverhältnisses durch unwahre Angaben oder Nichtmitteilung von betreuungsrelevanten Änderungen erfolgt.

(3) Ein Ausschluss kann auch erfolgen bei unregelmäßigen Anwesenheitszeiten und/oder wiederholtem unentschuldigtem Fehlen, wenn dadurch die Kontinuität der Betreuung nicht gewährleistet werden kann oder der Betriebsablauf der Tageseinrichtung gestört wird.

(4) Werden Zahlungen nach der Kostenbeitragssatzung zweimal nicht ordnungsgemäß geleistet, kann das Kind nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII von der Betreuung ausgeschlossen werden.

(5) Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung des Trägers zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören. Mit dem Ausschluss endet das Betreuungsverhältnis.

§ 15 Anpassung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger

Bei einer Änderung des Betreuungsangebotes wird das Betreuungsverhältnis durch den Träger entsprechend angepasst oder aufgehoben.

§ 16 Gespeicherte Daten

(1) Für die Begründung und Durchführung des Betreuungsverhältnisses sowie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages werden nachfolgende personenbezogene Daten in schriftlicher Form, digital oder durch Foto- und Filmaufnahmen erhoben, gespeichert und verarbeitet:

1. Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse,
2. Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Sorgeberechtigten,
3. Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
4. Beschäftigungsnachweis der Sorgeberechtigten nach § 5 Abs. 1 b) der Satzung,
5. Angaben zum Impfstatus des Kindes,
6. Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,
7. Kontaktangaben zum zuständigen Hausarztes oder Kinderarzt,
8. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen,
9. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPALastschriften etc.).

Die Sorgeberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigt, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Sorgeberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die
Sorgeberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein

Einsichtsrecht.
Dazu werden erfasst:

• persönliche Daten des Kindes nach Abs.1,
• die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,
• seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehender Sorgeberechtigter),
• evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,
• Foto- oder Videodokumentation, soweit eine Einverständniserklärung hierzu vorliegt.

(2) Das Einverständnis der Sorgeberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird, sofern erforderlich, gesondert eingeholt.

(3) Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Kreisstadt Groß-Gerau soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(4) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der (DSGVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Kreisstadt Groß-Gerau einsehbar sind.
Weitere Datenschutzinformationen der Kreisstadt Groß-Gerau, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Kreisstadt Groß-Gerau einsehbar (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig treten
die Satzung vom 23.03.2004
die 1. Änderung vom 21.02.2006
die 2. Änderung vom 20.12.2023
die 3. Änderung vom 18.06.2019
außer Kraft.

Groß-Gerau, 19.11.2025

Der Magistratder Kreisstadt Groß-Gerau

gez.: Jörg Rüddenklau

Bürgermeister