Kindertageseinrichtung Kostenbeitragssatzung gültig ab 01.01.2026
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Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Kreisstadt Groß-Gerau
Kostenbeitragssatzung –
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Kreisstadt Groß-Gerau (Kostenbeitragssatzung) zur Satzung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 18.11.2025 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Kreisstadt Groß-Gerau.
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 09.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt
(1) Für die Betreuung von in den Tageseinrichtung/en für Kinder der Kreisstadt Groß-Gerau aufgenommenen Kinder haben die Sorgeberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Kostenerstattung für Verpflegung (Verpflegungsentgelt) zu entrichten.
(2) Zahlungspflichtig sind die Sorgeberechtigten. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Zu zahlen sind, je nach Inanspruchnahme, die sich aus dieser Satzung ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes/der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder sowie das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung und die dort ansonsten angebotenen Speisen und Getränke.
(4) Für das Betreuungsmodul bis 13:00 Uhr (Kernzeitmodul) ist keine Mittagsverpflegung Bestandteil des Leistungsangebots. Eine Zahlung des Verpflegungsentgelts entfällt. Ein Anspruch auf Mittagsverpflegung besteht nicht.
(5) Im Betreuungsmodul von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr (Mittagsmodul) ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und das entsprechende Verpflegungsentgelt zu entrichten. Das Mittagessen kann abhängig von den organisatorischen Abläufen der Einrichtung auch vor 13:00 Uhr stattfinden.
§ 2 Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt
(1) Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Krippenkindes nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit:
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Betreuungsmodul |
Betreuungszeit |
Kostenbeitrag monatlich |
Davon freigestellt nach §3 |
Zu zahlender Kostenbeitrag |
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Kernzeitmodul |
07:00 – 13:00 Uhr 6 Stunden |
350,00€ |
0,00€ |
350,00€ |
|
Mittagsmodul |
13:00 – 14:30 Uhr 1,5 Stunden |
87,50€ |
0,00€ |
87,50€ |
|
Mittagessen |
Im Mittagsmodul verpflichtend |
110,00€ |
0,00€ |
110,00€ |
(2) Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindergartenkindes nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit:
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Betreuungsmodul |
Betreuungszeit |
Kostenbeitrag monatlich |
Davon freigestellt nach §3 |
Zu zahlender Kostenbeitrag |
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Kernzeitmodul |
07:00 – 13:00 Uhr 6 Stunden |
330,00€ |
330,00€ |
0,00€ |
|
Mittagsmodul |
13:00 – 14:30 Uhr 1,5 Stunden |
82,50€ |
0,00€ |
82,50€ |
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Mittagessen |
Im Mittagsmodul verpflichtend |
110,00€ |
0,00€ |
110,00€ |
(3) Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. Für Tage, an denen Speisen und Getränke seitens der Tageseinrichtung für Kinder nicht angeboten werden, wird kein Verpflegungsentgelt erhoben. Schon abgebuchte Beträge werden verrechnet oder zurückgezahlt. Wenn ein Kind an mehr als 3 Tagen z. B. wegen Krankheit keine Verpflegung erhält, unverzüglich entschuldigt wurde und deswegen die Kosten für die Verpflegung eingespart werden können, kann von der Erhebung des Verpflegungsentgeltes für die restlichen Fehltage abgesehen und/oder auf Antrag das Verpflegungsentgelt für diese Tage erstattet werden.
(4) Sollte die Teilnahme an der Verpflegung aus medizinischen Gründen dauerhaft nicht möglich sein, so kann nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Nachweises über die vorliegende medizinische Notwendigkeit (z. B. Allergie oder Unverträglichkeit), aus dem die Art und der Umfang der Einschränkung sowie ggf. notwendige Maßnahmen hervorgehen, das betroffene Kind mit Wirkung zum 1. des Folgemonats von der Zahlung des Verpflegungsentgeltes befreit werden. Eine rückwirkende Erstattung bereits entrichteten Verpflegungsentgelts erfolgt nicht.
(5) Das Kind ist gemäß den Regelungen der Benutzungssatzung pünktlich bis zum Ende der gewählten Betreuungszeit abzuholen. Ein Überschreiten der gewählten Betreuungszeit führt zu einem Zusatzbetrag von 15,00 Euro pro angefangene Viertelstunde und Familie. Von der Erhebung des Zusatzbetrages kann abgesehen werden, wenn die Sorgeberechtigten nachweisen, dass der Verspätung ein unvorhergesehenes und/oder unverschuldetes Ereignis zugrunde liegt.
(6) Bei Abbruch der Eingewöhnung ist der Kostenbeitrag bis Monatsende wie folgt zu zahlen:
- Kinderkrippe: der Kostenbeitrag der gebuchten Module
- Kindergartenkinder: der Kostenbeitrag der gebuchten Module vor Freistellung
(7) Zusätzliche Verwaltungspauschale für die Notbetreuung während der Sommerschließzeit gem. § 8 Satzung der Kindertageseinrichtungen:
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Notbetreuung Kernzeit (07:00 – 13:00 Uhr) |
152,00€ |
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Notbetreuung Mittag (13:00 – 14:30 Uhr) |
38,00€ |
Die Gebühren für die Notbetreuung sind zusätzlich zu den gebuchten Modulen nach § 2 dieser Satzung zu zahlen.
§ 3 Befreiung von den Kostenbeiträgen
Soweit das Land Hessen der Kreisstadt Groß-Gerau jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d. h. bis zum Vormonat vor der tatsächlichen Einschulung bzw. dem Schulbeginn) also für Kindergartenkinder gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen folgendes:
1. ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von sechs Stunden täglich gebucht wurde.
2. ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.
3. der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.
§ 4 Abwicklung der Kostenbeiträge
(1) Die Zahlungspflicht für Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. Das Verpflegungsentgelt wird bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 monatlich anteilig gekürzt.
(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.
(3) Der Zusatzbetrag nach § 2 Abs. 5 wird jeweils im Nachhinein gesondert festgesetzt und erhoben. Der Zusatzbetrag ist mit der Festsetzung fällig.
(4) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen.
(5) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Magistrat nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren.
(6) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt durch die Sorgeberechtigten ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Gegebenenfalls kann bei Kindergartenkindern auch eine Kürzung der Betreuungszeit auf das Kernzeitmodul erfolgen.
(7) Rückständige Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Rückständige Kostenbeiträge führen nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen zum Ausschluss aus der Betreuung für die Module, in denen keine Befreiung gemäß § 3 gewährt wurde.
§ 5 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
1. Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse,
2. Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Sorgeberechtigten,
3. Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
4. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen,
5. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA- Lastschriften etc.).
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Kreisstadt Groß-Gerau soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der (DSGVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Kreisstadt Groß-Gerau einsehbar sind.
Weitere Datenschutzinformationen der Kreisstadt Groß-Gerau, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Kreisstadt Groß-Gerau einsehbar (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kindertagesstätten-Gebührensatzung vom 09.09.2013
mit folgenden Änderungen
1. Änderung vom 17.11.2015
2. Änderung vom 27.06.2017
3. Änderung vom 19.06.2018
4. Änderung vom 28.08.2018
5. Änderung vom 25.08.2020
außer Kraft.
Groß-Gerau, 09.12.2025
Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
gez.: Jörg Rüddenklau
Bürgermeister