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Datum: 26.02.2021

Landkreis verfügt Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen auf festgelegten öffentlichen Plätzen, Flächen & Grünanlagen

Zur Information der Groß-Gerauer Bevölkerung veröffentlicht die Stadtverwaltung hier einen Auszug aus der Pressemitteilung des Landkreises zur ab 27. Februar 2021 vorgeschriebenen Maskenpflicht auf festgelegten Plätzen:

Frühlingshafte Temperaturen haben die Menschen auch im Kreis Groß-Gerau zuletzt in Scharen ins Freie gelockt. „Nach den schweren Wochen des Lockdowns habe ich Verständnis, dass Menschen raus ins Freie wollen; gleichwohl müssen wir uns angesichts der hohen Inzidenzwerte an Corona-Regeln halten und alles tun, um weitere Ansteckungen zu vermeiden“, betonen Landrat Thomas Will und der Erste Kreisbeigeordnete und Gesundheitsdezernent Walter Astheimer.

Um das Infektionsgeschehen einzudämmen, hat der Kreisausschuss mit den Bürgermeistern der Kreiskommunen eine Maskenpflicht auf stark frequentierten Plätzen und Verkehrswegen in Gernsheim, Groß-Gerau, Kelsterbach, Nauheim und Riedstadt in der Zeit von 8 bis 22 Uhr verfügt. Die Allgemeinverfügung tritt am 27. Februar 2021 in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. April 2021.

„Aufgrund des anhaltend hohen Infektionsgeschehens, der stockenden Reduzierung der Infektionszahlen und dem Umstand, dass für diese gerade in den vergangenen Tagen wie-der ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist, haben wir nun die Orte, an denen die Maskenpflicht gilt, per Anordnung geregelt“, so Will und Astheimer. „Die Bürger wissen nun, wo die Pflicht zum Tragen der Masken gilt. Zugleich ermöglichen wir mit der Verfügung den Ordnungsbehörden eine effektive Kontrolle.“ Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sei insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfek-tionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind laut Infektionsschutzgesetz umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht für Fußgänger im Zeitraum von 8 Uhr bis 22 Uhr auf den nachfolgend benannten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen:

Gernsheim

  • Rheinstraße (ab Hausnummer 32 – „Fischerfesthaus“ – bis zum Fähranleger)
  • Alle Parkflächen angrenzend an „Fischerfesthaus“, „Fährstübchen“ und „Fährhaus“
  • Gesamte Schifferstraße einschließlich Obere Schifferstraße entlang des Rheins, Parkplatz, Hafenspitze sowie den angrenzenden Grünflächen 
  • Fußgängerweg „Sommerdamm“ von Rheinstraße bis Winkelbachbrücke einschließlich der angrenzenden Parkflächen zur Fähre 
  • Gesamte Grünfläche zwischen „Fischerfesthaus“ und Wasserschutzpolizeistation einschließlich der Skater-Anlage 
  • Gesamter Kohlenweg


Stadt Groß-Gerau

  • Fasanerie (gesamtes Gelände)
  • Sandböhlplatz (gesamte Fläche zwischen Darmstädter Straße und der Straße am Sandböhl)
  • Marktplatz (gesamte Fläche zwischen Darmstädter Straße, Elisabethenstraße und Am Marktplatz)

Kelsterbach

  • Graf de Chardonnet Platz
  • Sandhügelplatz
  • Mainanlage (Mündung Kelster bis Höhe Sindlinger Straße)
  • Südpark (gesamte Fläche)

Gemeinde Nauheim

  • Ortsausfahrt Ende Berzallee bis zum Beginn der Autobahnbrücke
  • Freizeitfläche im Regionalpark (gesamtes Gelände)
  • Ende „Seeweg“ über die Parkplatzfläche bis zu den Wegen entlang des Hegbachsees

Riedstadt

  • Richthofenplatz in Erfelden, erschlossen durch die Straßen (Rheinstraße, Rheinallee und die Straße Richthofenplatz)
  • Rathausplatz in Goddelau, erschlossen durch die Straßen (Bahnhofstraße, Starkenburger Straße, Alte Länderstraße) 
  • Am Roseneck in Crumstadt, erschlossen durch die Straßen (Lagerstraße, Nibelungenstraße, Friedrich-Ebert-Straße)

Soweit erforderlich sind die besagten Örtlichkeiten durch orthografische Aufsichten abgebildet. Diese sind als Anlagen angefügt und Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

§ 1a Abs. 3 CoKoBeV bleibt unberührt. Die Verpflichtung zur Bedeckung von Mund und Nase für die in Ziffer 1. dieser Anordnung benannten Örtlichkeiten besteht nicht für
a) Kinder unter 6 Jahren und
b) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Es wird den von Ziffer Buchstabe b) erfassten Personen empfohlen, ein entsprechendes ärztliches Attest bei sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen.

Ausnahmen von den vorstehenden Anordnungen können im begründeten Einzelfall von der zuständigen Behörde unter besonderer Beachtung der epidemiologischen Lage gewährt werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 27. Februar 2021 in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. April 2021. Eine inhaltliche Anpassung oder Ergänzung und eine Verlängerung bleibt in Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage vorbehalten.

Allgemeinverfügung ist im Wortlaut unter dem nachfolgenden Link aufrufbar:

Allgemeinverfügung des Landkreises: Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen auf festgelegten öffentlichen Plätzen, Flächen & Grünanlagen (geltend ab 27.2. bis 1.4.2021)