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Datum: 23.08.2021

Hessen informiert: Aktuelle Corona-Regeln, was ist unter welchen Bedingungen erlaubt (Stand 20. August 2021)

Die hessische Landesregierung hat eine kommentierte Fassung der Auslegungshinweise zur ersten Änderung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV) zur Verfügung gestellt.

Vorbemerkung:

Die nachfolgenden Hinweise dienen der Auslegung der am 25. Juni 2021 in Kraft getretenen CoSchuV vom 19. Juni 2021 (GVBl. S. 282) in der Fassung der am 19. August 2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 1 der zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 17. August 2021 (GVBl. S. 386).

Die nachfolgende Auflistung ist nach den Regelungen der Verordnung gegliedert und gibt einen Überblick über häufige Nachfragen; sie ist nicht abschließend. Die Auslegungshinweise ersetzen nicht die Regelungen der Verordnung. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.

Als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat befugt, unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), über die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.


Die jeweiligen Hygienevorschriften der Verordnung sind einzuhalten.

Für Vollzugsfragen siehe im Folgenden unter § 27.

Die Verordnung enthält keine versammlungsspezifischen Regelungen. Die Regeln über Veranstaltungen sind daher nicht auf Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes (z.B. Demonstrationen, politische Versammlungen oder Parteitage) anzuwenden. Für sie gelten die allgemeinen Regeln des Versammlungsgesetzes. Zum Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen Infektionsschutz, welcher sich aus dem Grundrecht auf Leben und Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 GG herleitet, und dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG, bewerten die Versammlungsbehörden jeden Einzelfall. Im Rahmen einer verhältnismäßigen Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz wird sodann ein sachgerechter Ausgleich zwischen den beiden Verfassungsgütern herbeigeführt.


Einzelne Regelungen

§ 1 - Pandemiegerechtes Verhalten

(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.
(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann.
(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.

(4) Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren
Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist. Die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Versammlungen und Kulturveranstaltungen, den Besuch der Gastronomie sowie von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.

(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.


Angesichts der aktuellen positiven Entwicklung des Pandemiegeschehens in Hessen können strenge
Kontaktbeschränkungen derzeit entfallen.
Weiterhin bleibt aber verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, oberstes Gebot. Diese Hinweise gelten ebenso für den öffentlichen Raum wie die private Wohnung.

§ 2 - Medizinische Maske

(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne
Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen
1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,

2. bei Großveranstaltungen in Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen,
3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,
4. von
  •  Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2021 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), 
  • Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,
  • Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;
5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch
interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden,
6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,
7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen,
8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen, von Spielbanken, Spielhallen,
Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,
9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zur Einnahme eines
Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby,
10. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, gilt dies in den Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,
11. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden
bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,
12. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,
13. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16
und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, 
14. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden,
bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,
15. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht
1. für Kinder unter 6 Jahren,
2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische
Maske tragen können,
3. für Besuche in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind,
4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,
5. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,
6. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,
7. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet
wurden,
8. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen,
ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.

(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 sind in den ersten beiden Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien auch an den Sitzplätzen Masken zu tragen. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch danach an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht anordnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes außerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen.


Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht im Freien. In Innenräumen und an sonstigen Orten, an denen die Maskenpflicht gilt, ist einheitlich eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen.
Dort, wo keine Maskentragungspflicht besteht, ist grundsätzlich der Verzehr von Speisen und Getränken möglich (z.B. Sitzplatz im Kino oder bei anderen Veranstaltungen).


Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Innenliegende Publikumsbereiche öffentlich zugänglicher Gebäude sind solche, zu denen Externe, beispielsweise Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher und andere nicht zur Einrichtung gehörende oder dort tätige Personen, Zugang haben. Nicht zum Publikumsbereich gehören demnach etwa Sozialräume des Personals, Lagerräume sowie Verwaltungs- und Bürobereiche ohne Publikumsverkehr.

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Die Vorschrift betrifft Großveranstaltungen, bei denen aufgrund der Besucherzahl, insbesondere der Zahl der gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände anwesenden Besucherinnen und Besucher, typischerweise Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass oder in der Warteschlange, zu erwarten sind und bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste, Kirmes-Veranstaltungen oder größere Sport- und Kulturveranstaltungen.


Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Von der landesrechtlichen Regelung für Masken an Arbeits- und Betriebsstätten bleiben die bundesrechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes etwa aus der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung unberührt.


Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Die Maskenpflicht gilt für

  • Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen,
  • Patientinnen und Patienten in Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  •  Personal in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerber, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlerinnen,


Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Groß- und Einzelhandel
Die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen, gilt auch in überdachten oder überdeckten Ladenstraßen von Einkaufszentren und überdachten Einkaufspassagen. In den dazugehörigen Parkhäusern ist ebenfalls eine Medizinische Maske zu tragen. 

Auch bei Verkaufsveranstaltungen in Innenräumen außerhalb privater Wohnungen, etwa den sogenannten Kaffeefahrten, ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, die am Sitzplatz abgenommen werden kann. In Bussen gelten die Regelungen des § 2 Nr. 10.


Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: ÖPNV
Im Öffentlichen Personenverkehr (innerhalb der Fahrzeuge sowie der geschlossenen Bahnhofs- und Zugangsgebäude) muss für die Dauer des Aufenthalts grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden. Wenn alle Insassen (etwa in einem Reisebus) über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, kann die Maske am Platz abgenommen werden.

Keine Maskenpflicht besteht an offenen ÖPNV-Haltestellen, Fähranlegern, Häfen und Schiffsanlegestellen sowie den Außendecks der Fähr- und Ausflugsschiffe. Wenn dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Angehörigen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann, sollte eine medizinische Maske getragen werden (vgl. § 1 Abs. 2).

In der Bordgastronomie der Ausflugsschiffe gelten die Vorgaben des § 22 Abs. 1 Nr. 2.


Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Hochschulen, Berufs- und Musikakademien
Weitergehende Befreiungen von der Maskenpflicht sind für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten sowie nach Festlegung der Hochschul-/Akademieleitung möglich; umgekehrt kann die Hochschul-/Akademieleitung auch noch weitere Verpflichtungen zum Tragen von medizinischen Masken treffen (vgl. Abs. 2 Nr. 7, § 14 Abs. 2 Nr. 3).


Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Gebäude von Schulen und anderen Ausbildungseinrichtungen
Schulen für Erwachsene und Fachschulen sowie Berufsschulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, sind Schulen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG. Auf den Aufenthalt in ihren Gebäuden ist daher § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 anwendbar. Dasselbe gilt für nicht staatlich anerkannte Ersatzschulen außerhalb der Vorbereitung auf Nichtschülerprüfungen.

Die Pflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) sowie während des Verzehrs von Speisen und Getränken. Gleiches gilt für die Ausübung des Schulsports (schulischer Grund nach Abs. 2 Nr. 8).


Abs. 1 Satz 1 Nr. 13: Veranstaltungen und Kulturbetriebe, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte
Die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken gilt für Besucherinnen und Besucher von Zusammenkünften nach §§ 16 f., die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes. Für Personal gilt Nr. 3 der Regelung.

Bei Chorproben in geschlossenen Räumen dürfen die Masken ebenfalls am Sitzplatz (bzw. festen Stehplatz) abgenommen werden.


Abs. 1 Satz 1 Nr. 15: Kinder- und Jugendarbeit
Unter kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sind insbesondere schulische Förderangebote in den Ferien nach
§ 15c HSchG, beispielsweise „Ostercamps“, „Deutschsommer“ u. ä. – zu verstehen. 

Abs. 3
Abs. 3 regelt die Pflicht zur medizinischen Maske auch am Sitzplatz in den sogenannten Präventionswochen sowie die weiteren Anordnungsmöglichkeiten von Schulleitung und Gesundheitsamt betreffend die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken.

§ 3 - Negativnachweis

(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch
1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung 

3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält.

4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),

5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder

6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält.“

Soweit zu dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren. 

(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen
Ausweispapier im Original vorzulegen.

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Impfnachweis
Ein Impfnachweis ist nach § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARSCoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.


Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Genesenennachweis
Ein Genesenennachweis ist nach § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein
Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.


Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Testnachweis
Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die zugrundeliegende Testung muss mit einem zugelassenen verkehrsfähigen Test erfolgt sein und darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

Die Testung mittels Antigen-Test kann

  • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Der Testnachweis gilt dann nur für die jeweilige Schutzmaßnahme und dient nicht für den Einsatz zu einem anderen Anlass, der nach der CoSchuV einen Testnachweis erfordert. 
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder 
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden.

In Betracht kommen danach Antigen-Schnelltests durch Dritte ebenso wie sog. Selbsttests.

Bezüglich der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sollte ein Mindestmaß an Qualifikation im Sinne der MPBetreibV gefordert werden. Ob eine Überwachung von Selbsttests aus Distanz als ausreichend erachtet werden kann, ist vom Betreiber zu entscheiden. Betreiber ist, wer in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. Es wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen.

Zur Frage, ob eine verwendete App dem Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes und der entsprechenden Verordnungen unterliegt, wird auf die Orientierungshilfe „Medical Apps“ des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Abgrenzung/MedicalApps/_node.html verwiesen.

Eine Erstattung der Überwachungsleistung ist im IfSG, der SchAusnahmV oder der CoSchuV nicht geregelt.

Eine Testung zu Hause sieht § 2 Nr. 7a SchAusnahmV nicht vor.

Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Testheft für Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen im Rahmen des verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes nach § 13 Abs. 1 regelmäßig über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Selbsttest zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vornehmen. Der Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen des verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes, welcher insbesondere durch das Testheft für Schülerinnen und Schüler erfolgt, ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen. Auch Teststellen können Eintragungen im Testheft vornehmen. In Kombination mit der Vorlage eines Schülerausweises, eines Kinderreisepasses oder eines Personalausweises dient das Testheft z. B. bei dem Besuch eines Kinos oder eines Restaurants in Hessen als negativer Testnachweis. Eine festgelegte zeitliche Geltungsdauer des einzelnen (negativen) Tests gibt es nicht. Es genügt die regelmäßige Aktualisierung des Testheftes im Rahmen der Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept. Einzelne Unterbrechungen sind unschädlich. Bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, in denen kein entsprechendes Testheft existiert, reicht der Schülerausweis, da in allen Ländern Testkonzepte bestehen.


Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Testnachweis für Lehrkräfte

Für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes kann ein Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Test nach § 13 Abs. 3 einen Negativnachweis im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 erbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antigen-Selbsttest in der Schule unter Begleitung einer oder eines durch die Schulleitung Beauftragten durchgeführt wird.

Abs. 1 Satz 2
Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, wird ebenfalls von einem Testerfordernis abgesehen.


Abs. 2 
Originale im Sinne der Vorschrift sind keine Papierkopien. Gemeint sind die Originale von Impfpass oder CovPass sowie der Ausweispapiere. Sofern diese in anerkannte Anwendungen eingelesen wurden (Corona-Warn-App, CoVPass), ist dem Erfordernis ebenfalls genügt.

§ 4 - Kontaktdatenerfassung

Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes:
1. personenbezogenen Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben;
2. die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in elektronischer Form erfolgen;

Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.

Für die vorzugsweise elektronisch durchzuführende Kontaktdatenerfassung stehen Betrieben, Kultureinrichtungen und anderen zur Kontaktdatenerfassung verpflichteten Einrichtungen verschiedene App-Lösungen am Markt zur Verfügung. Die vom Land Hessen zentral beschaffte luca-App ist dabei nicht verpflichtend, sondern kann freiwillig von zur Kontaktdatenerfassung Verpflichteten genutzt werden. Andere App-Lösungen können gleichwertig zur luca-App verwendet werden.
Für Besucherinnen und Besucher ohne Smartphone ist weiterhin eine papierbasierte Datenerfassung anzubieten, wenn nicht andere Möglichkeiten zur digitalen Erfassung (z.B. über das Schlüsselanhängersystem bei luca) zur Verfügung stehen.

§ 5 - Abstands- und Hygienekonzepte

Soweit nach dieser Verordnung die Öffnung und der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten sowie Zusammenkünfte, Veranstaltungen und ähnliches nur nach Erstellung und Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts zulässig sind, hat dieses unter Berücksichtigung der jeweiligen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,
2. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen und
3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen vorzusehen.

Hygienekonzepte müssen die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen berücksichtigen und im Einzelfall geeignet sein, die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern bzw. das Infektionsrisiko erheblich zu reduzieren. Pauschale Vorgaben für geeignete Hygienekonzepte können aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls nicht gemacht werden. Mit Inkrafttreten der CoSchuV gelten keine allgemeinen Kontaktbeschränkungen und damit keine generelle Pflicht zur Einhaltung von Mindestabständen mehr.

Stattdessen ist jeder zu einem pandemiegerechtem Verhalten nach § 1 aufgerufen. Zu den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zählt nach wie vor die Reduzierung der engen persönlichen Kontakte und das Einhalten von Abständen, insbesondere bei größeren Zusammentreffen außer mit geimpften, genesenen oder aktuell getesteten Personen. Aufgabe der Abstands- und Hygienekonzepte ist bei den jeweiligen Angeboten und Veranstaltungen einen Rahmen zu gewährleisten, der den einzelnen Kunden, Besuchern oder Teilnehmern ein pandemiegerechtes Verhalten und damit das
Vermeiden von Infektionen ermöglicht.

Hierzu zählt unter anderem:

  • die Ermöglichung der Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen verschiedener Haushalte oder das Treffen anderer geeignete Schutzmaßnahmen; andere Schutzmaßnahmen sind beispielsweise Trennvorrichtungen, aufgelockerte Sitzmuster in Veranstaltungen ((doppeltes) „Schachbrettmuster“), Lüftungskonzepte, Zugangsbeschränkungen auf Personen mit Negativnachweis oder Maskentragen, 
  • Hygieneartikel, insbesondere Desinfektionsmittel, werden zur Verfügung gestellt, 
  • regelmäßige Desinfektion von Händekontaktflächen (zum Beispiel Türklinken), 
  • regelmäßiges intensives Lüften von Räumen; Bevorzugung von Kontakten im Freien.

Die möglichen Maßnahmen nach § 5 Nr. 2 sind optional und alternativ, sie müssen nicht kumulativ angewendet werden.

Die Maskenpflicht als geeignete Maßnahme i.S.d. § 5 Nr. 2 ist im Innenbereich als geeignet anzusehen und nur in Ausnahmefällen im Außenbereich. Gleiches gilt für Lüftungsanlagen oder Trennvorrichtungen.

Auch ein sog. (doppeltes) „Schachbrettmuster“, bei dem reihenversetzt abwechselnd (zwei) Plätze besetzt werden und (zwei) Plätze freibleiben oder die Bildung von Sitzgruppen von höchstens 25 Personen mit ausreichendem Mindestabstand zur jeweils nächsten Gruppe, sind eine geeignete Schutzmaßnahme im Sinne des § 5 Nr. 2.

Stehplätze sind grundsätzlich erlaubt, dann ist aber ein geringeres Fassungsvermögen vorzusehen oder es sind für Stehplätze nur Geimpfte und Genese zuzulassen.

Es sind Teilbereiche von Veranstaltungsstätten (insbesondere Blöcke mit eigener Zuwegung) zulässig, in denen sich ausschließlich Geimpfte / Genesene auch ohne Abstand aufhalten.

Veranstaltungen oberhalb einer Grenze von 750 bzw. 1.500 Personen bedürfen einer individuellen Genehmigung. Oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern liegt die genehmigungsfähige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 25.000 Personen.

Entscheidend ist, dass wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsrisikos getroffen werden.

§ 6 - Zutrittsuntersagung

(1) Personen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu
1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,
2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden;
3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,
4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,
8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember
2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes. 

Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.

(2) Liegt in einer Einrichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 oder 7 ein nach dem Infektionsschutzgesetz
meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vor, ist der Zutritt bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes untersagt.

Es bestehen weiterhin Zutrittsverbote bei SARS-CoV-2-Krankheitssymptomen für die in Abs. 1 aufgelisteten Einrichtungen.

Die Zutrittsuntersagungen gelten auch, wenn Angehörige des gleichen Hausstands Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ausgenommen sind Geimpfte und Genesene. Außer für das Personal und Geimpfte sowie Genesene gilt das Verbot auch, solange Angehörige des gleichen Hausstands einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder
einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.

Das Verbot besteht generell bei einem Infektionsgeschehen oder einer bestätigten Infektion in einer Einrichtung bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamts.

Schulen für Erwachsene und Fachschulen sowie Berufsschulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, sind Schulen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG. Auf den Zutritt zu ihren Gebäuden ist daher § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 anwendbar. Dasselbe gilt für nicht staatlich anerkannte Ersatzschulen außerhalb der Vorbereitung auf Nichtschülerprüfungen.

§ 7 - Absonderung aufgrund Testergebnis

(1) 

Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Tester-gebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermög-lichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des tägli-chen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für

1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
und
2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,
wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten
besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.
(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind
1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und
2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der
NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).
Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.
(4) 

Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, in-nerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.

(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

Abs. 1 Satz 1 Selbstquarantäne
Personen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (im Folgenden: PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet,

  • sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und
  • sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern.


Abs. 1 Satz 3 Haushaltsquarantäne
Personen, die mit einer anderen Person, bei der eine Infektion mit SARS-CoV-2 mittels einer PCRTestung nachgewiesen wurde, in einem Hausstand leben (Haushaltsangehörige) sind verpflichtet,

  • -sich unverzüglich nach Erhalt des Testergebnisses der/des Haushaltsangehörigen auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und
  • sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern.

Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs (Einkaufen im Supermarkt, Apotheke usw.), wird die Verpflichtung zur Absonderung in der Haushaltsquarantäne ausgesetzt.


Der Haushaltsquarantänepflicht unterliegen nicht,

  • geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und
  • genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,

wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Geimpfte und Genesene, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.


Abs. 2
Die Selbstquarantäne gilt auch für Personen bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (AntigenTests zur Eigenanwendung durch Laien). Sie müssen bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses unverzüglich einen PCR-Test durchführen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines PCR-Tests erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.


Abs. 4
Das zuständige Gesundheitsamt ist unverzüglich 

  • über den Erhalt eines positiven PCR-Testergebnisses zu informieren.
  • zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses auftreten.


Abs. 5
Für die Zeit der Absonderung unterliegen die Betroffenen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Sie sind zur Kooperation verpflichtet.


Abs. 6
Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung befreien oder Auflagen anordnen.

§ 8 - Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen

(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nur von Personen betreten werden, die über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungsleitung kann für engste Familienangehörige Ausnahmen zugelassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.
(2) Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen
1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und
2. über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzepte nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.

Abs. 1
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 7 IfSG sind nur solche, die den in dem Verweis in § 8 Abs. 1 S. 1 genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Der Verweis in § 23 Abs. 3 Nr. 7 IfSG ist insofern einschränkend zu interpretieren.

Die Zulassungsmöglichkeit nach Satz 2 ist auf wenige (wirkliche) Ausnahmefälle zu begrenzen. Grundsätzlich sind nur sehr wenige Konstellationen denkbar, in denen ein Besuch so dringlich ist, dass nicht einmal ein Testergebnis abgewartet werden kann.

Die Besuchsregelung gilt nicht für die Mitarbeiter/innen des Rettungsdienstes, die sich aus beruflichen Gründen in einer der genannten Einrichtungen aufhalten.


Abs. 2
Die Einzelheiten des einrichtungsbezogenen Abstands- und Hygienekonzepts richten sich – unter Beachtung der Erläuterungen zu § 5 – nach den Erfordernissen vor Ort. Dabei sind insbesondere die Empfehlungen des RKI zu beachten. Dies entspricht dem für Krankenhäuser ohnehin geltenden Verweis in § 10 Abs. 1 KHG.

Darüber hinaus behält sich das Hessische Ministerium für Soziales und Integration vor, zusätzliche Empfehlungen zum Schutz vor Übertragungen von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zu erlassen.

Grundsätzlich muss sich ein einrichtungsspezifisches Abstands- und Hygienekonzept bei einem Krankenhaus zumindest mit den nachfolgenden Themen auseinandersetzen:

  • Schutz besonders vulnerabler Patientengruppen vor Infektion 
  • zeitliche und räumliche Steuerung der Besucherinnen und Besucher im Krankenhaus 
  • Einhaltung von Abstandsregelungen in den Patientenzimmern 
  • Vorgehen bei der Überprüfung der Negativnachweise

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das auf der bundesrechtlichen Norm des BGB basierende Hausrecht der einzelnen Krankenhäuser durch die Regelung der CoSchuV nicht eingeschränkt wird. Die CoSchV regelt allein die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Besucherinnen und Besucher (Abs. 1) und die Anforderungen an die Einrichtungen (Abs. 2). Dieses Schutzniveau darf nicht unterschritten werden. Ob aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Einrichtungen durch das Hausrecht ein höheres Schutzniveau hergestellt werden muss, entscheiden die Einrichtungen eigenverantwortlich. Wichtig ist dabei, dass die Ausübung des Hausrechts primär durch das einrichtungsbezogene Abstand- und Hygienekonzept begründet werden muss.

§ 9 - Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

(1) Zu Besuchszwecken dürfen
1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,
2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,
3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,  nach Maßgabe des Besuchskonzepts nach Abs. 2 betreten werden. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungen nach Satz 1 müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen.
(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen.
(3) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist im
einrichtungsbezogenen Konzept nach Abs. 2 Satz 1 zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.
(4) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das
Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
(5) Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen. Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(6) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.

Besuchseinschränkungen beispielsweise in Bezug auf die Häufigkeit oder die zulässige Personenzahl sind aufgehoben. Einschränkungen zur maximalen Dauer der einzelnen Besuche sind grundsätzlich nicht zulässig, sondern können nur im konkreten aktuellen Einzelfall erfolgen. Dies ist der Fall, wenn sich eine nicht mehr zu bewältigende Besucherzahl im Haus aufhält, so dass das Hygienekonzept nicht mehr eingehalten werden kann. Dann kann im angemessenen Rahmen auf eine Beendigung des Besuchs hingewirkt werden. Auch das Verlassen der Einrichtung von Bewohnerinnen und Bewohner ist weiterhin jederzeit möglich. Eine Isolation von Bewohnerinnen und Bewohnern bei Rückkehr nach einem Wochenendbesuch oder stundenweisen Verlassen der Einrichtung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Bei Problemen oder Fragen zu einzelnen Einrichtungen können sich Ratsuchende an die Betreuungs- und Pflegeaufsicht in den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales wenden. Die örtlich zuständige Ansprechperson ist unter nachfolgendem Link zu finden: https://rpgiessen.hessen.de/soziales/hessische-betreuungs-pflegeaufsicht

§ 10 - Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege

Soweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter
1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vorzunehmen,
2. ein Abstand- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.
Einzelangebote im Sinne des Satz 1 sind nur untersagt, wenn ein Fall des § 6 Abs.1 Satz 2 vorliegt; § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Es handelt sich hierbei insbesondere um nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d SGB XI anerkannte Angebote (diesbezügliche Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen). Gruppenaktivitäten in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen zählen nicht hierzu.

Einzelangebote sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamts verboten, wenn ein meldepflichtiges Infektionsgeschehen vorliegt.

§ 11 - Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe

(1) Die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird. Für die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Satz 1 findet keine Anwendung bei Menschen mit Behinderungen, die über einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verfügen.

Für Personen, die über einen vollständigen Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-verordnung verfügen, liegen die Voraussetzungen für das sogenannte Attest-Corona (AC) und damit die Befreiung von der Präsenzpflicht in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nicht mehr vor. Sie können insofern an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

§ 12 - Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte

(1) Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes, in Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs sowie in erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist.
(2) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.

Im Bereich der Kindertagesbetreuung wird auf eine Maskenpflicht für Erzieherinnen und Erzieher in Kitas und Kindertagespflege im Innen- und Außenbereich verzichtet. Die Entscheidung, ob und in welchen Situationen das Tragen einer Maske in der pädagogischen Arbeit in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege unter Beachtung der bundesrechtlichen Regelungen sinnvoll und notwendig ist, liegt damit bei den Kita-Trägerinnen und -Trägern sowie den Tagespflegepersonen vor Ort. Diese können entsprechende Regelungen im Rahmen ihrer Hygienepläne festlegen. Im Übrigen wird das Hygienekonzept des Landes entsprechend angepasst. Dieses sieht vor, dass alle Erwachsenen ab dem Betreten der Kita / Tagespflegestelle eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollten, auch die Beschäftigten, solange diese sich nicht unmittelbar in der pädagogischen Arbeit mit den Kindern befinden.

Bis spätestens Montag, 5. Juli 2021, erfolgt die Rückkehr zum Regelbetrieb mit Hygienemaßnahmen. Betreuung in konstanten Gruppen ist damit nicht mehr erforderlich und offene oder teiloffene Konzepte sind möglich. Für Personen mit Krankheitssymptomen sowie von Quarantäne Betroffene gelten weiterhin die Betretungsverbote nach dieser Verordnung (vgl. § 6).

Das Hygienekonzept des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen ist auf der Homepage des
Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration unter https://soziales.hessen.de/kinderbetreuungcorona
veröffentlicht.

§ 13 - Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. In den ersten zwei Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich.  Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 4 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten.
(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 5, entsprechend.
(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie
1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder
2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
sind.
(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nemen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.

Schulen für Erwachsene und Fachschulen sowie Berufsschulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, sind Schulen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG. Auf sie ist § 13 anwendbar, nicht § 15. Dasselbe gilt für nicht staatlich anerkannte Ersatzschulen außerhalb der Vorbereitung auf Nichtschülerprüfungen. Für Schulmensen gilt § 2 Abs. 2 Nr. 8 und § 22 Abs. 2. 

Sonstige reguläre schulische Veranstaltungen sind insbesondere Betreuungsangebote der Schulträger und ganztägige Angebote nach § 15 sowie schulische Förderangebote in den Ferien nach § 15c HSchG, Schulfahrten und Schulwanderungen. Keine regulären schulischen Veranstaltungen sind nur punktuell und kurzzeitig stattfindende Veranstaltungen wie z. B. Schulfeste oder Elternabende. 

Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 hat das Kultusministerium zugelassen für Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten körperlich-motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung, die einer besonderen Betreuung bedürfen, aber bei denen aufgrund ihrer Beeinträchtigungen eine Testung auch nicht mit Unterstützung fachkundiger Helferinnen und Helfer durchgeführt werden kann (Erlass vom 12.Mai 2021 – Az. 651.260.130-00308).

Bei Förderangeboten in den Ferien, die als schulische Veranstaltungen durchgeführt werden, gelten im Übrigen weitgehend dieselben Regeln wie bei Angeboten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Davon abweichend sind Sportangebote ebenso wie der allgemeine Schulsport gestattet. Das Hygienekonzept des Kultusministeriums ist zu beachten. Für den Schulsport können Sportstätten und Schwimmbäder abweichend von den Voraussetzungen der §§ 18 und 20 geöffnet werden.

Distanzunterricht im Sinne des § 69 Abs. 6 HSchG, der im Anwendungsbereich von § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 durchzuführen ist, ist ein Unterricht, der in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfindet, wenn zum Schutz von Leben und Gesundheit eine Schulschließung, der Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse oder der Ausschluss einzelner Personen angeordnet oder genehmigt wurde oder aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse der Präsenzunterricht ausfällt.

Die Testfrequenz wird in den ersten beiden Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien auf mindestens drei Testungen pro Woche erhöht.

§ 14 - Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien

(1) Bei Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie bei der Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, sind die Kontaktdaten nach Maßgabe des § 4 zu erfassen; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin.
(2) Die Leitungen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien sowie die Anbieter fachspezifischer
Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) können zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests ergänzend folgende Maßnahmen treffen:
1. zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichten,
2. den Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen oder einzelnen Räumen auf Personen mit Negativnachweis
nach § 3 beschränken,
3. vom Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.
(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 16 entsprechend.

Die Organisation und Ausgestaltung der hochschulischen Lehre liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Hochschulen im Rahmen der geltenden Rechtsvorgaben. Die Hochschulen werden vor Ort umfassend informieren. Einzelfragen zur konkreten Planung des Lehr-, Studien- und Prüfungsbetriebsbetriebs und den Hygienemaßnahmen werden von der jeweiligen Hochschule beantwortet.

Bei der nach Abs. 1 erforderlichen Kontaktdatenerfassung kann die Identifikation digital mit einer Software mit Selbstangabe oder mit der sog. Studicard erfolgen. Die Hochschule hat sicherzustellen, dass sie auf Anforderung des Gesundheitsamts die in § 4 genannten Daten übermitteln kann. 

Die Entscheidungen, welche die Leitung der Einrichtung nach Abs. 2 treffen kann, setzen eine Notwendigkeit gemäß Gefährdungsbeurteilung für die spezifische Veranstaltung oder den Raum voraus. Die Umsetzung kann per Hausrecht erfolgen.

Für staatliche Einrichtungen gelten ergänzend die in den Dienstanweisungen des zuständigen Ministeriums getroffenen Regelungen.

§ 15 - Bildungsangebote, Ausbildung

Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen, sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Angeboten der beruflichen Bildung, Lehrgängen der außerbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis.

Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten muss der Unterricht so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden. Eine Gruppenobergrenze besteht in Einrichtungen nicht. Auch eine Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände gibt es nicht, die Einhaltung wird gleichwohl dringend empfohlen In geschlossenen Räumen ist eine medizinische Maske bis zur Einnahme des Sitzplatzes zu tragen (vgl. § 2 Nr. 14).

Die Ausbildung in Betrieben sowie die außer- und überbetriebliche Ausbildung von Auszubildenden ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie den Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 14) zulässig. Die Erstellung und Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts (vgl. § 5) und die Kontaktdatenerfassung (vgl. § 4) wird dringend empfohlen.

Der praktische Fahrunterricht an Fahrschulen sowie die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist
gestattet. Das Tragen einer Medizinischen Maske wird dringend empfohlen, da das Abstandsgebot im
praktischen Teil des Fahrunterrichts nicht eingehalten werden kann.

Für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden gelten die Regelungen des
§ 13 Abs. 1 entsprechend.


§ 16 - Veranstaltungen und Kulturbetrieb

(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn
1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 750 und im Freien 1.500 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,
2. in geschlossenen Räumen bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,
3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 erfasst werden und
4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,
2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,
3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie
4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren,
Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. 


(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dringend empfohlen.

(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.

(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 GewO und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Kontaktdatenerfassung nach Abs. 1 Nr. 3 nur bei gastronomischen Angeboten zu erfolgen hat.

Abs. 1
Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote an denen nicht mehr als 25 Personen im öffentlichen Raum teilnehmen, unterliegen keinen Auflagen. Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden auch Geimpfte und Genesene im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mitgezählt.

Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, unterliegen grundsätzlich den in Abs. 1 genannten Auflagen.

Floh- und Trödelmärkte sind Veranstaltungen im Sinne des § 16 Abs. 1 und sind unter Beachtung der entsprechenden Auflagen zulässig. Gleiches gilt für Kino- und andere Filmvorführungen. Für Tanztees, Tanzcafés und Veranstaltungen von Tanzschulen gelten ebenfalls die Regeln von § 16 Abs. 1.

Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern besteht die Pflicht, einen Negativnachweis vorzulegen. Bei der Berechnung dieses Grenzwertes werden Geimpfte und Genesene mitgezählt. Mitgezählt werden auch Kinder unter 6 Jahren, sie müssen jedoch selbst keinen Negativnachweis vorlegen. Bei der Berechnung der Regelhöchstgrenzen von 750 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Innenräumen sowie 1500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Außenbereichen werden die Geimpften und Genesenen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 nicht mitgezählt.

Das nach Nr. 4 erforderliche Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 muss u.a. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung von Mindestabständen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen beinhalten (vgl. Erläuterungen zu § 5). Hier gelten keine starren Regeln und keine festen Mindestabstände. Entscheidend ist vielmehr, dass wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsrisikos getroffen sind. Daher stellt auch ein sogenanntes (doppeltes) „Schachbrettmuster“, bei dem reihenversetzt abwechselnd (zwei) Plätze besetzt und (zwei) Plätze freibleiben, eine geeignete Schutzmaßnahme im Sinne des § 5 Nr. 2 dar.

Auf der Grundlage bundeseinheitlicher Absprachen gelten für (Sport-)Großveranstaltungen in Hessen folgende Leitlinien:

Veranstaltungen mit mehr als 750 Personen in geschlossenen Räumen oder mehr als 1.500 Personen im Freien bedürfen immer einer individuellen Genehmigung durch die örtlich zuständigen Gesundheitsämter. Dabei werden Geimpfte und Genesene nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 nicht mitgezählt.

Hierbei ist das aktuelle lokale/regionale Pandemiegeschehen zu berücksichtigen

Die zulässige Zuschauerzahl wird für jede Veranstaltungsstätte durch die Einhaltung des Abstandsgebots und angepasst an die örtlichen Gegebenheiten und die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (v.a. Sanitär, Gastronomie, ÖPNV, Individualverkehr) bestimmt.

Oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern liegt die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (einschließlich geimpfter und genesener Personen).

In geschlossenen Räumen dürfen bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden.

Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach § 4 zu erfassen.

Es muss ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegen und umgesetzt werden.

Das Tragen medizinischer Masken, mindestens abseits des eigenen Platzes und auf allen Begegnungsflächen ist verpflichtend. Die ausreichende Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung in Hallen muss sichergestellt sein.

Es wird eine Begrenzung zum Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen umgesetzt.

Chorproben (Amateur-Chöre) können daher mit bis zu 25 Personen ohne Auflagen erfolgen. Bei Proben mit mehr als 25 Personen unterliegen sie, wie andere Zusammenkünfte mit mehr als 25 Personen auch, den oben beschriebenen Auflagen. Sie können unter den Voraussetzungen des § 16 auch in geschlossenen Räumen stattfinden. Chorsingen im Freien bleibt aber die bevorzugte Variante.

Für professionelle Chöre gilt die Ausnahme des Abs. 2 (siehe unten).

Von professionellen Veranstaltern sind arbeitsschutzrechtlich für den Zeitraum der Corona-Pandemie die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz, wie im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard, der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel und den Arbeitshilfen der zuständigen Berufsgenossenschaft niedergelegt, zu beachten. Beispielhaft wird hier ergänzend für berufliche Proben der Orchester, Gesang und Tanz auf die branchenspezifische Handlungshilfe der Verwaltungsberufsgenossenschaft „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard - Empfehlungen für die Branche Bühnen und Studios‘‘ in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

Es besteht kein grundsätzliches Tanzverbot auf Veranstaltungen, die Empfehlung zu pandemiegerechten Verhalten nach § 1 sollten gleichwohl Berücksichtigung finden.


Abs. 2
Unabhängig von der Personenzahl und ohne verbindliche Auflagen können neben den ausdrücklich genannten Fällen u.a. folgende Zusammenkünfte stattfinden:

  • Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. 
  • Pressekonferenzen 
  • Sitzungen (insbesondere der staatlichen, körperschaftlichen und kommunalen Kollegialorgane, sowie Sitzungen von Fraktionen, Versammlungen der Parteien und Wählergruppen zu Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge und sonstige Zusammenkünfte zur politischen Willensbildung; Mitgliederversammlungen und andere Zusammenkünfte von Vereinen unterfallen Absatz 1) 
  • Sitzungen der Organe der Eltern- und der Schülervertretung sowie der Studierendenvertretung, Schulkonferenzen sowie Wahlversammlungen, aus denen diese Organe hervorgehen, Elternabende (eine Online-Beteiligung sollte ermöglicht werden) 
  • Trauungen durch das Standesamt (nicht die anschließende Feier, diese unterfällt Absatz 1)

Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im Sinne von Nr. 1 obliegt der Einschätzung der jeweiligen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Dienstherrn oder sonstigen Verantwortlichen. Es wird dringend appelliert, entsprechende Zusammenkünfte pandemieangemessen und unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln durchzuführen.


Abs. 3
Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird ein Negativnachweis in geschlossenen Räumen, die Kontaktdatenerfassung der Teilnehmenden sowie die Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts dringend empfohlen. Zur privaten Wohnung gehört auch das befriedete Besitztum, etwa eine Terrasse oder ein Balkon. Das Gleiche gilt für abgegrenzte Gartenparzellen.

Abs. 5
Volksfeste sind nach § 60b Abs. 1 GewO im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. Beispiele für Volksfeste sind etwa eine Kirmes/Kerbe oder die Dippemess.

Die Kontaktdatenerfassung der Veranstaltungsteilnehmer nach Nr. 3 muss jedoch nur bei gastronomischen Angeboten in fest eingerichteten Verzehrbereichen mit Sitz- oder Stehtischen erfolgen, vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b Anwendung. Dies gilt nicht für Angebote zum Mitnehmen oder beim Verzehr von Speisen auf den Verkehrswegen.

Eine Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 kann auch pauschal unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände erfolgen. Eine Festlegung auf eine konkret zu kontrollierende Teilnehmerzahl und damit eine Umzäunung des Geländes ist nicht erforderlich.

§ 17 - Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen

Für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie
Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung
auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren.


Zu den in § 17 genannten Zusammenkünften zählen insbesondere

  • Bestattungen
  • gemeinsames Beten 
  • Gottesdienste (auch im Freien) 
  • religiöse Zeremonien 
  • religiöser Unterricht (z.B. Firm- oder Konfirmandenunterricht) 
  • religiöse Trauungen 
  • Trauerfeierlichkeiten

Nicht zu den in § 17 genannten Zusammenkünften zählen die im Anschluss an die entsprechenden Kulthandlungen üblicherweise stattfindenden gesellschaftlichen Zusammenkünfte, wie beispielsweise das nach der Bestattung stattfindende Kaffeetrinken, die nach der Trauung folgende Hochzeitsfeier und so fort. Diese unterliegen den Regelungen der Veranstaltungen nach § 16.

§ 17 enthält über die Verpflichtungen zum Abstands- und Hygienekonzept sowie zur Kontaktdatenerfassung keine näheren Bestimmungen zur Gottesdienstgestaltung (etwa zum Gemeindegesang). Wie insoweit mit möglichen Infektionsgefahren begegnet wird, obliegt nach Satz 2 primär den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Regelungen.

§ 18 - Freizeiteinrichtungen

(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn
1. Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,
2. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von
zehn Quadratmetern eingelassen wird,
3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
1. eine Kontaktdatenerfassung der Besucherinnen und Besucher nach § 4 erfolgt und
2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen
Einrichtungen ist nur zulässig, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt
wird.

(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in
Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn
1. eine Kontaktdatenerfassung der Besucherinnen und Besucher nach § 4 erfolgt und
2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen und die Zurverfügungstellung von Freizeitangeboten ist sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen unter den genannten Auflagen gestattet. Freizeitveranstaltungen, z. B. geführte Radtouren und Stadtführungen unterfallen § 16.

In Einzelfällen, wenn es für einen Betreiber technisch nicht anders möglich ist und keine Warteschlangen vor dem Schwimmbad zu erwarten sind, ist auch die Terminvereinbarung vor Ort möglich und im Sinne der Verordnung zulässig. Die Entscheidung hierüber liegt beim Badbetreiber.

Das Betreiben von Fitnessstudios muss so erfolgen, dass die Vorgaben des § 5 umgesetzt werden können und die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes für Hygienekonzepte beachtet werden. Es wird weiter auf die Empfehlungen des Landessportbundes (https://www.landessportbundhessen.de/servicebereich/news/coronavirus/) verwiesen.

Es besteht keine Pflicht für eine vorherige Terminvergabe, um ein Fitnessstudio betreten zu können. Das Tragen einer medizinischen Maske während des Aufenthalts ist nicht vorgeschrieben. Es wird kein Negativtest für den Besuch eines Fitnessstudios verlangt. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern soll grundsätzlich auch beim Sporttreiben eingehalten werden.

§ 19 - Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten

Die Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn ein Abstandsund
Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird.

§ 20 - Sportstätten

In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt.
Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.

Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl, § 16 Abs. 1 findet für die Sportausübung keine Anwendung. Hinsichtlich der geforderten sportartspezifischen Hygienekonzepte wird auf die DOSB-Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens (https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Corona/20210514_Leitplanken_2021.pdf) und die Empfehlungen des Landessportbundes (https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/) verwiesen.

Tanzkurze in Tanzschulen und anderen Einrichtungen unterfallen § 20. Es handelt sich um die Ausübung von Sport.

Zuschauer sind beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (siehe § 16) nachkommen können.

§ 21 - Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen

Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind geöffnet. Notwendig ist das Vorliegen und Umsetzen eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5. In innenliegenden Publikumsbereichen ist eine medizinische Maske zu tragen.

Der Verzehr von Speisen und Getränken des Lebensmittelhandwerks vor Ort (z. B. in Bäckereien und Metzgereien) ist nach den Regeln für die Außen- bzw.- Innengastronomie (§ 22) gestattet.

Das Abhalten von Wochenmärkten und Spezialmärkten ist unter den Voraussetzungen des § 21 erlaubt. Notwendig ist das Vorliegen und Umsetzen eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5. Es besteht keine Maskenpflicht und auch kein Verzehrverbot auf den Verkehrswegen. Sofern (Steh-)Tische aufgestellt werden und somit feste Verzehrbereiche eingerichtet werden, finden die Regeln der Außengastronomie (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c) Anwendung.

§ 22 - Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke
1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt
und umgesetzt wird,
2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass
a) die Kontaktdatenerfassung der Gäste nach § 4 erfolgt,
b) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b keine Anwendung; Entsprechendes gilt für Mensen.

(3) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.

Abs. 1
Als geeignete Schutzmaßnahme nach § 5 Nr. 2 sollte bei dem Vor-Ort-Verzehr insbesondere durch die Abstände der Tische ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden, sofern keine geeignete Trennvorrichtung vorhanden ist.

In der Innengastronomie ist bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes eine medizinische Maske zu tragen. Gäste dürfen zur Abholung von Speisen oder Getränken an Selbstbedienungskiosken oder Buffets den Sitzplatz verlassen. Hierbei ist eine medizinische Maske zu tragen. Im Außenbereich von gastronomischen Einrichtungen besteht für das Personal sowie für Gäste keine Maskenpflicht. Sofern gastronomische Einrichtungen sowohl über einen Innen- als auch über einen Außenbereich verfügen, kann die Maske vom Personal im Einklang mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben im Außenbereich abgenommen werden.


Für die Übertragung von Sportereignissen o.ä. in gastronomischen Betrieben gelten die Voraussetzungen des § 22.

Sitzplätze in (überdachten) Einkaufszentren außerhalb der Geschäftsräume gelten als Innenbereich bzw. Innengastronomie.


Abs. 2
In Kantinen für Betriebsangehörige bedarf es keiner gesonderten Erhebung der Daten der Betriebsangehörigen, da diese bereits vorliegen. Die Daten externer Gäste müssen demgegenüber gesondert erfasst werden. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn es sich um ein gemeinsames Arbeitsessen mit externen Besuchern in Kantinen handelt.

Die Regelungen gelten für Mensen und Schulmensen entsprechend.


Abs. 3
Bei Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gelten die Regeln des § 16. Das bedeutet, dass etwa bei geschlossenen Gesellschaften mit mehr als 100 Personen in Innenräumen ein Negativnachweis nach § 3 erforderlich ist.

§ 23 - Übernachtungsbetriebe

Übernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn
1. bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken bei der Anreise ein Negativnachweis nach § 3 vorgelegt wird; wenn in der Unterkunft keine Gemeinschaftseinrichtungen betrieben werden,
2. die Kontaktdatenerfassung der Gäste nach § 4 erfolgt,
3. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

Übernachtungsbetriebe nach § 23 schließen auch Hotelschiffe mit ein.

Bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken (einschließlich Übernachtungen auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen) muss ein Negativnachweis nach § 3 bei der Anreise vorgelegt werden. Diese Regel gilt nicht, wenn in der Unterkunft keine Gemeinschaftseinrichtungen betrieben werden. Zu dieser Art von Unterkünften gehören Ferienwohnungen und Ferienhäuser sowie Dauercamping, sofern nur eigene Sanitäreinrichtungen genutzt werden.

Saunen, Schwimmbäder und ähnliche SPA-Einrichtungen können nach § 23 ausschließlich für Hotelgäste geöffnet werden. Soweit externe Gäste zugelassen werden, gelten die Regelungen des § 18 Abs. 1.

§ 24 - Tanzlokale, Clubs, Diskotheken

(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn
1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,
2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt,
3. nur eine Person je 5 Quadratmeter Verkehrsfläche eingelassen werden und
4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

(2) Für den Betrieb in Innenräumen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, oder 4 eingelassen werden. Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem An-trag auf Genehmigung nach Satz 2 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen. 

Der Betrieb der Innenräume von Clubs und Diskotheken zum Tanzen ist mit der Maßgabe erlaubt, dass nur Gäste mit einem Impfnachweis, Genesenennachweis oder einem negativen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), bei dem die zugrundeliegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegt, eingelassen werden. Auf Tanzflächen in den Innenräumen ist stets eine Maske zutragen.

Der Betrieb der Räumlichkeiten Gastronomie ohne Tanz ist weiterhin möglich und folgt im Übrigen den Regeln des § 22. Der Wechsel des Betriebskonzeptes ist vom Gesundheitsamt zu genehmigen.

Die Personenbegrenzung nach Abs. 1 Nr. 3 umfasst auch geimpfte und genesene Personen.

§ 25 - Dienstleistungen

(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.
(2) Die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege sind zur Kontaktdatenerfassung nach § 4 verpflichtet.

Die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege (z.B. Nagelstudios, Friseurbetriebe, Masseurdienstleistungen, Barbershops, Browbars, Fußpflege, Waxingstudios, Wellnessstudios) sind zur Kontaktdatenerfassung nach § 4 verpflichtet. Die Vorlage eines Negativnachweises (Impfnachweis, Genesenennachweis oder Testnachweis) von Kundinnen und Kunden wird hier dringend empfohlen.

Es soll ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend der Empfehlungen des Robert Koch- Instituts zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlagen getroffen und umgesetzt werden.

Das Betreten der Publikumsbereiche der Betriebe ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine medizinische Maske getragen wird. Die Maske kann abgenommen werden, soweit und solange es für die Behandlung bzw. Dienstleistung erforderlich ist.

§ 26 - Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen

Der Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn
1. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,
2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt,
3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach
§ 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt und eine
mindestens einmal wöchentliche Testung der Prostituierten, soweit es sich nicht um geimpfte
Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung handelt, beinhaltet, erstellen und umsetzen.

§ 27 - Vollzug

(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
(2) Die örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.

Ob eine Gefahrensituation im Sinne des Satz 1 vorliegt, ist von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden.

Siehe auch die Anwendungshinweise / Richtlinien für den Vollzug der Ge- und Verbote aus den Corona-Verordnungen, auch zu den Ordnungswidrigkeiten nach § 28.

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https://corona.hessen.de

Bürgertelefon Hessen/Hotline
Hessenweite Hotline für Fragen, Anliegen und Informationen zum Corona-Virus: 0800-555 4666

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