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Kindertagesstättensatzung 

Die Satzung vom 23.03.2004 wurde mit 2.Änderungssatzung vom 10.12.2013 geändert und tritt zum 1.1.2014 in Kraft. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden. Die in der Präambel genannten Gesetzesgrundlagen entsprechen dem Stand von 2004.
Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.

Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten der Kreisstadt Groß-Gerau Kindertagesstättensatzung

Stand Dezember 2013

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Stand Dezember 2013


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993, (GVBl. I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 ( GVBl. I S.342), des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S.434), dem Hess. Kindergartengesetz vom 14.12. 1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2000 (GVBl. I S. 521), sowie der Bestimmungen des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09. 2003 (GVBl. I S.268), beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 23. März 2004 nachstehende Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten.

§ 1 Träger der Rechtsform

Die Kindertagesstätten werden von der Stadt Groß-Gerau als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2 Aufgaben

Die Kindertagesstätten haben als Elementarbereich des Bildungswesens einen eigenständigen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag entsprechend SGB VIII § 22 und des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplanes (BEP).

Die Aufgaben von Kindertagesstätten der Kreisstadt Groß-Gerau beinhalten damit, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen und den Eltern die Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung zu ermöglichen (vgl. BEP).

Das Leistungsangebot orientiert sich pädagogisch undorganisatorisch an demokratischen Grundsätzen und den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Eltern. Dies bedeutet:

► Kinder zu selbstständigem, sozialem, integrativem und tolerantem Verhalten zu   
     befähigen.
► Die emotionalen und kreativen Kräfte der Kinder nach deren individuellen Neigungen und Interessen zu fördern.
► Die Entwicklung körperlicher und geistiger Fähigkeiten von Kindern entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand zu
     unterstützen und ihre kulturelle und ethnische Herkunft zu berücksichtigen.
►Die soziokulturelle, sprachliche oder soziale Benachteiligung von Kindern auszugleichen.

Die Aufgaben der Kindertagesstätten unterscheiden sich inhaltlich und methodisch von der Schule durch stärkere Familienbezogenheit, Vorrang der Gesamtförderung vor der Teilförderung, Lernen durch Spiel ohne Leistungsdruck. Der Blick richtet sich von Beginn an auf den Bewältigungsprozess des Kindes bei seinem Übergang zum Schulkind. Dieser wird ko-konstruktiv mit dem aufnehmenden Lehrerkollegium bewältigt.

Die Inklusion von Kindern mit Behinderungen ist durch alle im Bereich des Möglichen liegende Unterstützungsmaßnahmen auf personellem und baulichem Gebiet sicherzustellen.

§ 3 Platzangebot

  1. Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben und deren Wohnsitz die Kreisstadt Groß-Gerau ist, bis zur Einschulung offen. Die Betriebsgenehmigung einer Kita gibt Auskunft über die jeweilige Belegung in Bezug auf die Altersmischung, sowie die Anzahl von Mittagsplätzen in der Einrichtung. 
  2. Betreuungsplätze mit Mittagsversorgung werden in erster Linie an alleinerziehende Berufstätige, Berufstätige und nach Bedürftigkeit vergeben. Die Zurverfügungstellung eines Platzes mit Essensversorgung erfolgt jederzeit widerruflich und nur für den Zeitraum, in dem der Bedarf nachgewiesen wird. Sollten die Vergabekriterien (z.B. durch Elternzeit) nicht mehr gegeben sein, ist dies der Kommune unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, da dies zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Verlust des Mittagsplatzes bedeuten kann. Die Verwaltung selbst kann jederzeit einen aktuellen Nachweis verlangen.
  3. Schulkindern bis Ende des 2. Schuljahres stehen Plätze in alterserweiterten Gruppen in  begrenzter Anzahl zur Verfügung, sofern diese nicht von Kindern von 1 Jahr bis zur Einschulung (Ü3) benötigt werden. Kinder mit besonderem erzieherischen Bedarf werden bevorzugt. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 4 Aufnahme

  1. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nach den Kriterien des § 24 SGB VIII (2+3) mit dem Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen nach dem Eingang des schriftlichen Antrages.

Aufgenommen werden

    • Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus- Fort- und Weiterbildung befindlicher sowie arbeitssuchender Sorgeberechtigter, wenn die Berufstätigkeiten, das Ausbildungsverhältnis oder Studium oder Ähnliches durch entsprechende schriftliche Bescheinigungen nachgewiesen werden.
    • Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden. Sie können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kinder beansprucht werden.
    • Kinder, deren Anspruch auf Förderung aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen geboten ist.


       Ein Anspruch auf Betreuung in einer bestimmten Kindertagesstätte besteht nicht. Mit der Anmeldung erkennen die
       Sorgeberechtigten diese Satzung und den gebotenen Schutz nach dem Infektionsschutzgesetz an.

       Kinder aus anderen Kommunen können grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten
       vorhanden sind. Die Kommune kann sich vorbehalten, aus internen Gründen neben den genannten Kriterien weitere
       zu entwickeln.

   2. Eine Aufnahme erfolgt frühestens im Monat nach dem Erreichen des entsprechenden Alters gemäß dem
       Rechtsanspruch.

       Das Aufnahmeverfahren sieht vor, dass die Sorgeberechtigten mit den pädagogischen Fachkräften noch vor dem
       Start der Kitabetreuung einen Hospitationstermin mit Kind vereinbaren. Ohne diesen Termin in der Einrichtung ist
       eine fristgerechte Aufnahme nicht möglich. In diesem Gespräch ist die pädagogische Konzeption in schriftlicher
       Form den Eltern zu überreichen. Das bestehende Eingewöhnungskonzept wird erläutert und mit der Aufnahme des
       Kindes anerkannt.      

       Die Eingewöhnung beginnt mit dem Tag der Aufnahme in der Kindertagesstätte und setzt die Anwesenheit einer
       Vertrauensperson für den Zeitraum von 2-4 Wochen voraus. Die zunächst reduzierte Betreuungszeit wird in diesem
       Zeitraum sukzessive bis zu ihrem vollen Umfang erweitert. Es obliegt dem sachgemäßen Ermessen der
       Kindertagesstätten-Leitung, diesen Zeitraum zu verkürzen.

   3. Die Aufnahme des Kindes ist verbindlich mit der schriftlichen Vereinbarung der Modulbuchung sowie nach Erhalt und
       Anerkennung der Satzungen.

       Bitte beachten Sie die Impfempfehlungen für Kinder, der ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Institutes.         Die Kreisstadt Groß-Gerau hält den Impfschutz Masern, Mumps und Windpocken zum Schutz für alle wünschenswert.
       Sollte eine gesetzliche Regelung erfolgen (z. Bsp. durch das Land) gilt diese Bestimmung.

  4. Wechselantrag

    1. Wechsel in eine andere Kindertageseinrichtung In Ausnahmefällen, frühestens nach einem Jahr, ist ein Wechsel nach schriftlicher Begründung der Eltern, sowie schriftlicher Zustimmung der abgebenden und annehmenden Einrichtung möglich (Wechselantrag). Grundsätzlich sollte ein Wechsel von Kindern aus einer Einrichtung in eine andere gleiche Betreuungsform sowohl aus pädagogischen als auch entwicklungspsychologischen Gründen vermieden werden.
    2. Durchgängige Betreuung: Beim Wechsel von Krippe in die Kindertagesstätte, sowie von der Kindertagesstätte in die Hortbetreuung bleiben die Kinder durchgängig angemeldet. Eine Abmeldung macht eine Neuanmeldung notwendig.

§ 5 Öffnungszeiten und Betrieb

  1. Das Angebot der städtischen Kindertageseinrichtungen umfasst montags bis freitags eine Öffnungszeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. 
  2. Abweichende Öffnungspläne sind durch den Magistrat zu genehmigen; sie sind in der jeweiligen Einrichtung zum Aushang zu bringen.
  3. An einem Mittwochnachmittag im Monat sind die Kindertagesstätten geschlossen.

Weitere Schließzeiten sind an gesetzlichen Feiertagen, Freitag nach Himmelfahrt, zwei Wochen Schulsommerferien, die Tage zwischen Weihnachten und der Neujahrswoche, drei Tage Teamentwicklung sowie Betriebsausflug und die  Personalversammlung.  

§ 6 Pädagogische Vorbereitungszeit

  1. Bei der Aufstellung des Dienstplanes ist dafür Sorge zu tragen, dass 20 Prozent der Wochenarbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte für Vorbereitung, Reflexion, Besprechung, Elterngespräche usw. ausgewiesen werden. 
  2. Die Kindertagesstätten halten an unterschiedlichen Mittwoch-Nachmittagen ihre pädagogischen Konferenzen ab. Das heißt, wenn die Einrichtung Ihres Kindes an einem Nachmittag geschlossen ist, wird das Kind nach dem Mittagessen von einer Fachkraft in eine Kooperationskindertagesstätte gebracht und ist von den Eltern dort zur regulär gebuchten Zeit abzuholen. Hortkinder gehen direkt von der Schule in die Kooperationskindertagesstätte. Da diese zusätzliche Betreuung nicht in den monatlichen Kindergartengebühren enthalten ist, wird eine zusätzliche Gebühr (siehe Anlage 1 der Gebührensatzung) pro Nachmittag erhoben. Die Zusatzbuchung für den pädagogischen Nachmittag muss spätestens montags zuvor in der Kindertagesstätte bekanntgegeben werden. Sie kann nur bei Kindern mit ganztägiger Betreuung, ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr und nach erfolgreich abgeschlossener Eingewöhnungsphase in Anspruch genommen werden.
  3. Teamsupervision und Konzeptionsberatung werden angeboten.
  4. Die Beschäftigten sind zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet.

§ 7 Organisation

  1. Die Freistellung der Leitung für Leitungsaufgaben ist abhängig von der Größe der Einrichtung. Bei zwei Gruppen erfolgt eine Freistellung von 20 Wochenstunden; bei drei Gruppen von 30 Wochenstunden und bei vier und mehr Gruppen erfolgt eine völlige  Freistellung. In jeder Kita kann eine Abwesenheitsvertretung für die Leitung benannt werden.   
  2. Die Zahl der aufzunehmenden Kinder beträgt maximal 22 Kinder pro Gruppe, in den alterserweiterten Gruppen mit Schulkindern, bzw. Kindern ab 2 Jahren maximal 20 Kinder und in Krippengruppen maximal 12 Kinder. Im Rahmen der Inklusion wird die Gruppengröße durch die Ausführungsbestimmungen des örtlichen Jugendhilfeträgers auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz (Vertrag zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Landeswohlfahrtsverband und der Liga der freien Wohlfahrtspflege) geregelt.
  3. Die Personalbemessung erfolgt auf der Grundlage des „Kinderförderungsgesetzes des Landes Hessen“ und den „Empfehlungen zur Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern“ des Kreises Groß-Gerau. Sie wird auf die Bedarfe der flexiblen Betreuungszeiten abgestimmt. 

§ 8 Pflichten der Erziehungsberechtigten

  1. Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, das Fehlen ihres Kindes bei den Beschäftigten der Einrichtung zu entschuldigen.
  2. (2.1) Ausschluss
    Zum Ausschluss von der Betreuung führen:
    a) Entschuldigte Fehlzeiten von mehr als 6 Wochen. Eine Neuanmeldung ist notwendig. In begründeten Ausnahmefällen 
        sind in Einzelfällen abweichende Entscheidungen möglich.
    b) Unentschuldigte Fehlzeiten von 4 Wochen, ununterbrochen oder insgesamt mit Unterbrechungen innerhalb von
         8 Wochen.
    c) Eine unzumutbare Belastung für den Betrieb der Kindertagesstätte durch das Verhalten des Kindes oder der Eltern.

    (2.2) Ausschlussverfahren
    Ein Ausschluss nach § 8, Abs. 2.1 Kita-Satzung ist den Sorgeberechtigten in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes bekannt zu geben. Vor dem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören.  Der Ausschluss ist schriftlich mittels Verwaltungsakt zu verfügen. Die Zahlungspflicht endet in dem Monat, in dem der Ausschluss erfolgt ist.
  3. Den Sorgeberechtigten obliegt die Aufsichtspflicht über die Kinder auf dem Weg von und zur Kindertagesstätte. Abholberechtigte Personen müssen mindestens 12 Jahre alt sein. Kinder (ab fünf Jahren) dürfen den Heimweg ohne Begleitung eines abholberechtigten Erwachsenen antreten, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten in der Einrichtung vorliegt. Grundsätzlich ist in beiden Fällen die Zustimmung der zuständigen pädagogischen Fachkräfte notwendig.
  4. Die Sorgeberechtigten haben umgehend die Kindertagesstätte zu benachrichtigen, falls das Kind an einer ansteckenden Krankheit leidet.
    Bei Fieber, Schmerzen, starkem Husten, Durchfall oder sichtbarem Unwohlsein darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen. Das Fachpersonal ist befugt zu entscheiden, ob die Betreuung eines Kindes wegen Krankheit abgelehnt wird bzw. das Kind abgeholt werden muss. Die Abholung des Kindes muss unverzüglich erfolgen.
    Die Empfehlung des Robert-Koch-Institutes zum Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass an infektiöser Gastroenteritis (Durchfall und Erbrechen) erkrankte Kinder die Kita erst wieder besuchen können, wenn sie 48 Std. frei von Beschwerden sind. Die Einrichtung kann ein ärztliches Attest verlangen, in dem der Arzt zu bestätigen hat, dass keine Infektionskrankheit vorliegt und keine Ansteckungsgefahr für die anderen Kinder in der Gemeinschaftseinrichtung besteht.
    Sofern kein ärztliches Attest vorliegt, ist die Kita-Leitung befugt darüber zu entscheiden, ob die Betreuung eines Kindes wegen Krankheit bzw. aus Gründen des vorbeugenden Schutzes der anderen Kinder abgelehnt wird und das Kind abgeholt werden muss.

§ 9 Versicherungen

Nach dem Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder im Kindergarten sind die Kinder beim Besuch der Kindertagesstätte nach § 2 Absatz 1 Nr. 8a SGB VII bei Unfallfolgen versichert.

§ 10 Gebühren

Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühr wird von der Stadtverordnetenversammlung in einer Gebührensatzung beschlossen. 

§ 11 Abmeldung

Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kindertagesstätte hat grundsätzlich durch die Sorgeberechtigten mittels schriftlicher Abmeldung beim Amt für Kindertageseinrichtungen in der Stadtverwaltung zu erfolgen.

Die Abmeldefrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.

§ 12 Beteiligung der Erziehungsberechtigten

Die Allgemeinen Beteiligungsorgane der Sorgeberechtigten nach § 27 HKJGB sind in allen Kindertageseinrichtungen der Kreisstadt Groß-Gerau:

  1. die Elternvollversammlung einer Kindertagesstätte
  2. die Elternbeiräte (EB) der Kindertagesstätten
  3. der Stadtelternbeirat (SEB) der Kindertagesstätten
  4. der Vorstand des Stadtelternbeirates
  5. Sitzung der Delegierten für den SEB


  1. Die Elternvollversammlung
    Die Sorgeberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder bilden die Elternvollversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr durch die Leitung der Kindertagesstätte einzuberufen. Auf der Elternvollversammlung sollen die wesentlichen Vorgänge aus der Arbeit der Kindertagesstätte erörtert werden. Die Elternschaft kann Vorschläge für die Tagesordnung des Treffens einbringen. Eine Elternvollversammlung ist einzuberufen, sobald dies der Elternbeirat oder mindestens zehn Sorgeberechtigte fordern.
  2. Die Elternbeiräte der Kindertagesstätten
    a) Die Sorgeberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres pro angefangene aufgenommene 20 Kinder zwei Erziehungsberechtige als gleichberechtigte Elternbeiräte. Das Mandat endet mit der Neuwahl eines neuen Elternbeirate, bzw. wenn das Kind die Einrichtung verlässt.
    Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz, die Stellvertretung, eine/n Schriftführer*in und nach Bedarf weitere Personen mit besonderen Aufgaben.
    b) An den Sitzungen des Elternbeirates nimmt die Kindertagesstätten-Leitung und bei Bedarf eine Vertretung des Trägers teil. Einzelne Beschäftigte können teilnehmen. Der/die Vorsitzende kann weitere Personen einladen.

    Der Elternbeirat der Kindertagesstätte wird vom Vorsitz nach Bedarf (mindestens jedoch einmal jährlich) einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder, die Kindertagesstätten-Leitung oder der Träger dies verlangen. Die Sitzungen des Elternbeirates sind zu protokollieren und können den Eltern in Form von Aushang, zur Einsichtnahme oder Ähnliches zur Verfügung gestellt werden. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    Der Elternbeirat der Kindertagesstätte ist vom Träger bzw. der Kindertagesstätten-Leitung über folgende Angelegenheiten zu informieren:
    - Stellenbesetzung in der Einrichtung
    - Sonderveranstaltungen
    - Vorlage von pädagogischen Konzepten, Arbeitsrichtlinien, usw.
    - vorgesehene Renovierungs- oder Bauarbeiten.

    Der Elternbeirat der Kindertagesstätte ist anzuhören, bevor der Träger in einer der folgenden Angelegenheiten entscheidet:
    - Versetzungen im Personalbereich
    - Änderungen in der pädagogischen Konzeption
    - Erwerb größerer Spielgeräte, Arbeitsmittel usw.
    - Veränderungen im Raumangebot und der Gruppengröße

    In folgenden Angelegenheiten übt der Elternbeirat ein Mitbestimmungsrecht aus:
    - die Änderung der Öffnungszeiten.

Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen sind im Elternbeirat mit dem Ziel der Verständigung zu erörtern. Verweigert der Elternbeirat der Kindertagesstätte die Zustimmung, dann entscheidet der Magistrat nach Beratung im Sozialausschuss.

§ 13 Der Stadtelternbeirat der Kindertagesstätten

  1. Der Stadtelternbeirat der Kindertagesstätten wird von den Vertretungen der Elternbeiräte aller Groß-Gerauer Kindertagesstätten für die Dauer eines Jahres gebildet.
  2. Jeder Elternbeirat wählt hierzu aus dem Elternbeirat für jeweils bis zu 40 aufgenommene Kinder eine/n Delegierte/n. Jedoch mindestens eine/n Delegierte/n pro Einrichtung. Als jeweils stimmberechtigte Vertretung kann nach Absprache jedes weitere Elternbeiratsmitglied der Einrichtung ernannt werden. 
  3. Der Stadtelternbeirat wählt aus der Gruppe der Delegierten einen Vorsitz, sowie dessen Stellvertretung und nach Bedarf bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder.
  4. Der Vorsitzende/die Vorsitzende kann weitere Personen einladen. Der Austausch des Vorstandes mit den Delegierten aus den Einrichtungen bildet die Grundlage für die Interessenvertretung. Der Vorstand lädt die Delegierten zu diesem Austausch als erweiterte Vorstandssitzung ein.
  5. Der Vorsitz beruft die Sitzung nach Bedarf ein; die Terminierung soll mit dem Träger abgesprochen werden. Es muss eine Sitzung einberufen werden, wenn mindestens ein   Fünftel der Mitglieder oder der Träger dies verlangt.  Der Stadtelternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Delegierten bzw. der  Vertreterinnen anwesend sind. Zu einer Sitzung muss spätestens 8 Tage vor Beginn schriftlich und mit Angabe einer Tagesordnung eingeladen werden. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Protokolle sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
  6. Der Vorstand des Stadtelternbeirates ist vom Träger in folgenden Angelegenheiten rechtzeitig anzuhören:
    a) generelle Festlegung von Öffnungszeiten und Gruppengrößen in den städtischen Kindertagesstätten
    b) Bereitstellung von städtischen Haushaltsmitteln im Kindertagesstättenbereich.
    c) Neubau von Kindertagesstätten
    d) Änderung der Gebühren
    e) Änderungen im Rahmenkonzept des Trägers

Der Vorstand des Stadtelternbeirates kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Verschwiegenheit

Die Elternvertreter/innen haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

§ 15 Kosten

Den Elternvertretungen sind für Ihre Veranstaltungen städtische Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für entsprechende Sachmittel steht ein Etat zur Verfügung.

§ 16 Schlussvorschriften

  1. Der Magistrat erlässt zur Ausführung dieser Satzung die erforderlichen Dienstanweisungen und Wahlordnungen.
  2. Diese Satzung tritt am 01.09.2004 in Kraft. Die bisherige Kindergartensatzung vom 17.12.1996 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Groß-Gerau, den 27.04.2004
Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
gez. Karl Helmut Kinkel
Bürgermeister