Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau (ab 2025)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90,93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetztes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau am 29.10.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Kreisstadt Groß-Gerau erhebt eine Steuer auf Spiel- oder
Geschicklichkeitsapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
b) das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.
§ 3 Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich
(1) zu § 2 (1) a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bez. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen);
(2) zu § 2 (1) b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
§ 4 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt
Zu § 2 Abs. 1 a):
Je angefangenem Kalendermonat und Gerät
1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 20 v. H. der Bruttokasse,
2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 10 v. H. der Bruttokasse,
3. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 8 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer
a) in Spielhallen 85,00 Euro
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 45,00 Euro
4. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 45 v. H. der Bruttokasse, höchstens 525,00 Euro.
zu § 2 Abs. 1 b):
Je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 35,00 Euro.
(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 nicht nachgewiesen wird, wird die Steuerschuld für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auf mindestens 1.000,00 € pro Kalendermonat und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit auf mindestens 500,00 € pro Kalendermonat festgesetzt. § 8 (4) bleibt unberührt.
(3) Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.
(4) Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
§ 5 Verfahren bei der Besteuerung
(1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle vom Steuerschuldner im Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann. Das gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.
(2) Für Apparate nach (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 a) + b)) und Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben (§ 4 Abs. 1 Nr. 4), kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 Nr. 3 a), b) und Nr. 4 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, veranlagt werden.
(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.
(4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
(5) Werden im Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau vom Steuerschuldner mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 a), b) und Nr. 4 betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für jeweils alle Apparate nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 a), b) und Nr. 4 beantragt werden.
§ 6 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter als Veranstalter. Halter ist der Eigentümer. Sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter. Neben dem Halter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume oder des Grundstücks, sofern dieser an den Einnahmen bzw. dem Ertrag des Gerätes beteiligt ist.
§ 7 Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich dem Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau – Finanzen, Controlling, Wirtschaftsförderung- mitzuteilen.
§ 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer in seiner Steueranmeldung selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer
an die Stadtkasse Groß-Gerau zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Kreisstadt Groß-Gerau eingegangen ist. Die Steueranmeldung steht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit
§ 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuer abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Wird kein Steuerbescheid erteilt, wird der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angabe mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die
Gewinne, den Kasseninhalt, Nachfüllungen, Tagesjournal, Auszahlvorrat, Kasse, Türöffnungen und Spielstatistik enthalten müssen. Die vorgenannten Daten können nach vorheriger Zustimmung des Magistrats der Kreisstadt Groß-Gerau oder dessen Beauftragten auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten
§ 9 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht sowie Prüfungsvorschrift
(1) Der Halter, Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der benutzten Räume ist verpflichtet, dem Magistrat und dessen Beauftragten zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zum Aufstellort und zum Apparat zu gewähren. Die Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht des Magistrats als Steuergläubiger. Der Magistrat und dessen Beauftragte sind berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten des Steuerschuldners zu betreten. Auf die §§ 98 und 99 der Abgabenordnung (AO) zur Einnahme des Augenscheins und zum Betreten von Grundstücken und Räumen wird verwiesen. Eine verwaltungskostenfreie Überprüfung der Apparate ist dem Magistrat zu Prüfzwecken zu ermöglichen.
(2) Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der AO. Die Apparate sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar,unverzüglich lesbar undmaschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Feststellungslast liegt bei dem Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Vernichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.
(3) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen dem Magistrat und dessen Beauftragten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind dem Magistrat und dessen Beauftragten auf Verlagen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.
(4) Der Magistrat behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Um das Auslesen der Apparate zu ermöglichen, hat der Steuerschuldner dafür Sorge zu tragen, dass die Apparate auf Verlangen des Steuergläubigers sofort geöffnet werden können, das heißt, die jeweiligen Geräteschlüssel müssen auf Verlangen zu beschaffen sein. Zu diesem Zweck können zur Vermeidung von Manipulationen Apparate bzw. das gesamte Objekt versiegelt werden, sofern in angemessener Zeit dem Magistrat hierfür keine Möglichkeit durch den zuständigen Betreiber eingeräumt wird. Die Versiegelung wird unmittelbar nach erfolgter Datenerhebung entfernt. Der Steuerschuldner hat entsprechend mitzuwirken, dass der durch die Versiegelung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
§ 10 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisstadt Groß-Gerau über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das spielen um Geld oder Sachwerte vom 01.04.2013 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.10.2024 übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Groß-Gerau, den 15.11.2024
Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
Jörg Rüddenklau
Bürgermeister