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Zusammenkünfte & Veranstaltungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, in einer Gruppe von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Diese Begrenzungen sind nach wie vor erforderlich, um das Infektionsgeschehen weiter zu verlangsamen.

Dort, wo eine größere Anzahl von Menschen zusammentrifft, müssen die Verantwortlichen weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen sowie die Einhaltung sicherstellen und überwachen. Ein vollständiges Verbot gilt nur noch für besonders infektionsträchtige Einrichtungen wie Prostitutionsstätten, Tanzlokale, Diskotheken und Großveranstaltungen.

Dies ist beispielsweise erlaubt / Das darf (unter anderem) öffnen:

  • Archive
  • Autokinos
  • Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen
  • Berufsakademien
  • Bestattungen
  • Bibliotheken
  • Botanische und zoologische Gärten
  • Fahrgastschifffahrt
  • Familiäre Betreuungsgemeinschaften (höchstens drei Familien)
  • Forschungseinrichtungen (außeruniversitär)
  • Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen
  • Freilichttheater
  • Gedenkstätten
  • Gerichtsverhandlungen
  • Jagdausübung / Jagdhundeausbildung
  • Jugendhäuser
  • Konzerthäuser
  • Kulturangebote (sowohl Veranstaltungen als auch Einrichtungen) wie Kino, Freilichtkino, Konzert, Theater, Oper, Ballett, Kabarett und Ähnliches. 
  • Kulturzentren
  • Mehrgenerationenhäuser
  • Mütter- und Familienzentren
  • Museen
  • Opernhäuser
  • Prüfungen, Staatsprüfungen, Laufbahnprüfungen
  • Saunen
  • Schauspielhäuser
  • Schießstände
  • Schützenfest
  • Schwimm- und Spaßbäder
  • Schlösser
  • Seniorenbegegnungsstätten
  • Sitzungen (insbesonder der staatlichen und kommunalen Kollegialorgane)
  • Sportveranstaltungen
  • Stadtführungen
  • Tagungen
  • Theater
  • Thermalbäder
  • Trauerfeierlichkeiten
  • Vereinsarbeit und Vereinsveranstaltungen
  • Zirkusveranstaltungen
  • Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen, wenn die Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen
  • Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung

Dringend empfohlen wird, auf Chorgesang und anderes gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen oder ohne Mindestabstand von mindestens drei Metern zu verzichten; dies gilt gleichermaßen für Vereine wie auch für Proben oder Veranstaltungen.

Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht im öffentlichen Personenverkehr, in Bussen, Bürgerbussen, im freigestellten Schülerverkehr, in Bahnen, Taxen oder Ähnlichem sowie in Schiffen und in Luftfahrzeugen. Dort muss daher für die Dauer des Aufenthalts eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) getragen werden (siehe dazu und zu den Ausnahmefällen die Anlage). Sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann, insbesondere bei längeren Fahrten und Flügen, kann auf eine MNB verzichtet werden; dies gilt nicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die MNB-Pflicht gilt auch in Bahnhofs- und Flughafengebäuden sowie in anderen umschlossenen Einrichtungen, die passiert werden müssen, um das Transportmittel besteigen zu können (z. B. unterirdische U-Bahn-Stationen und Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt).

HYGIENEREGELN für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Bestattungen, Trauerfeierlichkeiten

Zusammenkünfte sind nur erlaubt, wenn

  • der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Das heißt, jeder Einzelne muss zu anderen Personen Abstand halten, ausgenommen zwischen Angehörigen zweier Hausstände oder innerhalb von Gruppen von 10 Personen; darüber hinaus muss der Veranstalter die räumlichen Gegebenheiten so ausgestalten, dass das Abstandhalten auch möglich ist, ein kurzes Unterschreiten des Mindestabstandes, um beispielsweise sitzende Personen zu passieren, ist zulässig,
  • keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden.

Die erfassten personenbezogenen Daten sind für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und da-tenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten. Bei offenkundig falschen Angaben (Pseudonymen, „Spaßnamen‘‘) sollte auf die korrekte Angabe der personenbezogenen Daten hingewirkt oder vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden. Die Bestimmungen der Art. 13 (Informationspflicht), 15 (Auskunftsrecht), 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und 20 (Recht auf Datenübertragbarkeit) DS-GVO finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren.

Es wird dringend empfohlen, auf Chorgesang und anderes gemeinsames Singen zu verzichten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

HYGIENEREGELN sonstige Zusammenkünfte & Veranstaltungen, Kulturangebote sowie Seniorenbegegnungsstätten

Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Kulturangebote (siehe die Liste oben) sind bei Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen gestattet. Dies gilt z. B. auch für Fachmessen, Antik- und Trödelmärkte sowie andere Spezialmärkte wie etwa Gartenmärkte. Die Ermöglichung kleinerer Kulturveranstaltungen bedeutet keine Erwartungshaltung an die Institutionen, etwa Theater, Opern oder Kinos, diese wieder zu öffnen. Vielmehr erhalten diese - soweit vom Träger gewünscht - ebenso wie alle anderen Institutionen und Veranstalter die Möglichkeit, wieder Kulturveranstaltungen unter strengen Hygienebedingungen anzubieten. Im Rahmen von gewerblichen Kulturangeboten sind die Auftretenden (z.B. Schauspieler eines Theaterensembles oder Musiker eines Orchesters) wie Arbeitnehmer einzustufen, die den Mindestabstand im Rahmen ihrer Aufführung auch unterschreiten dürfen.

Zusammenkünfte sind nur erlaubt, wenn

  • durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Einzelpersonen oder Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes eingehalten werden kann oder statt des Mindestabstandes Trennvorrichtungen aufgebaut sind. Der Abstand muss in alle Richtungen gegeben sein; der Veranstalter muss die räumlichen Gegebenheiten so ausgestalten, dass das Abstandhalten auch möglich ist; ein kurzes Unterschreiten des Mindestabstandes, um beispielsweise sitzende Personen zu passieren, ist zulässig,
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts sowie Verlassen des Veranstaltungsorts (durch Leitsysteme und Wegeführungen) und der Vermeidung von Warteschlangen (durch elektronisches Platz- und Bezahlmanagement) getroffen und umgesetzt werden,
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind,
  • in geschlossenen Räumen mit Zuschauerplätzen eine personalisierte Sitzplatzvergabe erfolgt, wobei aneinandergrenzende Sitzplätze von Personen eingenommen werden, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 gestattet ist (Einzelpersonen, Gruppen bis zu 10 Personen oder Personen aus zwei Hausständen). Zwischen diesen jeweiligen Einzelpersonen oder Gruppen ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die personalisierte Sitzplatzvergabe bedeutet nicht, dass zwingend ein Reservierungssystem bestehen muss. Es ist auch ein spontanes Placement oder - bei bekanntem Teilnehmerkreis - ein geplantes Placement möglich. Nicht möglich ist allerdings, spontane 10er-Gruppen zu bilden. Es empfiehlt sich bei der personalisierten Sitzplatzvergabe zu dokumentieren, wer wo sitzt. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen nicht mit der Einnahme von Sitzplätzen verbunden sein, bei Veranstaltungen ohne Einnahme von Sitzplätzen muss aber in jedem Fall der Mindestabstand von 1,5 Metern einhaltbar sein.
  • in der Regel jeder Person drei Quadratmeter der begehbaren Fläche zur Verfügung steht. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, welches die Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen sicherstellt.
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden.

Die erfassten personenbezogenen Daten sind für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten. Bei offenkundig falschen Angaben (Pseudonymen, „Spaßnamen‘‘) ist auf die korrekte An-gabe der personenbezogenen Daten hinzuwirken oder vom Hausrecht Gebrauch zu machen. Die Bestimmungen der Art. 13 (Informationspflicht), 15 (Auskunftsrecht), 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und 20 (Recht auf Datenübertragbarkeit) DS-GVO finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren.

Die Teilnehmerzahl darf 250 nicht übersteigen (Regelobergrenze). 

Teilnehmende sind Gäste, nicht Beschäftigte und Mitwirkende. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl gestatten, wenn sie eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen gewährleisten kann. Es ist ein strenger Beurteilungsmaßstab heranzuziehen und dabei sind insbesondere die Größe des Veranstaltungsraums und die Möglichkeit seiner Belüftung bzw. die Größe des Veranstaltungsareals und die örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen. Daneben ist auch die Art der Veranstaltung von Bedeutung. So bieten Veranstaltungen, bei denen beispielsweise gemeinsam (laut) gesungen wird, ein höheres Infektionsrisiko als Veranstaltungen, bei denen gemeinsam meditiert wird. Auch bei Veranstaltungen, die hauptsächlich sitzend unter Einhaltung des Mindestabstands, mit wenigen Personenkontakten und geringer Tröpfchen- oder Aerosolbildung stattfinden (z. B. Theatervorführungen, Mitgliederversammlungen von Verei-nen, Parteien usw.), ist das Infektionsrisiko geringer einzuschätzen als bei dynamischen Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Bewegung sind und wechselnde Kontakte haben (z. B. Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung).

Die Regelobergrenze gilt für die tatsächlich anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Teilnehmende sind Gäste, nicht Beschäftigte und Mitwirkende. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl gestatten, wenn eine kontinuierliche Überwachung durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte die Einhaltung der Voraussetzungen gewährleisten kann. Es ist ein strenger Beurteilungsmaßstab heranzuziehen und dabei sind insbesondere die Größe des Veranstaltungsraums und die Möglichkeit seiner Belüftung bzw. die Größe des Veranstaltungsareals und die örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen. Daneben ist auch die Art der Veranstaltung von Bedeutung. So bieten Veranstaltungen, bei denen beispielsweise gemeinsam (laut) gesungen wird, ein höheres Infektionsrisiko als Veranstaltungen, bei denen gemeinsam meditiert wird. Auch bei Veranstaltungen, die hauptsächlich sitzend unter Einhaltung des Mindestabstands, mit wenigen Personenkontakten und geringer Tröpfchen- oder Aerosolbildung stattfinden (z. B. Theatervorführungen, Mitgliederversammlungen von Vereinen, Parteien etc.), ist das Infektionsrisiko geringer einzuschätzen als bei dynamischen Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Bewegung sind und wechselnde Kontakte haben (z. B. Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung).

Die Regelobergrenze gilt für die tatsächlich anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Das schließt nicht aus, dass ein größerer Teilnehmerkreis eingeladen werden darf (dies kommt insbesondere bei großen Einladungsverteilern für Mitglieder von Vereinen oder Parteien zum Tragen). Eine maßgebliche Richtgröße für die tatsächlich zu erwartenden Teilnehmer bei einer solchen Veranstaltung bilden die Erfahrungswerte vergleichbarer Veranstaltungen der vergangenen Jahre. Erscheinen dann aber --- wider Erwarten --- mehr als die zulässige Teilnehmerzahl, muss der Zugang begrenzt oder die Veranstaltung abgesagt werden.

Auf die mit den Gesundheitsbehörden abgestimmten arbeitsschutzrechtlichen Konzepte der Berufsverbände, z. B. im Falle der Theater, wird ebenfalls verwiesen. Aus Gründen der Kontrollierbarkeit des Hygienekonzeptes durch zuständige Behörden sollte dieses schriftlich während der Veranstaltung verfügbar sein und eine verantwortliche Person ausweisen.

Hinweis: Ergänzend wird arbeitsschutzrechtlich für Proben der Orchester, Gesang und Tanz auf die branchenspezifische Handlungshilfe der Verwaltungsberufsgenossenschaft „SARS-CoV-2-Arbeits-schutzstandard --- Empfehlungen für die Branche Bühnen und Studios‘‘ hingewiesen. Die Beachtung der darin enthaltenen Mindestabstände wird auch Vereinen mit Schwerpunkt Gesang, Instrumentalmusik und Tanz empfohlen.

Personen, die älter als 65 Jahre alt sind (Seniorinnen und Senioren) gehören zu einer besonders vulnerablen Gruppe für COVID-19-Erkrankungen. Für organisierte Zusammenkünfte von Seniorinnen und Senioren, zu denen insbesondere Seniorenbegegnungsstätten und vergleichbare Angebote gehören, gilt ergänzend, dass eine Teilnehmerzahl von 100 Personen nicht überschritten werden darf, kein gemeinsamer Gesang stattfindet und keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung von mehr als zehn Personen bereitgestellt werden dürfen. Diese Gegenstände sind nach ihrer gemeinsamen Nutzung umgehend zu desinfizieren.

Familiäre Betreuungsgemeinschaften

Über die 10-Personen-Regel des § 1 Abs. 1 hinaus ist --- unabhängig von der Kinderzahl --- die gegenseitige Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien gestattet, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden und im engen privaten Kreis stattfinden. Die allgemeingültigen Abstands- und Hygieneregeln (z. B. Hust- und Nies-Etiquette, richtiges Händewaschen) sollen eingehalten werden.

Veranstaltungen im privaten Raum

Auch bei Zusammenkünften außerhalb des öffentlichen Raums sollte auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände geachtet werden.
Außerhalb des öffentlichen Raums finden Veranstaltungen statt, zu denen ein klar definierter Personenkreis eingeladen wird, die nicht dienstlichen Charakter haben und die nicht offen für die Öffentlichkeit sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in privaten Wohnungen oder als Hochzeit in einer Kirche oder als nach außen erkennbare exklusive Gruppe in einem Park (z.B. Sektempfang) stattfindet. Für (kleinere) Zusammenkünfte in einem überschaubaren und gegenseitig allgemein bekann-ten Personenkreis gelten keine weiteren besonderen Regeln.

Für größere Veranstaltungen gelten die Regelungen für öffentlichen Zusammenkünfte und Veranstaltungen entsprechend. Was unter kleineren Zusammenkünften zu verstehen ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls (insbesondere der Familien- und Wohnsituation) ab. Von einer privaten Veranstaltung ist immer dann auszugehen, wenn aufgrund der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der räumlichen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln und eine Nachverfolgung nur durch die Erfassung der Daten der Gäste und ein Hygienekonzept sichergestellt werden kann.

Veranstaltungen im privaten Raum

Auch bei Zusammenkünften außerhalb des öffentlichen Raums sollte auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände geachtet werden.
Außerhalb des öffentlichen Raums finden Veranstaltungen statt, zu denen ein klar definierter Personenkreis eingeladen wird, die nicht dienstlichen Charakter haben und die nicht offen für die Öffentlichkeit sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in privaten Wohnungen oder als Hochzeit in einer Kirche oder als nach außen erkennbare exklusive Gruppe in einem Park (z.B. Sektempfang) stattfindet. Für (kleinere) Zusammenkünfte in einem überschaubaren und gegenseitig allgemein bekann-ten Personenkreis gelten keine weiteren besonderen Regeln.

Für größere Veranstaltungen gelten die Regelungen für öffentlichen Zusammenkünfte und Veranstaltungen entsprechend. Was unter kleineren Zusammenkünften zu verstehen ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls (insbesondere der Familien- und Wohnsituation) ab. Von einer privaten Veranstaltung ist immer dann auszugehen, wenn aufgrund der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der räumlichen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln und eine Nachverfolgung nur durch die Erfassung der Daten der Gäste und ein Hygienekonzept sichergestellt werden kann.

Versammlungen / Demonstrationen

Die Verordnung enthält keine versammlungsspezifischen Regelungen. Die Regeln über Veranstaltungen sind daher nicht auf Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes (z.B. Demonstrationen) anzuwenden. Bei Versammlungen können insbesondere keine Teilnehmerlisten gefordert werden.

Hygienekonzepte

Hygienekonzepte müssen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden. Hygienekonzepte müssen im Einzelfall geeignet sein, um die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern bzw. das Infektionsrisiko erheblich zu reduzieren. Alle erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen. Pauschale Vorgaben für geeignete Hygienekonzepte können aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls nicht gemacht werden.

Grundsätzlich sollten folgende Mindestanforderungen und weitere Maßnahmen erfüllt werden, die dem speziellen Infektionsrisiko im Einzelfall Rechnung tragen:

  • der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen muss eingehalten werden können, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Das heißt, jeder Einzelne muss zu anderen Personen Abstand halten, ausgenommen zwischen Angehörigen zweier Hausstände oder innerhalb von Gruppen von 10 Personen;
  • Persönliche Nahkontakte vermeiden (zum Beispiel Händeschütteln oder Umarmung zur Begrüßung)
  • Hygieneregeln einhalten (Händewaschen, Husten- und Nies-Etiquette),
  • Hygieneartikel, insbesondere Desinfektionsmittel, zur Verfügung stellen,
  • Mund-Nasen-Bedeckung tragen, falls es im Einzelfall notwendig ist (die Bedeckungspflichten der Verordnungen bleiben hiervon unberührt)
  • Regelmäßige Desinfektion von Händekontaktflächen (zum Beispiel Türklinken)
  • Regelmäßiges intensives Lüften von Räumen, Bevorzugung von Kontakten im Freien