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Seniorenbeiratssatzung der Kreisstadt Groß-Gerau

Aufgrund des § 8 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBI 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordneten-versammlung der Kreisstadt Groß-Gerau durch Beschluss vom 23.06.2026 folgende Satzung für den Seniorenbeirat beschlossen:

I. Der Seniorenbeirat und seine Funktionen

§ 1 Aufgaben und Rechte des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Seniorinnen und Senioren der Kreisstadt Groß-Gerau. Er berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren berühren.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse hören den Seniorenbeirat in allen Angelegenheiten an, die Seniorinnen und Senioren betreffen. Dies geschieht in der Weise, dass der Seniorenbeirat entweder eine Stellungnahme in schriftlicher oder elektronischer Form zu der Angelegenheit abgibt oder das Mitglied des Seniorenbeirats sich hierzu mündlich in der Sitzung des für Seniorenangelegenheiten zuständigen Fachausschusses äußern. Der Magistrat unterrichtet den Seniorenbeirat über die geplanten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse, so diese die Belange der Senioren berühren.

(3) Der Seniorenbeirat hat darüber hinaus ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form über das Gremienbüro an den Magistrat. Dieser gibt die Vorschläge an die Stadtverordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Der Vorsteher oder die Vorsteherin teilt die Entscheidung dem Seniorenbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

(4) Der Seniorenbeirat stellt dem zuständigem Fachausschuss einmal pro Jahr seinen Tätigkeitsbericht vor.

(5) Die Teilnahme an überregionalen Fortbildungen, Tagungen des LSVH und der BAGSO wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ermöglicht. Eine Kostenübernahme dieser Veranstaltungen erfolgt auf vorherigen Antrag, eine Erstattung der Reisekosten gemäß des Hessischen Reisekostengesetzes.

§ 2 Zusammensetzung und Bildung

(1) Der Seniorenbeirat setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen; eine Liste von bei Bedarf Nachrückenden wird geführt.

(2) Die zu wählenden Mitglieder müssen ihren Wohnsitz in Groß-Gerau und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Zur Kollisionsvermeidung und aus Gründen der Unabhängigkeit des Seniorenbeirats können Mandats- und Amtsträgerinnen und -träger der städtischen Körperschaftsorgane und ihrer Hilfsorgane nicht gewählt werden. Für den Fall, dass ein Mitglied des Seniorenbeirats zum Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder Magistrat gewählt wird, scheidet es aus dem Seniorenbeirat aus.

(3) Die Wahl des Seniorenbeirats erfolgt durch Briefwahl. Zur Teilnahme an der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten beim zuständigen Fachbereich bis fünf Tage vor dem Wahltag die Wahlunterlagen beantragen. Die Beantragung kann per E-Mail, schriftlich oder persönlich erfolgen. Die Kandidierenden stehen auf einer gemeinsamen Liste. Den Wahlberechtigten stehen neun Stimmen zu. Den Kandidierenden kann jeweils maximal eine Stimme zugeordnet werden. Die neun Kandidierenden mit den meisten Stimmen bilden den Seniorenbeirat. Alle übrigen Kandidierenden bilden die Liste der Nachrückenden, entsprechend des jeweiligen Wahlergebnisses.

(4) Die Kandidierenden müssen sich bis zwei Wochen vor dem Wahltag beim zuständigen Fachbereich bewerben. Die Bewerbung erfolgt anhand eines ausgefüllten Streckbrief. Dieser Steckbrief wird als Papiervorlage und auch als barrierefreies Onlineformular zur Verfügung gestellt. Die Papiervorlage des Steckbriefs ist im Stadthaus sowie im Haus Raiss an geeigneter Stelle gut zugänglich zur Mitnahme bereitzulegen . Die Bereitstellung des Steckbriefes muss spätestens vier Wochen vor dem Wahltag erfolgen. Die ausgefüllten Steckbriefe werden auf der Internetseite der Kreisstadt Groß-Gerau  mit einem gut sichtbaren, kontrastreichen Link veröffentlicht. Die Steckbriefe sind in analoger Form im Haus Raiss und am Stadthaus gut sichtbar zur Einsichtnahme auszuhängen.

(5) Zur Kandidierendenfindung werden alle möglichen öffentlichen und geeigneten Kommunikationswege, insbesondere lokale Druckmedien sowie die Internetseite der Kreisstadt Groß-Gerau  der Stadtverwaltung und die Auftritte der Stadtverwaltung in den sozialen Medien, genutzt und geeignete Organisationen sowie Vereine gezielt durch die Verwaltung angeschrieben. Dies erfolgt gemeinsam mit der Bekanntmachung des Wahltermins spätestens acht Wochen vor dem Wahltag.

(6) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt, entsprechend der Wahlperiode der Stadtverordneten-versammlung.

§ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind verpflichtet an den Sitzungen des Seniorenbeirates teilzunehmen.

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung dem vorsitzenden Mitglied des Seniorenbeirates an und legen die Gründe dar. Fehlt ein Mitglied des Seniorenbeirates mehr als einmal unentschuldigt, kann das vorsitzende Mitglied die Person schriftlich oder elektronisch ermahnen.

(3) Ein Mitglied des Seniorenbeirates, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies dem vorsitzenden Mitglied vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.

II. Erste (konstituierende) Sitzung des Seniorenbeirates; Vorsitz und Stellvertretung im Seniorenbeirat

§ 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Seniorenbeirates

Die konstituierende Sitzung findet spätestens 6 Wochen nach der Wahl der Mitglieder statt. Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin der Stadtverordnetenversammlung lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl eines vorsitzenden Mitglieds des Seniorenbeirates.

§ 5 Vorsitz und Stellvertretung

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie mindestens zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder. § 55 Abs.3 HGO findet Anwendung. Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder unterstützen das vorsitzende Mitglied bei der Arbeit und übernehmen die Vertretung.

(2) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Seniorenbeirates. Das vorsitzende Mitglied stellt nach Eröffnung der Sitzung fest, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen leitet das vorsitzende Mitglied die Sitzung sachlich und unparteiisch. Das vorsitzende Mitglied handhabt die Ordnung der Sitzung.

§ 6 Einberufen der Sitzung

(1) Das vorsitzende Mitglied des Seniorenbeirates beruft die Mitglieder zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Eine Jahresplanung der 4 Quartalstermine wird in Absprache mit dem Gremienbüro jeweils vorab erstellt. Weitere Sitzungen können unter Einhaltung der Ladefrist durchgeführt werden. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Seniorenbeirates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.

(2) Das vorsitzende Mitglied setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung in Abstimmung mit dem Fachbereich und dem Gremienbüro fest. Einberufen wird mit schriftlicher oder elektronischer Einladung an alle Mitglieder des Seniorenbeirates, an den Magistrat, den Stadtverordnetenvorsteher oder die Stadtverordnetenvorsteherin und den zuständigen Fachbereich.

(3) Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens drei Kalendertage liegen.

(4) Die Sitzungen des Seniorenbeirates finden in Präsenz statt. Die Mitglieder des Seniorenbeirates können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist.

Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich:

1. in der ersten Sitzung des Seniorenbeirates (konstituierende Sitzung)

2. bei Wahlen nach § 55 HGO

3. bei der Beschlussfassung über die Abberufung des Vorsitzenden gem. § 57 Abs. 2 HGO analog

III. Ablauf der Sitzungen

§ 7 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Seniorenbeirates finden grundsätzlich öffentlich statt. Bei Bild-Ton-Übertragung kann der interessierten Öffentlichkeit eine Beitrittsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.

§ 8 Beschlussfähigkeit

(1) Der Seniorenbeirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Seniorenbeirates anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit sind auch die Mitglieder des Seniorenbeirates zu berücksichtigen, die an der Sitzung mittels Bild-Ton-Übertragung teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die oder der Antragstellende zählt zu den anwesenden Mitgliedern.

(2) Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Seniorenbeirat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.

§ 9 Teilnahme des Magistrats, sowie des Vorstehers bzw. der Vorsteherin der Stadtverordnetenversammlung und der Verwaltung an den Sitzungen

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist berechtigt, an allen Sitzungen des Seniorenbeirates teilzunehmen. Der Magistrat kann ein weiteres Mitglied zur Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirates entsenden. Des Weiteren kann der Vorsteher bzw. die Vorsteherin der Stadtverordnetenversammlung teilnehmen. Die Teilnahmeberechtigten haben ein Rederecht.

§ 10 Anträge für den Seniorenbeirat

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates können Anträge in den Senioren-beirat einbringen, soweit sie Angelegenheiten von Seniorinnen und Senioren betreffen.

(2) Die Anträge sollen schriftlich oder elektronisch an das vorsitzende Mitglied gestellt werden. Das vorsitzende Mitglied sammelt die An-träge und stellt die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.

(3) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Seniorenbeirates gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn die Hälfte der anwesenden Mit-glieder hiermit einverstanden ist.

(4) Anträge können vom Antragstellenden bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.

§ 11 Ändern der Tagesordnung

Der Seniorenbeirat kann die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit ändern. Er kann insbesondere beschließen,

- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,

- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder

- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

§ 12 Hausrecht während der Sitzungen

Das vorsitzende Mitglied ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Das vorsitzende Mitglied erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Die Sitzungsleitung hat weiterhin das Recht

die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird,

die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und not-falls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,

bei störender Unruhe unter den Zuhörenden die Zuhörerplätze räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.

Kann sich das vorsitzende Mitglied kein Gehör verschaffen, so verlässt es den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

§ 13 Niederschrift (Protokoll)

(1) Über die Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Zu Beginn der Sitzung wird ein Mitglied zur Schriftführung bestimmt. Im Zweifel entscheidet das vorsitzende Mitglied. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse und Wahlen enthalten.

(2) Die Niederschrift muss von der Schriftführung sowie dem vorsitzenden Mitglied unterschrieben werden. Das vorsitzende Mitglied stellt dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin und dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin der Stadtverordnetenversammlung eine Kopie der Niederschrift zur Verfügung. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Sind Mitglieder des Seniorenbeirates mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Seniorenbeirates vortragen und zur Abstimmung stellen.

IV. Schlussvorschriften

§ 14 Unterstützung durch die Verwaltung

Der Seniorenbeirat kann sich zur Unterstützung seiner Tätigkeit an die Verwaltung wenden; zuständig dafür ist die Städtische Seniorenarbeit im Fachbereich V - Gesellschaft, Kultur und Soziales. Die erforderlichen Kopierarbeiten können in der Verwaltung vorgenommen werden.

Dem Seniorenbeirat wird zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absprache mit der Städtischen Seniorenarbeit die Möglichkeit zur Nutzung städtischer Räume im Haus Raiss, ein PC oder Notebook mit Internetzugang und Drucker sowie eines Telefons für Sitzungen und Sprechstunden eingeräumt.

§ 15 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kreisstadt Groß-Gerau, den 21.08.2026

Die Bürgermeisterin/ Der Bürgermeister

Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau

Jörg Rüddenklau, Bürgermeister

21.08.2026