6. Außerschulische Bildungsangebote & Ausbildung
Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten muss der Unterricht so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden können. Eine Gruppenobergrenze besteht in Einrichtungen nicht. In geschlossenen Räumen ist mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung).
Die Regelungen gelten insbesondere für:
- Ausbildung von Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst
- Berufsbildungswerk
- Berufsfortbildungswerk
- Berufsbildungseinrichtungen (über-, außer- und betriebliche)
- Bildungsstätten des organisierten Sports
- (Einzel)Unterricht im privaten Bereich
- Fahrschulen
- Jagdhundeausbildung
- kulturpädagogische Angebote der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen von Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen.
- Kunstschulen
- Musikschulen
- Nachhilfeunterricht
- Nicht staatlich anerkannte Ersatzschulen, soweit sie auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten
- Referendarausbildung
- Sprachkurse
- Unterricht im Rahmen von Bildungsurlaub
- Volkshochschulen
- Vorbereitungslehrgänge Fischereiausbildung/ Fischereiaufseherausbildung
Unterricht, der nicht in Einrichtungen, sondern privat/im häuslichen Umfeld stattfindet, ist auf höchstens zehn Personen oder die Angehörigen eines weiteren Hausstandes zu beschränken; Genesene, vollständig Geimpfte sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit. Gleiches gilt für Unterricht, der außerhalb des privaten/häuslichen Umfelds ehrenamtlich oder vereinsmäßig angeboten wird. Kein Unterricht im Sinne der Auslegungshinweise ist das gemeinsame Üben des individuell Erlernten. Das heißt, Chor,- Orchester- und Bandproben sowie andere ähnliche Zusammenkünfte stellen kein außerschulisches Bildungsangebot dar, sondern sind Zusammenkünfte nach § 1 Abs. 2b. Für Tanz- und Ballettunterricht gelten die Regelungen über Freizeit- und Amateursport.
Der praktische Fahrunterricht an Fahrschulen ist gestattet. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, da das Abstandsgebot im praktischen Teil des Fahrunterrichts nicht eingehalten werden kann. Die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 10 CoKoBeV gestattet.
Schulen für Erwachsene und Fachschulen sowie Berufsschulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, sind Schulen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG. Auf sie ist daher § 5 Abs. 1 nicht anwendbar. Dasselbe gilt für nicht staatlich anerkannte Ersatzschulen außerhalb der Vorbereitung auf Nichtschülerprüfungen.
In diesen Einrichtungen gelten die Bestimmungen des § 3 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung. Bei Überschreitung einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 über drei Tage hinweg gelten die besonderen Regelungen des § 28b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie der Allgemeinverfügung, die aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung. Die Durchführung von Präsenzunterricht ist nur bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte zulässig. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.
Für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden gelten die Regelungen des § 3 Abs. 4a der Corona-Einrichtungsschutzverordnung entsprechend. Bei Förderangeboten in den Ferien, die als schulische Veranstaltungen durchgeführt werden, gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie bei Angeboten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (s. o.) Davon abweichend sind Sportangebote gestattet, sofern ihnen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden.
Die Ausbildung in Betrieben sowie die überbetriebliche Ausbildung von Auszubildenden ist unter Be-rücksichtigung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln zulässig.