Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten
Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes müssen eingehalten werden. Zu den Dienstleistungen gehören etwa auch Hundeschulen und Hundesalons.
Für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, gelten verschärfte Hygieneregeln, da das Übertragungsrisiko durch unvermeidliche Nahkontakte während der Erbringung der Dienstleistung deutlich gesteigert ist.
Körpernahe Dienstleistungen erbringen beispielsweise:
- Barber-Shops
- Brow Bars
- Friseure
- Heilpraktiker
- Kosmetikstudios
- Nagelstudios
- Massagepraxen
- Medizinische Fußpflegepraxen
- Piercing-Studios
- Physiotherapeuten
- Podologen
- Sonnenstudios/Solarien
- Spa-Betriebe
- Tattoo-Studios
- Thai-Massage-Studios
- Waxing-Studios
- Wellnessstudios
- Wimpernstudios
Hygieneregeln
für körpernahe Dienstleistungen
- Für Personen, die in Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen tätig sind, gilt für die gesamte Dauer eines Kundenkontaktes die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Für Kundinnen und Kunden gilt, dass das Betreten nur gestattet ist, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
- Kundinnen und Kunden ist die Abnahme nur gestattet, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
- Die Begleitung betreuungsbedürftiger Personen (beispielsweise Kinder unter sechs Jahren) ist zulässig.
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen oder Kunden sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister zu erfassen.
Die erfassten personenbezogenen Daten sind bei direktem Kundenkontakt für die Dauer eines Monats nach diesem Kontakt geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Kundin oder eines Kunden den zuständigen Behörden zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten. Bei offenkundig falschen Angaben (Pseudonymen, „Spaßnamen‘‘) sollte auf die korrekte Angabe der personenbezogenen Daten hingewirkt oder vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden. Die Bestimmungen der Art. 13 (Informationspflicht), 15 (Aus-kunftsrecht), 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und 20 (Recht auf Datenübertragbar-keit) DS-GVO finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkun-gen zu informieren.