4. Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
Gaststätten, Mensen Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregel grundsätzlich öffnen.
Hygieneregeln
Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn
- sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet werden kann,
- geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
Zur Abholung gehören auch Drive-In-Angebote, da die Speisen in solchen Fällen ebenfalls nicht vor Ort konsumiert werden.
Innen- und Außengastronomie
Das Angebot in der Außengastronomie darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass
- Gäste nur mit einem Negativnachweis nach § 1b in die Innengastronomie eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden, bzw. am Sitzplatz konsumieren; für die Außengastronomie wird ein Negativnachweis empfohlen,
- insbesondere durch die Abstände der Tische ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Der Mindestabstand gilt nicht zwischen Gruppen von höchstens zehn Personen oder den Angehörigen zweier Hausstände; Genesene, vollständig Geimpfte sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit.
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Kellnerinnen, Kellner oder Servicekräfte ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,
- geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
In gastronomischen Einrichtungen ist bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes eine medizinische Maske zu tragen. Gäste dürfen zur Abholung von Speisen oder Getränken an Selbstbedienungskiosken oder Buffets den Sitzplatz verlassen. Hierbei ist eine medizinische Maske zu tragen. Der Verzehr der Speisen oder Getränke ist ausschließlich am Sitzplatz erlaubt.
Für die Übertragung von Fußballspielen in gastronomischen Betrieben, insbesondere anlässlich der Fußball-EM 2021 gelten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1.
In gastronomischen Betrieben, in denen keine Sitzplätze vorhanden sind, z.B. in Imbissbuden, können Stehplätze unter Einhaltung der in § 4 Satz 3 genannten Anforderungen gestattet werden.
In Kantinen wird für Betriebsangehörige im Falle des Vor-Ort-Verzehrs im Außenbereich ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen. In Kantinen für Betriebsangehörige bedarf es keiner gesonderten Erhebung der Daten der Betriebsangehörigen, da diese bereits vorliegen. Die Daten externer Gäste müssen demgegenüber gesondert erfasst werden.
Mensen in Hochschulen ohne Zugangsbeschränkung auf Hochschulmitglieder werden wie eine Gaststätte behandelt. Sie können als Betriebskantinen geöffnet werden, wenn gewährleistet ist, dass sie ausschließlich für Hochschulmitglieder zugänglich sind. Letzteres gilt auch für Schulmensen.
Rasthöfe (Tank- und Rastanlagen) und Autohöfe sind zur Aufrechterhaltung der Versorgung von Reisenden und Berufskraftfahrern weiterhin geöffnet.
Hotels und Übernachtungsangebote
Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn
- ein umfassendes Hygienekonzept, auch im Hinblick auf die Bewirtung der Übernachtungsgäste, insbesondere in Innenräumen vorliegt,
- in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Speisesaal, Schlafsaal, sanitäre Anlagen) die Übernachtungskapazitäten nur zu 75 Prozent ausgelastet werden, wobei vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt werden,
- bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken ein Negativnachweis bei der Anreise sowie bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen zweimal wöchentlich vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn keine Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind,
Saunen, Schwimmbäder und ähnliche SPA-Einrichtungen dürfen geöffnet werden.
Betriebe in denen ausschließlich Übernachtungen zu notwendigen Zwecken stattfinden sind beispielsweise Ausbildungs- oder Schulungseinrichtungen. Ausschlaggebend ist, dass ausschließlich feste Gruppen untergebracht sind und damit die Infektionsgefahr geringer ist. Für Hotels in denen überwiegend Individualreisende mit unterschiedlicher Verweildauer absteigen, kann die Privilegierung aus Infektionsschutzgründen nicht gelten.
5. Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien
§ 1, § 1a und § 5a bilden zusammen den Rahmen für den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen und in der Lehre für das Hessische Hybridsemesterkonzept, das auch im Sommersemester 2021 gilt. Die Hochschulen haben Konzepte erarbeitet, um das Lehrangebot und den Lehrbetrieb auch im Sommersemester sicherzustellen. Das Konzept beinhaltet einen Vorrang der Online-Lehre und sieht begründete Ausnahmen, wie insbesondere Praxisveranstaltungen, Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen) vor. Dieses wird fortgeführt. Die regionalen Besonderheiten in der Pandemielage berücksichtigen die Hochschulen vor Ort. Sie können daher Veranstaltungen unverzüglich auf digitale Formate umstellen oder Anschluss- bzw. Übergangsregelungen schaffen.
Die Organisation und Ausgestaltung der hochschulischen Lehre liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Hochschulen im Rahmen der geltenden Rechtsvorgaben. Die Hochschulen werden vor Ort umfassend informieren. Einzelfragen zur konkreten Planung des Lehr-, Studien- und Prüfungsbetriebsbetriebs und den Hygienemaßnahmen werden von der jeweiligen Hochschule beantwortet.
Beim Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen gilt die Kontaktbeschränkung des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht, sofern diesem Betrieb ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2).
Wesentliche Vorgaben für die Abstands- und Hygieneschutzkonzepte der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien sind
- Ausnahme von der Kontaktbeschränkung,
- Mindestabstand von 1,5 Metern,
- Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar),
- Kontaktdatenerfassung.
Die Ausnahme von der Kontaktbeschränkung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 entspricht der Erfahrung, dass der Betrieb der genannten Einrichtungen in den ganz überwiegenden Bereichen konform zu den infektiologischen Anforderungen einer Pandemie organisierbar ist. Die Prüfung und Freigabe innerhalb der Einrichtung erfolgt durch das Hygienekonzept. Dieses hat die Hochschule, Berufs- oder Musikakademie schriftlich zu erstellen. Es hat auch eine verantwortliche Person zu enthalten. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Hierzu gehören auch Vor-gaben zur Lüftung. Flankiert wird diese Regelung durch eine Dienstanweisung des fachlich zuständi-gen Ministeriums, die u.a. vorsieht, dass jede staatliche Wissenschaftseinrichtung eine zentrale Ansprechperson für das lokale Gesundheitsamt benennen muss.
Bereiche, in denen die Hygieneregeln nicht ohne Weiteres eingehalten werden können (z.B. Sport, Mensen), sind in der Verordnung gesondert geregelt. Nicht in der Verordnung zu regeln waren die pandemiebedingten Vorgaben des Arbeitsschutzes, da diese als Bundesrecht gelten. Sie sind in den Hygienekonzepten überall dort zu berücksichtigen, wo Beschäftigte eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass Abstands- und Hygienekonzepten in diesen Fällen eine Gefährdungsbeurteilung voraus zu gehen hat.
Die Kontaktbeschränkung des § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt auch nicht bei Prüfungen innerhalb der genannten Wissenschaftseinrichtungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3). Unter den Begriff der Prüfung fallen auch alle Feststellungsprüfungen im Vorfeld der Aufnahme eines Studiums. Diese Ausnahme von der Kontaktbeschränkung ist gerechtfertigt, da Prüfungen konform zu den infektiologischen Anforderungen einer Pandemie organisierbar sind. Dies betrifft alle Prüfungsformen. Die notwendigen Anpassungen sind in den Hygienekonzepten und ggf. durch Beschlüsse der Prüfungsausschüsse vorzunehmen, soweit dies unterhalb der Prüfungsordnung möglich ist. Die Notwendigkeit der Beachtung der Hygieneregeln und der Erstellung eines tragfähigen Hygienekonzepts ergibt sich aus § 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 3 Nr. 4.
Für den Betrieb der Hochschulen und Berufs- und Musikakademien gilt mit wenigen Ausnahmen der Mindestabstand von 1,5 m.
Drei Ausnahmen sind möglich:
- Für Praxisveranstaltungen wird zur Ermöglichung der Vermittlung verschiedener Lehrinhalte eine Alternative eröffnet: entweder Abstandhalten ohne Mund-Nasen-Bedeckung oder Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Unterschreiten des Mindestabstands. Die Ausnahme betrifft vorwiegend künstlerische Studiengänge sowie Labor- und Werkstattarbeit in naturwissenschaftlichen und technischen Studiengängen.
- In Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung (schulähnlich organisiert) mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören (bundesweit als „Kohortenprinzip‘‘ bekannt) muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen. Es ist infektiologisch anerkannt, dass die Ansteckungsgefahr hier geringer ist als in großen Hochschule, in denen der Studienplan individuell festgelegt wird.
- Die Leitung der Einrichtung kann zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests die Vorgaben zum einzuhaltenden Mindestabstand verändern; eine Verringerung ist nur für kurze Zeiträume zulässig, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen. Diese Möglichkeiten setzen eine Notwendigkeit gemäß Gefährungsbeurteilung für die spezifische Veranstaltung voraus.
Aufgrund der mitgliedschaftlichen Struktur der Hochschule, der grundsätzlich auch für die Öffentlichkeit und Gäste offenen Gebäude und Einrichtungen und aufgrund des Hybridsemesterkonzepts bedurfte es einer eigenen, klaren Regelung zum Tragen medizinischer Masken in den Gebäuden und Einrichtungen und bei Lehrveranstaltungen, auch wenn diese andernorts stattfinden.
Die Leitung der Einrichtung kann gemäß § 5a Abs. 2 Satz 3 zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests zum Tragen einer bestimmten medizinischen Maske nach § 1a Abs. 2 Satz 2 verpflichten oder vom Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen. Diese Möglichkeiten setzen eine Notwendigkeit gemäß Gefährdungsbeurteilung für die spezifische Veranstaltung oder den Raum voraus. Die Umsetzung kann per Hausrecht erfolgen.
Die Leitung der Einrichtung kann gemäß § 5a Abs. 2 Satz 3 zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests den Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen oder einzelnen Räumen auf Personen mit Negativnachweis nach § 1b beschränken, Diese Möglichkeit setzt gemäß Gefährdungsbeurteilung eine Notwendigkeit für die spezifische Veranstaltung oder den Raum voraus. Die Umsetzung kann per Hausrecht erfolgen.
In Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebs, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs-und Zulassungsveranstaltungen sind zu jedem Termin die Kontaktdaten zu erfassen. Die Identifikation kann digital mit einer Software mit Selbstangabe oder mit der sog.Studicard erfolgen. Die Hochschule hat sicherzustellen, dass sie auf Anforderung des Gesundheitsamts die in § 1 Abs. 2b Nr. 2 genannten Daten übermitteln kann. § 1 Abs. 2b Nr. 2 gilt auch im Übrigen. Bei der Nutzung von Übungs-, PC-, Lern-und Arbeitsräumen, Arbeitsplätze in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, gilt die Regelung zur Kontaktdatenerfassung in § 1 Abs. 2b Nr. 2 entsprechend. Auch hier kann die notwendige Identifikation auch in digitaler Form erfolgen. Ein Anspruch auf Öffnung der Räume gibt es nicht. Die Wissenschaftseinrichtung entscheidet auf der Grundlage ihrer Möglichkeiten und des Hygienekonzeptes.
Wissenschaftliche Tagungen und Kongresse in Präsenz werden behandelt wie Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 2b. Ihre Durchführung folgt den gleichen Kriterien. Dies ist gerechtfertigt, da die Tagungen und Kongresse auch aufgrund des regelmäßig internationalen oder deutschlandweiten Zuspruchs eine große Reisetätigkeit verursachen, die Zahl der Kontakte erhöhen und in der Regel auch ohne Weiteres digital erfolgen können. Sie können durchgeführt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und die zuständige Behörde sie genehmigt.
Für staatliche Einrichtungen gelten ergänzend die in den Dienstanweisungen des zuständigen Ministeriums getroffenen Regelungen.
Die Möglichkeiten des § 5a Abs. 2 Satz 3 gelten auch für Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290), wie z.B. die Koordinationsstelle des Tests für medizinische Studiengänge.