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Hygieneregeln für Glaubensgemeinschaften, Bestattungen, Trauerfeierlichkeiten

Zusammenkünfte sind nur erlaubt, wenn

  • der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; das heißt jeder Einzelne muss zu anderen Personen Abstand halten, ausgenommen zwischen Angehörigen zweier Hausstände oder innerhalb von Gruppen von 10 Personen; darüber hinaus muss der Veranstalter die räumlichen Gegebenheiten so ausgestalten, dass das Abstandhalten auch möglich ist, ein kurzes Unterschreiten des Mindestabstandes, um beispielsweise sitzende Personen zu passieren, ist zulässig.
  • keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden.
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden.
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden.

Die erfassten personenbezogenen Daten sind für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten. Bei offenkundig falschen Angaben (Pseudonymen, „Spaßnamen‘‘) sollte auf die korrekte Angabe der personenbezogenen Daten hingewirkt oder vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden. Die Bestimmungen der Art. 13 (Informationspflicht), 15 (Auskunftsrecht), 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und 20 (Recht auf Datenübertragbarkeit) DS-GVO finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren.

Es wird dringend empfohlen, auf Chorgesang und anderes gemeinsames Singen zu verzichten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.