2. Öffnung und Betrieb von Einrichtungen sowie Sportbetrieb
Die Schließung bestimmter Betriebe und das Verbot diverser Angebote ist nach wie vor erforderlich, um das Infektionsgeschehen zu verlangsamen. Einschränkungen in der Freizeitgestaltung und im Kulturbetrieb sind ebenfalls erforderlich, um das Infektionsgeschehen zu verlangsamen und soziale Nahkontakte auf ein Minimum zu begrenzen. Die Innen- und Außenbereiche der Museen und Galerien, Schlösser und Burgen, Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten, Freizeitparks, Klettergärten und ähnliche Freizeiteinrichtungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln geöffnet werden. Eine Öffnungspflicht besteht nicht. Galerien und Kunstausstellungshäuser, die keine Werke zum Verkauf anbieten, gelten als Museen. Verkaufen sie diese, gelten für sie die Regelungen über die Verkaufsstätten des Einzelhandels.
Hygieneregeln
- Es muss ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden.
- Die Einhaltung des nach § 1 Abs. 1 gebotenen Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen muss durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen gewährleistet werden, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen zur Einhaltung dieses Abstands vorhanden sind.
- Das Betreten geöffneter Einrichtungen ist ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe an Einzelpersonen oder Gruppen (bis zu zehn Personen oder zwei Haushalte, Genesene, vollständig Geimpfte und Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit) bzw. Kitagruppen, Schulklassen oder Jugendhilfegruppe zulässig.
- Das Betreten der geöffneten Einrichtungen ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 1).
- Für den Besuch der Innenräume (soweit zulässig) wird ein Negativnachweis für alle Gäste über sechs Jahren (siehe im Detail § 1b) empfohlen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht.
Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
Für die gastronomischen Angebote gelten die Regeln des § 4.
Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen sowie der längere Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen sind zulässig, wenn
- Gäste nur mit einem Negativnachweis nach § 1b eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden,
- insbesondere durch die Abstände Spieltische und Spielautomaten ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Der Mindestabstand gilt nicht zwischen Gruppen von höchstens zehn Personen oder für
die Angehörigen zweier Hausstände; Genesene, vollständig Geimpfte sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit; - Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Kellnerinnen, Kellner oder Servicekräfte ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen, geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
Für Shops gelten die Regeln des § 3, es sei denn sie sind als untergeordneter Teil der Institution ausschließlich im Rahmen des Besuches zu betreten.
Führungen durch die für den Publikumsverkehr geöffneten Flächen sind in Innenräumen nur zulässig, wenn sie im besonderen öffentlichen Interesse liegen und bedürfen der generellen oder einzelfallbezogenen Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes (§ 2 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 1 Abs. 2b).
Für kulturpädagogische Angebote gilt § 5 S. 1 (außerschulische Bildungsangebote). Diese dürfen auch in Innenräumen stattfinden. Zur effektiven Nachverfolgung sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden und die Anschrift der jeweiligen Einrichtung zu erfassen (§ 2 Abs.3 Satz 5).
Die nachfolgende Auflistung gibt einen Überblick über häufig nachgefragte Bereiche, wiederholt ggf. ausdrücklich in der VO genannte Bereiche und ist nicht abschließend.
Einrichtungen und Angebote, die für den Publikumsverkehr geschlossen sind:
- Bordelle
- Clubs und Diskotheken, Tanzlokale (Sie dürfen aber als Gaststätten nach § 4 Abs. 1 öffnen. Es sind räumliche Vorkehrungen zu treffen, die das Durchführen von Tanzveranstaltungen verhindern. Die Öffnung muss beim zuständige Gesundheitsamt beantragt werden. Dem Antrag ist ein Abstands- und Hygienekonzept beizufügen).
- Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.
- Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Verrichtungsboxen, Straßenstrich, Tagesterminwohnungen, Stundenhotels
- Tanzveranstaltungen
Der touristische Bus- und Bahnverkehr sowie die Ausflugsschifffahrt sind zulässig. Ein Negativnachweis nach § 1b wird dringend empfohlen. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine Kapazitätsbeschränkung besteht nicht. Soweit Gastronomiebereiche geöffnet sind, gelten die entsprechenden Regelungen des § 4 Abs. 1.
Für den Verzehr von Speisen und Getränken am festen Sitzplatz gelten die Regeln für die Gastronomie (s.u.) entsprechend.
Archive, Bibliotheken und Autokinos sind offen.Sportbetrieb
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nach den folgenden Maßgaben zulässig.
Zuschauer sind beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (s.o.) nachkommen können.
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports ist in Sportanlagen gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Ebenfalls gilt dies für den Trainings- und Probenbetrieb des professionellen Bühnentanzes und Balletts bei dem die sportliche Komponente im Vordergrund steht. Genaueres zur Definition des Spitzen- und Profisports regelt ein Erlass des HMdIS vom 3. November 2020. Bei angestellten Balletttänzerinnen und -tänzern ist der aktuelle Standard des Arbeitsschutzes zwingend zu beachten.
Der Sportbetrieb kann auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Kletterhallen, Schießsportanlagen, etc.) mit bis zu zehn Personen oder den Mitgliedern aus zwei Hausständen stattfinden; Genesene, vollständig Geimpfte sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen
nicht mit. Dabei muss während der Sportausübung jederzeit ein Abstand von mindestens drei Metern zur nächsten Trainingsgruppe eingehalten werden, wenn sich mehrere Trainingsgruppen gleichzeitig auf einer Sportanlage aufhalten. Übungsleiter und Betreuer werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt und dürfen den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung zu Trainings-
oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen o.ä.) unterschreiten. Diese Vorgaben gelten für Sportangebote in Volkshochschulen, Tanz- und Ballettschulen entsprechend.
Mannschaftssportart ist unabhängig von der Personenanzahl zulässig. Damit können Fußball, Handball, Basketball, Hockey, Rugby, Faustball, Volleyball, American Football usw. wieder in voller Mannschaftsstärke ausgeübt werden. Dies betrifft sowohl den Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb.
Alle Sportanlagen (für Schwimmbäder und Fitnessstudios u.ä. bestehen zusätzlich ergänzende Regelungen), dürfen gleichzeitig von mehreren aktiven Personen und Gruppen genutzt werden. Es muss gewährleistet sein, dass sich die Gruppen während der Sportausübung in verschiedenen, mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten und keine Durchmischung der einzelnen Gruppen erfolgt. Gegeneinander spielende Mannschaften sind eine Gruppe. Es ist auch beim Betreten und Verlassen auf den Abstand zwischen den Personen(-gruppen) zu achten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Personengruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen, sodass die Abstandsregeln in jedem Falle eingehalten
werden.
Bei gemeinsamer Sportausübung, insbesondere in größeren Gruppen und beim Mannschaftssport, wird ein Negativnachweis empfohlen.
Hygieneregeln
Fitnessstudios, Yoga-, Pilates-, EMS- Studios und ähnliche Einrichtungen
- Es muss ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden,
- Das Betreten der Einrichtungen ist ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe an Einzelpersonen oder Gruppen (maximal 10 Personen oder zwei Haushalte, zuzüglich Genesene, vollständig Geimpfte und Kinder bis einschließlich 14 Jahre) zulässig.
- Für das Betreten der Einrichtung wird ein Negativnachweis für alle Kundinnen und Kunden über sechs Jahren (siehe im Detail § 1b) empfohlen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen.
- Es ist höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 40 Quadratmeter zugelassen, zuzüglich Genesene und Geimpfte.
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht.
- Unterschiedliche Personengruppen dürfen sich keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen.
Die erfassten personenbezogenen Daten sind bei direktem Kundenkontakt für die Dauer eines Monats nach diesem Kontakt geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Kundin oder eines Kunden den zuständigen Behörden zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten. Bei offenkundig falschen Angaben (Pseudonymen, „Spaßnamen‘‘) ist auf die korrekte Angabe der personenbezogenen Daten hinzuwirken oder vom Hausrecht Gebrauch zu machen. Die Bestimmungen der Art. 13 (Informationspflicht), 15 (Auskunftsrecht), 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und 20 (Recht auf Datenübertragbarkeit) DS-GVO finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkungen zu informieren.
Auch in den Fitnessstudios ist gemeinsames Training nur unter Beachtung der für alle Sportstätten gültigen Regelungen möglich. Es dürfen daher auch dort nur Personen aus maximal zwei Hausständen zuzüglich Genesene und vollständig Geimpfte ohne Abstand trainieren (Stufe 1). Die Gruppen / Einzelpersonen müssen dann wiederum drei Meter Abstand zur jeweils nächsten Gruppe halten. Eine Durchmischung der Gruppen darf nicht erfolgen. Hat ein Fitnessstudio also eine Trainingsfläche von 300qm, dürfen höchstens acht Personen in das Studio und diese müssen während des Trainings unter Beachtung der Gruppengrößen während der Sportausübung einen Abstand von mindestens drei Metern einhalten.
Unter der Trainingsfläche sind alle normalerweise für den Publikumsverkehr zugänglichen Flächen zu verstehen, wie beispielsweise Gänge, Treppen, Empfang, Umkleiden, Kunden-Toiletten (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO). Abzugrenzen ist die Trainingsfläche von beispielsweise Büro- und Sozialräumen, Pkw-Stellplatzflächen sowie von Lagerflächen.
In der Öffentlichkeit können Bürgerinnen und Bürger in Gruppen von höchstens 10 Personen oder mit den Angehörigen aus zwei Hausständen (zuzüglich Genesene und vollständig Geimpfte sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre) Sport treiben.
Das Bewegen von Pferden ist auch vor dem Hintergrund des Tierwohls auf der Sportanlage gestattet, Reitkurse sind unter Einhaltung der Gruppengröße ebenfalls gestattet.
Ohne Einschränkung gestattet ist der Sportbetrieb zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist, und zum Zwecke des Schulsports. Hierfür können neben allen Sportanlagen auch die Schwimmbäder geöffnet werden. Bundesjugendspiele finden bis zum Ende Pandemiebedingungen nicht statt.
Begleitpersonen wie etwa Erziehungsberechtigte können bis zur maximal zulässigen Gruppengröße für den Aufenthalt im öffentlichen Raum teilnehmen.
Vereins- und Versammlungsräume auf Sportanlagen und ähnliches dürfen unter den Voraussetzungen für Veranstaltungen in Innenräumen genutzt werden. Für zulässige Veranstaltungen im Sinne der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung können Vereinsversammlungsräume geöffnet werden.
Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt. Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen.
Schwimmbäder und Badeanstalten an Gewässern
Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen unter Einhaltung folgender Regeln betrieben werden:
- Es muss ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffenund umgesetzt werden.
- Das Betreten der Einrichtungen ist ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe an Einzelpersonen oder Gruppen (maximal zehn Personen oder zwei Hausstände, zuzüglich Genesene und vollständig Geimpfte sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre) zulässig.
- Für das Betreten der Einrichtung wird ein Negativnachweis für alle Gäste über sechs Jahren (siehe im Detail § 1b) empfohlen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
- Es wird höchstens ein Gast je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 10 Quadratmetern eingelassen, zuzüglich Genesene und vollständig Geimpfte.