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Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen 

Die nachfolgenden Hygieneregeln gelten in Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, beispielsweise:

  • Apotheken
  • Augenoptiker
  • Bäckereien
  • Banken und Sparkassen
  • Bau- und Gartenbaumärkte
  • Baustoffhandel
  • Blumenhandel / Florist / Gärtnerei / Staudengärtnerei / Baumschule
  • Buchhandlungen
  • Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger (z. B. Obstverkaufsstände, Selbstpflücker)
  • Drogerien
  • Einzelhandel, auch mit Lebensmitteln
  • Fahrradhandel
  • Feinkostgeschäfte
  • Futtermittelhandel
  • Geschäfte mit spezialisierten Baumarktsortimenten wie z. B. Farben- oder Bodenfachgeschäften
  • Getränkemärkte
  • Großhandel
  • Hofläden, Ab-Hof-Verkauf
  • Hörgeräteakustiker
  • Jägerei- und Angelbedarf
  • Juweliergeschäfte
  • KFZ-Handel
  • Kioske
  • Landhandel mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwarengeschäfte
  • Metzgereien / Fleischereien
  • Paketstationen, Poststellen
  • Raiffeisenmärkte
  • Reformhäuser
  • Sanitätshäuser
  • Tabak- und E-Zigarettenläden
  • Tankstellen, Tankstellenshops
  • Tierbedarf
  • Wettannahmestellen
  • Wochenmärkte und Spezialmärkte, beispielsweise Floh- und Weihnachtsmärkte, sowie vergleich-
  • bare Verkaufsveranstaltungen; die Zuordnung zu § 3 wird durch vereinzelte Fahrgeschäfte, bei denen der gebotene Mindestabstand regelmäßig eingehalten werden kann, nicht berührt.
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf

Beim Verzehr von Speisen und Getränken des Lebensmittelhandwerks vor Ort (z. B. in Bäckereien und Metzgereien) sind abgetrennte Bereiche zu schaffen, in denen die Abstands- und Hygieneregeln wie für Gaststätten beim Verzehr vor Ort gelten. Insbesondere sind Gästelisten zu führen.

Der Verzehr von Speisen und Getränken auf einem Wochen- oder Spezialmarkt oder einer ähnlichen
Verkaufsveranstaltung darf nur am Rand des Marktes außerhalb üblicher Verkehrswege oder in ei-
nem dafür ausgewiesenen und abgegrenzten Verzehrbereich des Marktes erfolgen. Während des
Verzehrs im ausgewiesenen Bereich entfällt die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung.

Hygieneregeln

für Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen

  • Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen muss durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen gewährleistetwerden, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen zur Einhaltung dieses Abstands vorhanden sind. Das heißt, jeder Einzelne muss zu anderen Personen Abstand halten, ausgenommen zwischen Angehörigen zweier Hausstände oder innerhalb von Gruppen von 10 Personen. Darüber hinaus muss der Veranstalter die räumlichen Gegebenheiten so ausgestalten, dass das Abstandhalten auch möglich ist.
  • In der Regel sollen jeder Person drei Quadratmeter der begehbaren Fläche zur Verfügung stehen. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, welches die Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen sicherstellt.
  • Spielbereiche für Kinder werden gesperrt,
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht.
  • Das Betreten des Publikumsbereichs von Geschäften ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Es kann jede Bedeckung vor Mund und Nase verwendet werden, die geeignet ist, eine Ausbreitung des Virus zu verringern, z. B. selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher.


Die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen, gilt auch in Ladenstraßen von Einkaufszentren, überdachten Einkaufspassagen und auf Wochenmärkten. Aus Praktikabilitätsgründen muss eine Zugangssteuerung auf Wochenmärkten nicht erfolgen. Aufgrund der grundsätzlichen MNB-Pflicht auf Wochenmärkten, Spezialmärkten und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen dürfen Kunden Speisen und Getränke zwar auf dem Areal des Marktes erwerben. Der Verzehr darf jedoch nur am Rand des Marktes in einem Bereich außerhalb üblicher Verkehrswege oder in einem ausgewiesenen und abgegrenzten Verzehrbereich des Marktes stattfinden. Dabei ist der vorgeschriebene 1,5 Meter-Abstand, ausgenommen zwischen Angehörigen zweier Hausstände oder in Gruppen von bis zu zehn Personen, einzuhalten. Für den Zeitraum des Verzehrs entfällt die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung.

Verkäuferinnen und Verkäufer sollten sich beim Verzehr von Speisen und Getränken während Pausen in einen Bereich zurückziehen, in dem kein direkter Kunden- und Kollegenkontakt besteht.