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3. Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen

Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind grundsätzlich geöffnet.


Hygieneregeln

  •  Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht. 
  • Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen muss durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen gewährleistet werden,
  • Auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche wird höchstens eine Kundin oder ein Kunde jeangefangener 10 Quadratmetern eingelassen.
  • Auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche wird höchstens eine Kundin oder einKunde je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen.
  • Das Betreten des Publikumsbereichs von Geschäften ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine medizinische Maske (OP-Maske oder Schutzmaske des StandardsFFP2, KN 95, N 95 oder vergleichbar) getragen wird.
  • Bei Verkaufsstätten, die nicht der Grundversorgung dienen wird zum Betreten ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen.

Unter der Verkaufsfläche bzw. Gesamtverkaufsfläche von Einkaufszentren sind alle für den Publikumsverkehr zugänglichen Flächen zu verstehen, wie beispielsweise Gänge, Treppen in Verkaufsräumen, Kassenzonen, Windfang sowie die Kunden-Toiletten (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO). Abzugrenzen ist die Verkaufsfläche von beispielsweise Büro- und Sozialräumen, Pkw-Stellplatzflächen sowie von Lagerflächen. Erfolgt der Verkauf aus dem Lager oder wird der Verkaufsraum auch zu Lagerzwecken genutzt, ist die Lagerfläche auf die Verkaufsfläche anzurechnen. Ebenso zu den Verkaufsflächen zählen umfunktionierte Stellplatzflächen (z.B. durch Aufstellen eines Verkaufszeltes bei Baumärkten, Abstellen von Kfz eines Autohauses zu Ausstellungszwecken). Das Verkaufspersonal wird bei der Berechnung der zulässigen Personenanzahl nicht berücksichtigt.

Das Anbieten von Abhol- und Lieferdiensten (click&collect) ist weiterhin ausdrücklich erlaubt. Bestellungen können telefonisch, per E-Mail oder über ein Online-Angebot aufgenommen werden. Die Waren können abgeholt oder geliefert werden. Der Umtausch ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich.


Hygieneregeln (click&collect)

Eine Abholung von Waren darf nur erfolgen, wenn

  • sichergestellt ist, dass die Waren ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet werden kann, 
  • geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

Die Öffnung von „Tafeln“ und ähnlichen karitativen Einrichtungen ist unter Einhaltung der Hygieneregelungen gestattet.

Die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen, gilt auch in überdachten oder überdeckten Ladenstraßen von Einkaufszentren, überdachten Einkaufspassagen und auf Wochenmärkten, sowie vor den Geschäften. Auf den dazugehörigen Parkflächen ist mindestens eine Mund-Nasen-
Bedeckung zu tragen.

Der Verzehr von Speisen und Getränken des Lebensmittelhandwerks vor Ort (z. B. in Bäckereien und Metzgereien) ist nach den Regeln für die Außen- bzw.- Innengastronomie gestattet.

Annahmestellen der hessischen Lotterieverwaltung (Lotto / Toto) sind geöffnet.


Wochenmärkte (§ 67 GewO) und Spezialmärkte (§ 68 Abs. 1 GewO)

Das Abhalten von Wochenmärkten und Spezialmärkten ist unter den Voraussetzungen des § 3 erlaubt. Aus Praktikabilitätsgründen muss eine Zugangssteuerung aufgrund der Quadratmeterregelung auf Wochen- und Spezialmärkten nicht erfolgen. Aus diesem Grund ist auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln in besonderer Weise zu achten. Es ist jederzeit eine medizinische Maske zu tragen.

Der Verzehr von Speisen und Getränken kann am Rande des Marktes in einem Bereich außerhalb üblicher Verkehrswege oder in einem ausgewiesenen und abgegrenzten Verzehrbereich des Marktes entsprechend den Vorgaben für die Außengastronomie erfolgen.
Verkäuferinnen und Verkäufer sollten sich beim Verzehr von Speisen und Getränken während Pausen in einen Bereich zurückziehen, in dem kein direkter Kunden- und Kollegenkontakt besteht.

In gastronomischen Betrieben, in denen keine Sitzplätze vorhanden sind, z.B. in Imbissbuden, können Stehplätze unter Einhaltung der in § 4 Satz 3 genannten Anforderungen gestattet werden.

Von der Zulässigkeit eines Spezialmarktes ist auszugehen, wenn lediglich Waren einer bestimmten Gattung (z.B. Möbel, Münzen, Schmuck, Bücher) angeboten oder bei mehreren Warengruppen die Waren zumindest ein gemeinsames prägendes Merkmal (Beschaffenheit, Verwendungszweck oder Alter der Waren) aufweisen. Das gemeinsame prägende Merkmal muss in seiner Eigenschaft verkehrswesentlich sein. Zu den Spezialmärkten zählen in der Regel Antikmärkte, Bauern- und Frühlingsmärkte.