Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Hessische Landesregierung hat gemäß § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassen.
Durch den gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministers des Inneren und für Sport sowie des Hessischen Ministers für Soziales und Integration wurde dem Landkreis Groß-Gerau durch ein Prävention- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung vom SARS-CoV-2 in Hessen vom 08. Juli 2020 aufgetragen, Maßnahmen abhängig von der Neuinfektion pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb der vergangenen 7 Tagen durchzuführen.
Die gesundheitsamtlich ermittelte Zahl der Neuinfektionen im hier maßgeblichen Referenzeitraum von sieben Tagen im Kreisgebiet beläuft sich nach Stand vom 17. August 2020 auf 22 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern (7-Tages Inzidenz), sodass der Landkreis Groß-Gerau nun der Stufe 2 des Eskalationskonzeptes zugeordnet ist. Mit einem weiteren Anstieg ist zudem zu rechnen.
Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit einzelner Einrichtungen bzw. einzelner Betriebe oder einzelner abgrenzbarer Lebensbereiche erkennbar ist, sieht sich der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau als nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) zuständige Gesundheitsbehörde dazu veranlasst, unter Beachtung der Überschreitung des Risikowerts innerhalb des Referenzzeitraumes von sieben Tagen und unter Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sowie in Abweichung von der 2. CO-Verordnung die oben aufgezeigten notwendigen Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich sind, zu treffen.
Aufgrund der derzeitigen Lage, insbesondere einer Vielzahl von Infektionen bei den sog. Reiserückkehrern, ist es derzeit erforderlich, die weitere Übertragung zu verhindern. Immer dann, wenn eine Vielzahl von Personen zusammenkommt, ist das Risiko einer Übertragung erhöht. Aus diesem Grund ist die Beschränkung der Teilnehmerzahlen von Zusammenkünften und Veranstaltungen, auch im sportlichen Bereich für die Zuschauer, notwendig.
Des Weiteren ist es zum eigenen Schutz und dem Schutz anderer erforderlich, in Bereichen, in denen viele, miteinander unbekannte Personen in Kontakt treten können, sinnvoll, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Daher ist dies in Gaststätten und Übernachtungsbetrieben außer am eigenen Platz notwendig sowie in außerschulischen Bildungsangeboten, wenn dort der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.
Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen dienen insbesondere dem Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen sowie dem Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit als auch dem Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes, die dauerhafte Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen, insbesondere diejenigen des Gesundheitssystems im Landkreis Groß-Gerau, über einen absehbar längeren Zeitraum sicherzustellen. Die getroffenen Anordnungen verfolgen insbesondere auch das Ziel die Infektionszahlen signifikant zu verringern und auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren, um insbesondere auch Behandlungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen und medizinischen Versorgungsstrukturen aufrechterhalten zu können.
Die getroffenen Anordnungen stellen ein wirksames Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Insbesondere sind keine weniger eingriffsintensiven Maßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die weitere dynamische Ausbreitung des Virus zu unterbrechen.
Unter Berücksichtigung all dessen sind die getroffenen Anordnungen geeignet, erforderlich, angemessen und darüber hinaus auch verhältnismäßig, um eine erneute Verbreitung und ein erneutes exponentielles Wachstum der Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen zu verhindern.
Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen nutzen das dem Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau als zuständige Gesundheitsbehörde zustehende Ermessen daher in rechtmäßiger Weise aus, zumal dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darüber hinaus auch durch die Befristung bis zum 30.08.2020 zusätzlich Rechnung getragen wird.