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Rechtshelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt


                                                          Verwaltungsgericht Darmstadt
                                                                Julius-Reiber-Str. 37
                                                                  64293 Darmstadt


schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Kreis Groß-Gerau, vertreten durch den Kreisausschuss) und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise:
Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG). Die Allgemeinverfügung muss demnach auch befolgt werden, wenn gegen diese Klage erhoben wird.

Gegen die sich daraus ergebende sofortige Vollziehbarkeit unserer Verfügung können Sie beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Str. 37, 64293 Darmstadt, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.