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1. Zusammenkünfte & Veranstaltungen

Aufenthalte im öffentlichen Raum sind gemäß § 1 Abs. 2 Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen zweier Hausstände zulässig; Genesene und vollständig Geimpfte sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit. Paare gelten als ein Hausstand. Der Kontakt unter und mit vollständig Geimpften und Genesenen ist nicht mehr beschränkt. Treffen vollständig Geimpfte bzw. Genesene auf andere Personen im öffentlichen Raum, so werden Geimpfte und Genesene nicht mitgerechnet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Zum öffentlichen Raum im Sinne der Verordnung gehören u. a. alle öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, öffentliche Gebäude sowie insbesondere Einrichtungen nach § 3. Zum öffentlichen Raum zählen auch Spielplätze, botanische und andere öffentliche Gärten und Parks sowie Gedenkstätten (für Veranstaltungen in Gedenkstätten ist § 1 Abs. 2b zu beachten, Versammlungen in Gedenkstätten sind nach Art. 8 GG zu bewerten) und Einrichtungen, in denen Personen nach § 1 Abs. 2 zusammenkommen. Hierfür gelten jedoch die Ausnahmeregelungen des entsprechenden Absatzes. Schulen und Kindertagesstätten sind nicht Teil des öffentlichen Raums im Sinne von § 1 Abs. 1.

Für Zusammenkünfte in der privaten Wohnung wird eine Beschränkung auf Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen zweier Hausstände dringend empfohlen; Genesene und vollständig Geimpfte sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen auch hier nicht mit.

Hygienekonzepte

Hygienekonzepte müssen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden. Hygienekonzepte müssen im Einzelfall geeignet sein, die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern bzw. das Infektionsrisiko erheblich zu reduzieren. Alle erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen. Pauschale Vorgaben für geeignete Hygienekonzepte können aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls nicht gemacht werden.

Grundsätzlich sollten folgende Mindestanforderungen und weitere Maßnahmen erfüllt werden, die dem speziellen Infektionsrisiko im Einzelfall Rechnung tragen:

  • der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen kann eingehalten werden oder es sind Trennvorrichtungen aufgebaut. Der Mindestabstand gilt nicht zwischen Gruppen von höchstens zehn Personen, Angehörigen zweier Hausstände, Genesene,vollständig Geimpfte sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit.
  • Persönliche Nahkontakte vermeiden (z. B. Händeschütteln oder Umarmung zur Begrüßung),
  • Hygieneregeln einhalten (Händewaschen, Hust- und Nies-Etiquette),
  • Hygieneartikel, insbesondere Desinfektionsmittel, zur Verfügung stellen,
  • Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Maske tragen, falls es im Einzelfall notwendig ist (die Bedeckungspflichten der Verordnungen bleiben hiervon unberührt),
  • regelmäßige Desinfektion von Händekontaktflächen (zum Beispiel Türklinken),
  • regelmäßiges intensives Lüften von Räumen; Bevorzugung von Kontakten im Freien.

Für den öffentlichen Personenverkehr gelten besondere Regelungen, s. u. Diese Begrenzungen sind nach wie vor erforderlich, um das Infektionsgeschehen weiter zu verlangsamen.

Dort, wo eine größere Anzahl von Menschen zulässigerweise zusammentrifft, müssen die Verantwortlichen weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen sowie deren Einhaltung sicherstellen und überwachen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten.

Zusammenkünfte und Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2

  • Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen sowie begleiteter Umgang
  • Berufsakademien
  • Familiäre Betreuungsgemeinschaften (höchstens drei Familien)
  • Fischereiprüfungen
  • Forschungseinrichtungen 
  • Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen
  • Gerichtsverhandlungen
  • Gesellschaftsjagden (soweit zu Berufszwecken oder im Rahmen der Dienstausübung) sowie
    Brauchbarkeitsprüfungen von Jagdhunden
  • Musikakademien
  • Pressekonferenzen
  • Prüfungen, Staatsprüfungen, Laufbahnprüfungen
  • Sitzungen (insbesondere der staatlichen, körperschaftlichen und kommunalen Kollegialorgane* sowie Sitzungen von Fraktionen, Versammlungen der Parteien und Wählergruppen zu Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge und sonstige Zusammenkünfte zur politischen Willensbildung)
  • Trauungen durch das Standesamt (nicht eine anschließende Feier)
  • Wohnungsbesichtigungen mit Einzelterminen
  • Wohnungseigentümerversammlungen
  • Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen, wenn die Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. 
    Zum Beispiel: Personalräte, Betriebsräte, Organe der Eltern- und der Schülervertretung sowie der Studierendenvertretung, Konferenzen der Lehrkräfte und Schulkonferenzen sowie Wahlversammlungen aus denen diese Organe hervorgehen; Vertragsparteien, Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, die in regelmäßigem Austausch stehen, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, Kindergartenkinder und Erzieherinnen und Erzieher.
    Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit obliegt der Einschätzung der jeweiligen Arbeitgeber, Dienstherrn oder sonstigen Verantwortlichen. Elternabende sind derzeit jedoch nicht durchzuführen; insoweit überwiegt das Interesse an einem effektiven Infektionsschutz dem Bedürfnis nach der Zusammenarbeit.

* Kollegialorgane im Sinne der Verordnung sind beispielsweise die Vollversammlungen der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern, nicht aber Haupt- und Mitgliederversammlungen. Haupt- und Mitgliederversammlungen fallen nur unter § 1 Abs. 2, sofern es sich um Zusammentreffen professioneller bzw. institutioneller Aktionäre, Aktionärs- oder Mitgliedervertreter handelt. Ansonsten sind sie nach § 1 Abs. 2b zu beurteilen.

Zur Voraussetzung, bestimmte Einrichtungen wieder zu öffnen und Angebote zur Verfügung zu stellen, wird auf Punkt 2 „Stufenweise Öffnung und Betrieb von Einrichtungen sowie Sportbetrieb“ verwiesen.



Regelungen für den öffentlichen Personenverkehr

Im Öffentlichen Personenverkehr muss für die Dauer des Aufenthalts eine medizinische Maske (OP-Maske oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN 95 oder N 95 oder vergleichbar) getragen werden. Dies gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren sowie Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, siehe hierzu und zu den Ausnahmefällen die Anlage zu den Auslegungshinweisen. 

Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht an Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs, in Bussen, Bürger­bussen, im freigestellten Schülerverkehr, in Zügen, Bahnen, Taxen  sowie in Schiffen, Fähren und in Luftfahrzeugen. Der Fährbetrieb ist gestattet.

Weitere Informationen zur Mund-Nasen-Bedeckung sind in der Anlage zu den Ausführungshinwei­sen unter 
https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-schutz aufgeführt.


Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Bestattungen, Trauerfeierlichkeiten gemäß § 1 Abs. 2a, beispielsweise

  • Bestattungen
  • Gemeinsames Beten
  • Gottesdienste (auch im Freien)
  • Religiöse Zeremonien
  • Religiöser Unterricht (z.B. Firm- oder Konfirmandenunterricht)
  • Trauungen
  • Trauerfeierlichkeiten





Hygieneregeln


Zusammenkünfte sind nur erlaubt, wenn

  • der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann oder Trennvorrichtungen aufgebaut sind. Der Mindestabstand gilt nicht zwischen Angehörigen zweier Hausstände, Genesenen oder vollständig Geimpften. Darüber hinaus muss der Veranstalter die räumlichen Gegebenheiten so ausgestalten, dass das Abstandhalten auch möglich ist, ein kurzes Unterschreiten des Mindestabstandes, um beispielsweise sitzende Personen zu passieren, ist zulässig,
  • keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden.
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden.
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden.
  • eine medizinische Maske (OP-Maske oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN 95 oder N 95 oder vergleichbar) getragen wird. Geistliche sind, sofern der notwendige Mindestabstand eingehalten wird, für die Dauer der Zeremonie von der Maskenpflicht befreit.

Die erfassten personenbezogenen Daten sind für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, für die zu­ ständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten. Bei offenkundig falschen Angaben (Pseudonymen, ,,Spaßnamen") ist auf die korrekte Angabe der personenbezogenen Daten hinzuwirken oder vom Hausrecht Gebrauch zu machen. Die Bestimmungen der Art. 13 (Informationspflicht), 15 (Auskunftsrecht), 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und 20 (Recht auf Datenübertrag­ barkeit) DS-GVO finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren.

Der Gemeindegesang ist in Innenräumen untersagt. Es wird dringend empfohlen, in Innenräumen auf Chorgesang und anderes gemeinsames Singen zu verzichten.



für sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2b

Sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit persönlicher Teilnahme sowie Kulturangebote wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches sind im Freien zulässig, wenn

  • Die Teilnehmerzahl 200 Personen nicht übersteigt; vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht eingerechnet.
  • Ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen umgesetzt ist.
  • der nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 6b Satz 1 Nr. 1 gebotene Mindestabstand eingehalten werden kann (insbesondere durch die Steuerung der Besucherzahlen) oder Trennvorrichtungen aufgebaut sind. Entscheidend ist, dass wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsrisikos getroffen sind. Daher stellt auch ein sog. (doppeltes) „Schachbrettmuster“, bei dem reihenversetzt abwechselnd (zwei) Plätze besetzt und (zwei) Plätze freibleiben, eine zulässige Kapazitätseinschränkung dar. Darüber hinaus muss der Veranstalter die räumlichen Gegebenheiten so ausgestalten, dass das Abstandhalten auch möglich ist; ein kurzes Unterschreiten des Mindestabstandes, um beispielsweise sitzende Personen zu passieren, ist zulässig,
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Besuchenden ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen, möglichst elektronisch, erfasst werden.
  • Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Veranstaltungen im Freien eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine medizinische Maske bei einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen getragen wird; zum Verzehr von Speisen und Getränken am Platz kann die Maske abgenommen
    werden,
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht sind.

Für die Teilnahme an der Veranstaltung wird ein Negativnachweis für alle Gäste über sechs Jahren (siehe im Detail § 1b) empfohlen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Veranstaltungen mit mehr als 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. Kulturangebote mit mehr als 200 Besucherinnen oder Besuchern benötigen die Genehmigung des örtlichen Gesundheitsamtes. Das Gesundheitsamt hat zu prüfen, ob die räumlichen Gegebenheiten eine größere Personenzahl ermöglichen und die weiteren rechtlichen Anforderungen nicht nur eingehalten werden, sondern deren Einhaltung überwacht wird. Einen Dispens von Hygieneschutzmaßnahmen kann das Gesundheitsamt nicht ermöglichen.


Die Zulässigkeit von Floh- und Trödelmärkten richtet sich nach den Regeln über Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b.

In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote mit persönlicher Teilnahme genehmigungsfrei zulässig, wenn

  • die oben genannten Voraussetzungen für Veranstaltungen (mit Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100) eingehalten werden und
  • nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden.

Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.


Private Zusammenkünfte außerhalb privater Wohnungen (etwa Geburtstagsfeiern und Hochzeiten) unterliegen ebenfalls den o.g. Voraussetzungen für Zusammenkünfte und Veranstaltungen. Größere private Feiern, etwa auf angemieteten Veranstaltungsflächen, sind damit möglich mit bis zu 200 Personen unter freiem Himmel und bis zu 100 Personen in entsprechend großen Innenräumen.
Teilnehmerbeschränkung, Testpflicht/-empfehlung, Kontaktdatenerfassung, Abstands- und Hygieneregeln sowie die Maskenpflicht gelten in gleicher Weise; die Maske kann (analog der Gastronomieregelung) nur an festen Sitzplätzen am Tisch abgenommen werden. Diese strengen Regeln gelten nur dann nicht, wenn sich die Zusammenkunft auf den Personenkreis beschränkt, dem der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum gestattet ist:
Das sind Gruppen von höchstens zehn Personen oder Angehörige zweier Hausstände; Genesene, vollständig Geimpfte sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit.

Für größere Feiern und Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Garten wird die Einhaltung der Veranstaltungsregeln dringend empfohlen.

Für Feierlichkeiten in gastronomischen Betrieben gelten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 (Negativnachweis für Innenräume, Empfehlung des Negativnachweises bei Außenveranstaltungen, Verzehr nur am Sitzplatz, maximal 10 Personen oder zwei Haushalte zzgl. Geimpfte und Genesene und Kinder bis einschließlich 14 Jahre an einem Tisch, Kontaktdatenerfassung, Abstands- und Hygieneregeln, Aushänge sowie Hygienekonzept).

Aus Gründen der Kontrollierbarkeit des Hygienekonzepts durch zuständige Behörden sollte dieses schriftlich während der genehmigten Veranstaltung verfügbar sein und eine verantwortliche Person ausweisen.



Kinder- und Jugendarbeit

Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen sowie Jugendsozialarbeit können unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen stattfinden. Geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgerechnet.

Bei der Durchführung der Angebote ist sicherzustellen, dass

  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden,
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen umgesetzt werden und
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.

Dies gilt auch für offene Jugendhäuser.

In geschlossenen Räumen ist eine medizinische Maske zu tragen. Die Maskenpflicht besteht nicht für Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Maske tragen können.

Abweichend hiervon finden für Sportangebote die Sportregelungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Anwendung. Das bedeutet, dass es für Sportangebote für Kinder bis einschließlich 14 Jahren keine Beschränkungen bei der Gruppengröße gibt.
Bei Übernachtungen im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit sind die allgemeinen Regelungen, die für Übernachtungsbetriebe gelten, zu beachten.

Für Angebote der Jugendarbeit und der außerschulischen Jugendbildung mit einem Bildungs- oder Beratungsinhalt und wenig körperlicher Interaktion gilt § 5. Dies sind beispielsweise Seminare oder Kurse für Gruppen.


Hinweis für Musik und Gesang:

Chorgesang und Orchesterproben sind unter den Voraussetzungen der §§ 6b Satz 1 Nr. 3, 1 Abs. 2b auch in geschlossenen Räumen möglich. Chorsingen im Freien sollte aber bevorzugt werden.

Von professionellen Veranstaltern sind arbeitsschutzrechtlich für den Zeitraum der Corona-Pandemie die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den  betrieblichen Infektionsschutz, wie im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard, der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel und den Arbeitshil­fen der zuständigen Berufsgenossenschaft niedergelegt, zu beachten. Beispielhaft wird hier ergänzend für berufliche Proben der Orchester, Gesang und Tanz auf die branchenspezifische Hand­lungshilfe der Verwaltungsberufsgenossenschaft „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard - Empfehlun­gen für die Branche Bühnen und Studios" in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen:

  • Musikerinnen und Musiker mit Blasinstrumenten sollen in Blasrichtung einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen einhalten. Dieser beträgt nach derzeitigem Kenntnisstand mindestens 2 m, besser jedoch 3 m aufgrund der unvorhersehbaren instrumentenabhängigen Aerosolbildung, die über einen längeren Zeitraum im Raum verbleiben kann. Unterschiedliche Luftaustrittsmengen an den Mundstücken und Luftaustrittsöffnungen der verschiedenen Instrumente führen zu nicht berechenbaren Luftverwirbelungen und Aerosolen in einem großen Radius um das Instrument. In den anderen Richtungen beträgt der Mindestabstand 2 m. Die angegebenen Mindestabstände können im Freien (unter Berücksichtigung der Windverhältnisse) oder durch geeignete technische Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise Schutzschilde, Trennwände oder -scheiben, reduziert werden.
  • Für Musikinstrumente mit Kondensatbildung sind geeignete Maßnahmen zur Beseitigung und Desinfektion vorzuhalten.
  • Beim Singen ist ein Infektionsrisiko insbesondere durch Aerosole gerade auch bei steigender Gruppengröße erhöht. Deshalb sollte das Chorsingen im Freien bevorzugt werden. Hierauf weist zum Beispiel die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Musikerphysiologie und Musikermedizin vom 13.08.2020 hin. Dennoch können bei verstärkter Lüftung (s. o.) und großem Abstand der Chormitglieder Proben und Darstellungen möglich sein. In Singrichtung ist ein Abstand von mindestens 6 m und in alle anderen Richtungen von mindestens 3 m zu anderen Personen einzuhalten. Eine Verringerung des Abstandes in Singrichtung auf 3 m kann nur bei zusätzlichen Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel bei verstärkter Lüftung und nachweislicher Einhaltung einer CO2-Konzentration der Raumluft von 800 ppm erfolgen.
    Im Freien wird ein Mindestabstand von 3 m empfohlen; dieser ist den vorhersehbaren Windeinflüssen anzupassen. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden (und sind Abtrennungen nicht möglich), können als alternative Schutzmaßnahme Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Masken getragen werden. Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Masken sind nachrangig zu technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen.
  • Nach Proben oder Vorstellungen sind gründliche Reinigungen des Fußbodens und der mit den Händen berührten Teile durchzuführen.

Quelle: Verwaltungsberufsgenossenschaft, Fachinformation Branchenspezifische Handlungshilfe zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Branche "Bühnen und Studios" im Bereich: Proben- und Vorstellungsbetrieb --- Stand April 2021



Abgrenzungsfrage:
Verhältnis von Veranstaltungen zu Bildungs-/Fortbildungsangeboten nach § 5

Hausinterne Fortbildungsangebote von Arbeitgebern und ähnlichen Einrichtungen sind unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu subsumieren.

Externe Fortbildungsangebote von Arbeitgebern, externen Anbietern in außerschulischen Bildungs-einrichtungen (Akademien, Tagungszentren etc.) sind unter § 5 zu subsumieren. Das Gleiche gilt für den Bildungsurlaub nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Externe Fortbildungsangebote von Arbeitgebern, Anbietern in Einrichtungen, die grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zugänglich sind und zu anderen Zwecken als für Bildung genutzt werden (z. B. Hotels), sind unter § 1 Abs. 2b zu subsumieren, da ihnen Veranstaltungscharakter zukommt.

Die Differenzierung ist erforderlich und angemessen, da die Einrichtungen in denen die Angebote wahrgenommen werden, nicht miteinander vergleichbar sind. Aufgrund der zu erwartenden Kontakte mit unbeteiligten Dritten, besteht bei Bildungsangeboten mit Veranstaltungscharakter das Bedürfnis, strenge Auflagen festzulegen und den Einzelfall durch die zuständige Behörde zu beurteilen.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Bildungsangebote nach § 5 von Informationsveranstal-tungen nach § 1 Abs. 2b abzugrenzen sind. Informationsveranstaltungen haben als Kern den Transfer von Wissen (z. B. Entwicklungen an der Börse), Bildungsangebote zielen dagegen auf die Weiterent-wicklung der Persönlichkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab.




Familiäre Betreuungsgemeinschaften

Die gegenseitige Übernahme der Kinderbetreuung ist unabhängig von der Kinderzahl durch höchstens drei Familien gestattet, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden und im engen privaten Kreis stattfinden. Die allgemeingültigen Abstands- und Hygieneregeln (z.B. Hust- und Nies-Etiquette, richtiges Händewaschen) sollen eingehalten werden.


Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.


Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit (Wohnung/Garten)

Es wird dringend empfohlen, Zusammenkünfte in privaten Wohnungen (einschließlich der dazugehörigen Außenbereiche wie Terrasse und Garten) in gleicher Weise wie im öffentlichen Raum zu begrenzen. Es wird empfohlen, sich höchstens mit zehn Personen oder den Angehörigen zweier Hausstände zu treffen; Genesene, vollständig Geimpfte sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit. Paare gelten als ein Hausstand.

Auch im privaten Bereich gilt: Draußen ist ungefährlicher als drinnen, tagesaktuelle Tests können zusätzliche Sicherheit verschaffen. Daher wird für größere Feiern und Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Garten die Einhaltung der Veranstaltungsregeln ebenfalls dringend empfohlen (Teilnehmerbeschränkung, Testpflicht, Kontaktdatenerfassung, Abstands- und Hygieneregeln sowie die Maskenpflicht).


Vollständig geimpfte und genesene Personen sind nach Bundes- und Landesrecht von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.


Versammlungen & Demonstrationen

Die Verordnung enthält keine versammlungsspezifischen Regelungen. Die Regeln über Veranstaltungen sind daher nicht auf Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes (z.B. Demonstrationen, politische Versammlungen oder Parteitage) anzuwenden. Für sie gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des Versammlungsgesetzes. Zum Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen Infektionsschutz, welcher sich aus dem Grundrecht auf Leben und Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 GG herleitet, und dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG, bewerten die Versammlungsbehörden jeden Einzelfall. Im Rahmen einer verhältnismäßigen Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz wird sodann ein sachgerechter Ausgleich zwischen den beiden Verfassungsgütern herbeigeführt.



Infostände und Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen

An Infoständen von Parteien und Wählervereinigungen gelten die allgemeinen Verhaltensregeln im öffentlichen Raum:

  • Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder der Aufbau von Trennvorrichtungen. Der Mindestabstandgilt nicht zwischen Gruppen von höchstens zehn Personen oder den Angehörigen zweier Hausstände; Genesene, vollständig Geimpfte sowie Kinder bis einschließlich
    14 Jahre zählen nicht mit.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinischen Maske wird empfohlen, wenn keine Maskenpflicht nach § 1a (insbesondere auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, z. B. Fußgängerzonen und Verkehrsknotenpunkten)
    besteht.


 

Negativnachweis nach § 1b

Der gesetzliche geforderte Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen kann auf mehreren Wegen erfolgen:

  • a) der Nachweis, vollständig geimpft zu sein gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV
  • b) der Nachweis, von COVID-19 genesen zu sein gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV
  • c) der Nachweis, negativ getestet zu sein gemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmV

§ 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - Begriffsbestimmungen:

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,

2. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,

3. ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

  • a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
  • b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,

5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäu-reamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,

6. eine getestete Person eine asymptomatische Person, die

  • a) das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • b) im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist,

7. ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkör-perter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und

  • a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
  • b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die da-für erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
  • c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde,

8. auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, die ein Land oder eine nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen hat.


Absonderung (Quarantäne) aufgrund Test-Ergebnis § 1c

Der Bund regelt die bisher in der Quarantäne-Verordnung des Landes enthaltenen Regelungen im Rahmen seiner Rechtsetzungskompetenz selbst. Die bisherigen Regelungen zur Selbst- und Haus-haltsquarantäne aufgrund eines positiven Testergebnisses in § 3a der Corona-Quarantäneverordnung (außer Kraft seit 13. Mai 2021) finden sich nun unverändert in § 1c CoKoBeV.