Hygieneregeln
für körpernahe Dienstleistungen
- Für Personen, die in Betrieben mit zulässigen körpernahen Dienstleistungen tätig sind, gilt für die gesamte Dauer eines Kundenkontaktes die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Für Kundinnen und Kunden gilt, dass das Betreten nur gestattet ist, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
- Kundinnen und Kunden ist die Abnahme nur gestattet, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
- Die Begleitung betreuungsbedürftiger Personen (beispielsweise Kinder unter 6 Jahren) ist zulässig.
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen oder Kunden sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister zu erfassen.
Die erfassten personenbezogenen Daten sind bei direktem Kundenkontakt für die Dauer eines Monats nach diesem Kontakt geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Kundin oder eines Kunden den zuständigen Behörden zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutz konform zu löschen oder zu vernichten. Bei offenkundig falschen Angaben (Pseudonymen, ,,Spaß namen") sollte auf die korrekte Angabe der personenbezogenen Daten hingewirkt oder vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden. Die Bestimmungen der Art. 13 (Informationspflicht), 15 (Auskunftsrecht), 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und 20 (Recht auf Datenübertragbarkeit) DS-GVO finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkungen zu informieren.
Weitere Informationen zur Mund-Nasen-Bedeckung finden Sie unter https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung.